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Die Verflichtung ergibt sich nicht aus der GRCh, sondern aus der Arbeitszeitrichtlinie, lässt demnach grds. gesetzliche Ausnahmen zu. Solche sind bisher nur in 18 ff. ArbZG geregelt (und beschränken sich auf leitende Angestellte, die Kirchen und hoheitliche Aufgaben).