Gericht hält Kündigung wegen Rede auf maßnahmenkritischer Demonstration für rechtens
ArbG #Stralsund, Urteil vom 15.06.2022, Gz. 4 Ca 39/22
Das heutige Urteil verdanke ich eines Hinweises von @BBarucker und der Einsendung von Jeanette Bahr.
Herzlichen Dank! Los gehts:
#RichtigErinnern #Aufarbeitung (1/9)
(2/9)
Was ist passiert?
Eine Wissenschaftlerin (Biomathematikerin) arbeitete mehr als 20 Jahre an einer Universität. Dann äußerte sie sich im Rahmen zweier Demonstrationen gegen die Coronamaßnahmen kritisch – und erhielt dafür von der Universität die außerordentliche fristlose Kündigung. Ihre Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
(3/9)
Meine Anmerkung:
Jeanette Bahr (die Klägerin) berichtet ca. 2,5 Monate vor der Urteilsverkündung in einem Interview (Link zu dem Video) mit @BBarucker , dass sie Zweifel im Hinblick auf die ausgerufene #Pandemie hatte und mit anderen Wissenschaftlern ihrer arbeitgebenden Universität diesbezüglich das Gespräch gesucht habe.
Sie sagt, sie habe schlicht Gesprächsbedarf gehabt, aber niemand an der Universität, den sie dazu angesprochen habe, habe ernsthaft darüber sprechen wollen.
Mit jemandem sprechen wollen – ein durch und durch menschliches und vor allem vernünftiges Bedürfnis!
Und ein grundlegendes Vorgehen in der #Wissenschaft.
Und wie es ist, wenn einem etwas wichtig ist: es muss raus. Frau Bahr wandte sich daher an die Öffentlichkeit, hier auf einer Demonstration.
(4/9)
Dort äußerte sie u.a. ihre Zweifel über die Sinnhaftigkeit eines #PCRTests und die Sicherheit der neuen sogenannten Impfstoffe.
Im Interview mit @BBarucker Barucker erklärt sie nachvollziehbar, warum sie Zweifel an dem PCR-Test und den sogenannten Impfungen plagten. Und man reibt sich verwundert den Kopf und fragt sich, was an ihren Äußerungen so schlimm gewesen sein soll, dass sie außerordentlich fristlos gekündigt wurde.
(5/9)
Für das @Arbeitsgericht #Stralsund war der Fall offenbar klar. Es behauptet, die Äußerung Frau Bahrs sei, Zitat:
„... nicht nur erheblich rufschädigend für die Beklagte, sondern eine nicht zu duldende Diskriminierung der bei der Beklagten beschäftigten Ärzte, die durch keinerlei Tatsachen untermauert sind. Damit hat die Klägerin in erheblichem Maße bewusst gegenüber einer größeren Öffentlichkeit die Beklagte diskreditiert und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, die einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt ...“
Diese Einschätzung halte ich für ganz erstaunlich.
Denn normalerweise ist es bei der Meinungsäußerung doch so, dass man sich fragt, wie die Äußerung gemeint gewesen sein kann. Das nennt man Auslegung.
Man fragt sich:
„Wie konnte man sie noch verstehen?“
Nachdem ich gelesen habe, was Frau Bahr auf der Demonstration gesagt hat, habe ich sie anders als das Gericht – nämlich in einem viel größeren Zusammenhang – verstanden.
Die Aussage ist also interpretierbar!
Ich vermisse, dass sich das Gericht zumindest mit einer wohlwollenderen Interpretation auseinandergesetzt hat.
Es muss diese ja nicht zwangsläufig teilen, aber sich damit auseinanderzusetzen gehört zu sauberer juristischer Arbeit.
Es geht weiter:
(6/9)
Sehr erstaunlich sind auch andere Passagen, z.B. die zweifelhafte Meinung des Gerichts über die Nachweisbarkeit eines Virus mittels #PCRTest, Zitat:
„Die Klägerin hat in beiden Reden Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die unwahr sind. Darüber hinaus sind diese Behauptungen geeignet, das Ansehen und den Ruf der Beklagten nachhaltig zu schaden. Die nicht nur durch die Beklagte getätigte Auffassung, dass die PCR-Tests geeignet sind, den SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen, hat die Klägerin nicht ansatzweise widerlegt, sondern lediglich behauptet: „Ich verstehe nicht, wie Wissenschaftler einen PCR-Test befürworten, welcher kein Virus nachweist.“ Unter Berücksichtigung der seit ca. 2 Jahren anhaltenden Corona-Epidemie, die mit erheblichen Einschnitten in das tägliche Leben, in die Freiheitsbewegungen der Bürgerinnen und Bürger sowie in betriebliche Ablaufgeschehen eingreift, hat die Klägerin nicht nur fahrlässig, sondern bewusst vorsätzlich falsche Tatsachen aufgestellt.“
Wie kommt das Gericht auf die Idee, ein PCR-Test würde das Virus nachweisen?
Ist das Gericht überhaupt der Frage nachgegangen, ob der PCR-Test das Virus oder lediglich Fragmente davon nachweist?
Das ist ein riesiger Unterschied!
Es kommt noch besser:
(7/9)
Dieser Frage ist auch @Barucker und hat das Gericht sogar direkt befragt. Barucker schreibt, Zitat:
„Der hauptamtliche Richter in dem Verfahren berief sich während eines Telefonats mit dem Autor bzgl. der Beurteilung, dass Frau Bahr hinsichtlich des Impfstoffes eine unwahre Tatsachenbehauptung geäußert hatte, auf das Beratungsgeheimnis, welches während der Absprachen mit den beiden ehrenamtlichen Richtern gelte. Wie die Richter darauf kommen, dass es unwahr ist zu behaupten, der Impfstoff sei neuartig und wenig erforscht, bleibt ungeklärt.“
Warum fürchtet sich das Gericht vor der Transparenz diese Information herausgeben?
Jedenfalls:
Wenn das Gericht dies jedoch nicht aufgeklärt hat, dann muss man sich doch fragen, wie es geschehen konnte, dass das Gericht diesen Sachverhalt zur Grundlage seiner Urteilsbegründung macht.
(8/9)
Dabei werden Frau Bahrs Zweifel von den Untersuchungen des Prof. Dr. med. Paul Cullen gestützt, der nachweisen konnte, dass 60% der positiven PCR-Test irrelevant sind.
Ebenfalls bestätigt Prof. P. Cullen Frau Bahrs Aussage, dass der PCR-Test kein Virus nachweist, sondern lediglich Fragmente davon. Wie kann die Aussage Frau Bahrs dann aber falsch sein?
Da stellt sich die Frage, wie vermögen die Juristen des Arbeitsgerichts Stralsund es besser zu wissen als ein Professor und Facharzt für Laboratoriumsmedizin und Molekularbiologe?
Es gibt im Urteil auch keinen Hinweis darauf, dass das Gericht sich auch nur Gedanken über die Funktionsweise eines PCR-Tests gemacht hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Gericht zumindest die grobe Funktionsweise eines PCR-Tests überhaupt verstanden hätte.
Gleichwohl trifft es eine definitive Aussage über PCR-Tests und den Wahrheitsgehalt der Aussage Frau Bahrs.
Vor diesem Hintergrund darf man sich schon fragen, wie das logisch möglich sein soll.
(9/9)
Allerdings erklärt das Gericht auch:
Frau Bahr habe bereits am 15.12.2021 Klage gegen ihre Kündigung vom 09.02.2022 erhoben.
Wie soll das möglich sein?
Immerhin schmeichelt das Gericht der Klägerin, die seit 30 Jahren in der Forschung tätig ist, bei ihrem Alter, indem es die Klägerin um mehrere Jahre verjüngt, Zitat:
„Die 45-jährige Klägerin...“
Und man darf sich damit tatsächlich fragen, wie fundiert dieses Gericht arbeitet.
Und folgerichtig darf man sich dann auch fragen, wie das Gericht vor diesem Hintergrund sein Urteil noch rechtfertigt kann.
Staatsanwaltschaft blamiert sich mit Antwortschreiben auf Strafantrag gegen Karl Lauterbach
Die Tierärztin Dr. Querengässer hatte November 2021 Strafantrag gegen @Karl_Lauterbach gestellt.
Grund:
Dessen Behauptungen über #Ungeimpfte in der Talkshow Maybritt Illner. (1/10)
#RichtigErinnern #Aufarbeitung
(2/10)
Dr. Querengässer leitet in dem 4-seitigen Schreiben sorgfältig und gut nachvollziehbar her, warum Lauterbachs Verhalten aus ihrer Sicht strafbare Aufstachelungen gegen Ungeimpfte darstellt.
@Karl_Lauterbach behauptete z.B:
"„und die Ungeimpften, da hat Herr Braun ja völlig recht, das sind ja diejenigen, die im Moment die Pandemie treiben."
(3/10)
Weiter sagte er:
" ...Kontakt zu Patienten, wenn man nicht geimpft ist, dürfte es normalerweise nicht geben... "
und:
" ... das sind ja Inzidenzen in der Gruppe der Ungeimpften von weit über 1000 ..."
der Autorin und Ärztin Dr. vet. med. Imke Querengässer vor.
Das Werk ist erst letztes Jahr erschienen und ein notwendiger und wertvoller Beitrag zur Aufklärung und Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen-Politik. (1/10)
(2/10)
Querengässer hat beginnend im April 2020 eine Vielzahl von Politikern, Behörden und Organisationen angeschrieben und mit zahlreichen wissenschaftlichen Studien und Erkenntnissen konfrontiert.
Aus diesen ergab sich, dass die restriktive Coronapolitik bereits zu einem frühen Zeitpunkt unwissenschaftlich und unplausibel war.
Die Antworten, die sie erhielt, haben zwar an der Oberfläche den Anstrich eines freundlichen Tonfalls, können in ihrer oberflächlichen Floskelhaftigkeit jedoch nicht die Verweigerungshaltung verbergen, sich mit dem Inhalt der Autorin ernsthaft auseinanderzusetzen.
Teilweise wurden die von der Autorin vorgebrachten wissenschaftlichen Erkenntnisse sogar geleugnet.
(3/10)
Querengässer schrieb z.B. die baden-württembergische Kultusministerin Dr. Susanne Eisenhart an und informierte diese umfangreich und detailiert über über den Sachstand und wissenschaftlichen Stand in Sachen Corona.
Diese ging jedoch mit keinem Wort auf dieses Vorbingen der Autorin ein; vielmehr wirkt ihr Antwortschreiben wie das Ergebnis aus einem Baukasten für Textbausteine.
Familienvater wehrt sich gegen Quarantäneanordnung – und gewinnt.
VG Augsburg, Beschl. 04.11.2020, Gz. Au 9 S 20.2162
Herzlichen Dank für diese umfangreiche Einsendung eines erfolgreichen Verfahrens, das ich hier gerafft vorstellen darf: (1/6)
#Aufarbeitung #RichtigErinnern
(2/6)
Was ist passiert?
Weil eine Mutter einen poritiven Coronatest hatte, musste die gesamte Familie in Quarantäne – für 26 Tage. Der Vater klagt gegen diese Anordnung und obsiegt im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
(3/6)
Anmerkung:
Wie die meisten Verwaltungsgerichte orientiert sich auch das VG Augsburg streng an den Empfehlungen des weisungsgebundenen Robert-Koch-Instituts – und damit an der Bundesregierung. An keiner Stelle setzt sich das Gericht mit deren offiziellen Erzählungen auseinander, wie folgende Stelle exemplarisch zeigt, Zitat:
„Bei summarischer Prüfung begegnet die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020 keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine ausreichende Rechtsgrundlage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.“
Herzlichen Dank an die engagierte Kollegin Dr. Meyer-Hesselbarth @dr_fmh für die Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren! Los gehts: (1/7)
#Aufarbeitung #RichtigErinnern
Was ist passiert?
Die Klägerin @dr_fmh begehrt vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) alle bei ihm eingegangenen Verdachtstodesfallmeldungen – in anonymisierter Form – nach sogenannten SARS-CoV-2-Impfungen.
Sie benötigt diese Daten, um eine eigene wissenschaftliche Studie durchzuführen.
Das PEI verweigerte jedoch mehrfach die Herausgabe der Daten und behauptet datenschutzrechtliche Belange. (2/7)
Anmerkung:
Das PEI behauptet datenschutzrechtliche Bedenken, um die Herausgabe der Daten zu verweigern. Die Klägerin führt allerdings recht überzeugend aus, dass diese Bedenken nicht nachvollziehbar sind. Es scheint sich daher immer mehr als gängige Praxis herauszustellen, dass datenschutzrechtliche Bedenken vorgeschoben werden, um Zugang zu Informationen zu blockieren, die für wissenschaftliche Untersuchungen und Transparenz wichtig sind. (3/7)
Genesene Zahnarzthelferin darf Arbeitsplatz nicht mehr betreten (Zwangsgeld: 1.000€) – mit Segen des Verwaltungsgerichts.
VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss v. 20.07.2022, 5 L 585/22.NW
Was ist passiert?
Einer genesenen Zahnarzthelferin wurde Mitte 2022 durch das Gesundheitsamt verboten, ihren Arbeitsplatz zu betreten – angedrohtes Zwangsgeld: 1.000 €. Dagegen wehrte sich die Frau, unterlag jedoch vor dem VG Neustadt an der Weinstraße.
(1/8)
#RichtigErinnern #Aufarbeitung
(2/8)
Anmerkung:
Gemäß der damaligen Rechtslage mussten Personen im Gesundheitswesen und der Pflege geimpft oder genesen sein und dies auch nachweisen. Das galt bis Ende des Jahres 2022.
2022 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem viele Länder in Europa Maßnahmen stark gelockert hatten. Zur Erinnerung: Schweden hatte keinerlei vergleichbare Maßnahmen. Und so argumentierte die Zahnarzthelferin auch, nämlich dass sich die Umstände mittlerweile geändert hatten und ein Betretungsverbot mittlerweile verfassungswidrig geworden sei.
Das sieht das Gericht überhaupt nicht so. Zitat:
„Von einer greifbaren materiellen Verfassungswidrigkeit (...) der Pflicht, insbesondere eine COVID-19-Impfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen, ist derzeit jedoch nicht auszugehen.“
#RichtigErinnern #Aufarbeitung
(3/8)
Statt eigene Überlegungen anzustellen, bezieht sich das Gericht dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und meint, Zitat:
„In seiner Entscheidung zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht hat das Bundesverfassungsgericht das Vorhandensein einer sich verschärfenden pandemischen Lage im Winter 2021 bestätigt und näher ausgeführt, dass nach damaliger überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die Covid-19-Impfung ausgegangen wurde (s. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 157 ff., 173 f.).“
Wer die Entscheidung des BVerfG kennt, der weiß, dass das Gericht keineswegs eine umfassende Prüfung vorgenommen hat. Die Entscheidung vermittelt eher den Eindruck, als habe das Ergebnis bereits vorher festgestanden.
Gericht billigt Einkaufsverbot, wegen einer einzigen (!) Coronainfektion im gesamten Landkreis.
VG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2020, Gz. 16 K 1466/20
Was ist passiert?
Eine Behörde verbietet eine besondere Einkaufsveranstaltung („Late-Night-Shopping“). Der dagegen gerichtete Antrag im Eilverfahren blieb ohne Erfolg. Das Gericht meint, das Verbot sei rechtmäßig, weil bei der Veranstaltung die Möglichkeit bestehe, eine Person könne sich mit SARS-CoV-2 anstecken. Damit lies sich damals nahezu alles verbieten.
(1/6)
(2/6)
Anmerkung:
Eine der ersten Entscheidungen im Kontext der Corona-Maßnahmenpolitik. Das Gericht empfindet nächtliches Einkaufen als gefährlich, denn man könne sich beim Einkaufen mit SARS-CoV-2 infizieren.
Immerhin gibt es im gesamten Landkreis einen (!) positiven Test und daher sei die Infektionsgefahr „hoch.“
Zitat des Gerichts:
„Daran gemessen dürfte die Antragsgegnerin das angefochtene Verbot aller Voraussicht nach zu Recht ausgesprochen haben, da nicht nur im M.-T.- Kreis, sondern auch am 12.03.2020 in der Stadt W. die erste mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) infizierte Person gemeldet wurde.“
Diese eine Person reicht dem Gericht also aus, um eine Großveranstaltung nicht stattfinden zu lassen.
(3/6)
Wie rechtfertigt das Gericht dies:
Indem es die Gesundheit vor alle anderen Interessen stellt und ihr alles anderen Interessen unterordnet, Zitat:
„Außerdem soll mit der angegriffenen Maßnahme gerade verhindert werden, dass junge und gesunde Kunden (...) infizieren und anschließend selbst hochbetagte Menschen und Vorerkrankte anstecken.“