Ich nutze heute Twitter, um zu verdeutlichen, dass Ausflüchte @BMF_Bund & #BaFin fachlich nicht überzeugen. Es wird anstrengend, lohnt sich aber. Sachstandsbericht zu #Wirecard 👉🏼fabio-de-masi.de/de/topic/110.w… @finanzwende @florian_toncar @DerDanyal @SchreiberDohms @FelixHoltermann
Ein zentraler Aspekt der Kontroverse um #Wirecard ist die Einstudung der W. AG. das BMF sagt man hätte die W. AG nur als Technologiekonzern einstufen können. Daher hatte BaFin gedlwäscherechtlich Zuständigkeit nur für W. Bank, nicht aber für W. AG.
Dort hatte sie nur Kompetenz für Wertpapieraufsicht und wäre bei Untersuchungen wegen Bilanzmanipulationen auf die privat-rechtliche DPR angewiesen gewesen. Die Geldwächeaufsicht hätte daher beim Regierungsbezirk in Bayern gelegen.
Sehen wir einmal davon ab, dass ich auch bereits bei der Bank zahlreiche Ansatzpunkte finden, um den Betrug aufzuklären. Dazu der hervorragende Artikel von @SchreiberDohms sueddeutsche.de/wirtschaft/wir…
Der dort zitierte geheime Anhang des KPMG Berichtes ist die Herzkammer über die ein mE nötiger Untersuchungsausschuss im Bundestag verfügen muss!
Zurück zum Thema: Einstufung W. AG als Technologiekonzern wie zB VW und Delegation Geldwäsche-Aufsicht über einen weltweiten Finanz-Konzern an Regierungsbezirk Niederbayern war auch damals nicht einleuchtend. Auch Verweis auf Bundesbank/EZB bei Einstufung von W. trägt nicht. 👉🏼
So sprach die BaFin selbst in ihrer Leerverkaufsverfügung von einem Anbieter von Zahlungsdiensten. Dann wäre das sogenannte ZAG Register womöglich einschlägig und die BaFin wäre selbst zuständig gewesen.
Dies habe ich auch in der Sitzung des Finanzausschusses mit Hr Hufeld deutlich angesprochen. Es ist auch nicht überzeugend warum auf einmal möglich sein soll was vorher angeblich nicht möglich war: die Einstufung der W. AG als Finanzholding.
Denn die entscheidenden Zukäufe von Zahlungsunternehmen fanden doch nicht erst kürzlich statt. Und die W. Bank wurde offensichtlich von der W. AG beherrscht.
Nun geht es ans Eingemachte. Mich erreichen Zuschriften sehr kompetenter Aufsichtspersonen. Im Folgenden möchte ich daher Punkte auflisten zur Einstufung der Wirecrad AG, welche die Bundesreg. in allen bisherigen Unterredungen nur ausweichend beantwortet hat.
Bitte anschnallen. Es wird technisch.
1._Das Outsourcing techn. Dienstleistungen war für das aufstrebende Geschäft der priv. Zahlungsdienste (zuvor war Zahlungsverkehr i.W. Aufgabe der Zentralbanken/Girozentralen, die von den Bankenverbänden organisiert wurden, sowie von SWIFT) von großer Bedeutung.
Outsourcing war nach Ansicht des Gesetzgebers offenbar erwünscht, um diese privatisierte Form des Zahlungsverkehrs „im wesentlichen überhaupt erst zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen (zu) ermöglichen.“ (BT-Drs. 16/11613, Seite 39 zu § 1 Abs. 10 Ziffer 9 ZAG 2009).
Ausnahmetatbestand zugunsten techn. Dienstleistungen allerdings nur vertretbar, wenn Auftraggeber Verfahrensherrschaft über outgesourcte Dienstleistungen vertraglich sicherstellt und keine zusätzlichen Risiken für die dem Zahlungsverkehr anvertrauten Gelder begründet werden.
Deshalb gilt die Ausnahme nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 ZAG u.a.nur, wenn die technischen Dienstleister „zu keiner Zeit in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen.“
Auf der Basis ihrer eigenen Bilanzierung erscheint es jedoch zweifelhaft, ob Wirecard die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 1 Ziffer 9, 1. Halbsatz ZAG 2017 für sich in Anspruch nehmen konnte.
Im Jahresabschluß 2017 hat die Wirecard AG die Umsatzerlöse für die sog. Third Party-Geschäfte in Asien als eigene Umsatzerlöse deklariert. (Prüfungsbericht der KPMG Seite 32-33).
Gegenüber KPMG hat Wirecard dies damit begründet, dass sie als „Prinzipal“ im Sinne der IFRS-Bilanzierungsregeln_ die „Verfügungsgewalt über die Transaktionen und somit die Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Händler gehabt habe.“
2. Im Zuge der Gesetzesnovelle 2017 erfuhr der Ausnahmetatbestand für technische Dienstleistungen im ZAG weitere Einschränkungen, um den Graubereich für sogenannte Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister zu beseitigen.
Auch bei diesen Dienstleistern kann, ohne dass diese Kontoinhaber sind, eine Kontrolle über Transaktionen und Gefährdung der zu übertragenden Gelder nicht ausgeschlossen werden (BT Dr. 18/11495, S. 79 ff, 107f, _115_). Wurde diese Gesetzesänderung von der Bafin berücksichtigt?
3.Aus Bilanzierung der Wirecard-AG folgen nicht nur Zweifel daran, dass diese sich zu Recht auf Ausnahmetatbestand der technischen Dienstleistungen beruft. Der Wegfall dieser Ausnahmetatbestände im ZAG hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung von Wirecard als
Finanzkonglomerat
Da Erlöse aus TPA-Geschäften maßgeblichen Anteil an Erlösen Wirecard-Gruppe haben (hinzu kommt wohl noch ca. 25%iger Anteil Wirecard-Bank an Konzernerlösen), spricht einiges dafür, dass Wirecard-Gruppe – nach Erlösstruktur beurteilt – ein Finanzkonglomerat i.S §§ 6 ff FKAG ist.
Auch wenn der Anteil der Bilanzsumme_ der Finanzunternehmen an der Bilanzsumme der Gruppe möglicherweise die 40%-Grenze des § 7 FKAG nicht erreicht, könnte diese Grenze jedoch gemessen an der Ertragsstruktur_ des Konzerns überschritten sein (vgl. § 9 Abs. 3 FKAG).
Die Bafin hält offenbar daran fest, dass Wirecard nach heutiger Rechtslage als Technologiekonzern anzusehen sei. Die Bafin sollte – sofern nicht bereits geschehen – im einzelnen erklären, aufgrund welcher Feststellungen sie zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Meint Bafin etwa, dass Wirecard-AG entgegen den Feststellungen der KPMG doch keine Verfügung über die Kundengelder hatte? Hat die Bafin darüber bereits Gespräche mit der KPMG geführt? Welche Auskünfte wurden von welchen in- und ausländischen Aufsichtsstellen angefordert?
4.Zuständig für die Feststellung, ob ein Unternehmen dem ZAG untersteht, ist weder die EZB, noch die Bundesbank, sondern die Bafin (§ 3 Abs. 4 ZAG). Die Bafin ist auch die zuständige Stelle für die Einstufung einer Gruppe als Finanzkonglomerat (§ 11 Abs. 1 FKAG
Beides unter Beachtung der Regeln für die Kooperation mit der Bundesbank gem.§ 3 FKAG, § 3 Abs.
4 ZAG und § 7 KWG).
Im Rahmen der Kooperation von Bafin und Bundesbank für die laufende Aufsicht sind auf Seiten der Bundesbank in der Regel die Hauptverwaltungen, also die regionalen Landeszentralbanken zuständig.
Im Falle der Wirecard Bank wäre dies die Landeszentralbank in München (Abschnitt 3.4.6, Absatz 2 der Aufsichtsrichtlinie von Bafin/Bundesbank vom Dezember 2016) bundesbank.de/resource/blob/…
5.Selbst wenn die Wirecard AG nicht als Finanzdienstleister zu qualifizieren wäre, hätte die Bafin immer das Recht auf Auskünfte und Prüfungen gegenüber der Wirecard-AG als Inhaberin einer bedeutenden Beteiligung an der Wirecard-Bank gehabt.
Entgegen der von BaFin Präsident Hufeld wiederholt geäußerten Meinung bestehen diese Rechte nach § 44 b Abs. 1 und Abs. 2 KWG unabhängig von der Branche, in der der Inhaber der Beteiligung tätig ist.
Eine (im Gesetz nicht enthaltene) Beschränkung der Informationsrechte auf Anteilsinhaber bestimmter Branchen wie etwa der Finanzbranche wäre mit dem Zweck der Vorschrift kaum zu vereinbaren.
Die Vorschriften zur Inhaberkontrolle dienen nicht zuletzt der Abwehr von Geldern aus undurchsichtigen Quellen. Eine Beschränkung der Kontrolle auf Bankteilhaber aus der Finanzbranche wäre weltfremd.
6._Gegenüber dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung_ hat die Bafin nach § 44 b Abs. 1 KWG zunächst ein umfassendes Auskunftsrecht. Dieses ermöglicht das Verlangen der Vorlage von Geschäftsunterlagen und deren Prüfung durch einen von der Bafin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfers
Das von der Bafin dabei ausgeübte Ermessen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Deren Ausübung unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle
Für Fall, dass Auskünfte nicht erschöpfend od. gar weitere Zweifel am Geschäftsgebaren des Inhabers begründen, bestehen Prüfungsrechte nach § 44 b Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG, die Kontrollrechten ggü direkt Aufsicht unterliegenden Instituten entspricht.
All dies setzt natürlich voraus, dass Bafin und LZB München überhaupt Zweifel an der Solidität von Wirecard verspürt haben, nachdem sie sich um ein Verständnis der weltumspannenden Zahlungsdienstaktivitäten von Wirecard bemüht hatten.
Prüfungsrecht dient zum Beispiel Gefahrabwehr ggü. Inhaber, der „nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung zu stellenden Ansprüchen genügt“( § 44 b Abs. 2 i.V.m. § 2c Abs.
1b Satz 1Ziff 1) oder „nicht über notwendige finanzielle Solidität verfügt“ (Ziffer 6).
7.Wenn Bafin aus überzeugenden Gründen (die sie erklären sollte) zu Ergebnis kam, dass Aufsichtsgesetze zu Engreifen nach §§ 44 ff KWG nicht berechtigten, wäre sie nach § 6 Abs. 2 KWG angehalten, zu prüfen, ob Geschäftsgebaren Mißstand im Finanzdienstleistungswesen darstellte.
Die u. a. von FT erhobenen Vorwürfe waren angesichts Bedeutung von W. im Bereich von Kreditkartenzahlungen durchaus Anlass, erhebliche Risiken für ...
... ordnungsmäßige Durchführung der Finanzdienstleistungen“ Zahlungsverkehr und für die „Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte“ befürchten zu lassen
Risiken, die sich z. B. nach der Insolvenz in England realisiert hatten. Dort konnten Kunden einzelner Banken tagelang nicht über ihr Konto verfügen nzz.ch/wirtschaft/gro…
Die Bafin wäre bei einem Mißstand im Sinne des § 6 KWG gehalten, auch außerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenzen tätig zu werden, sei es durch Gespräche mit den Verantwortlichen der Wirecard AG, sei es durch Anregung von Gesetzesänderungen
(s. Amtl. Begründung zu § 6 KWG 1962; Schork, KWG 19. Auflage 1995 zu § 6).
8.Die Prüfungsmöglichkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz können allein wegen der zu erwartenden Bearbeitungsdauer und der geringen Steuerungsmöglichkeiten des Prüfungsschwerpunktes kein Ersatz für bankaufsichtliche Maßnahmen sein.
§ 108 Wertpapierhandelsgesetzbestimmt deshalb ausdrücklich, dass Auskunfts- und Prüfungsrechte der laufenden Aufsicht durch die Bafin, z. B. nach den §§ 44 ff KWG, von den Prüfungsmöglichkeiten nach § 107 Wertpapierhandelsgesetz unberührt bleiben.
Zum Schluss! Ein Aufseher teilte mir mit: „Aus meiner Zeit bei XYZ erinnere ich mich, dass sich die Aufsichtstätigkeit nicht auf die Exekution eindeutiger Gesetzestexte beschränken darf.“
Es geht häufig um die Ausnutzung von Graubereichen und Gesetzeslücken durch Finanzinstitute, die juristisch hervorragend beraten sind.
Meine 50 Cent: Dies bedeutet natürlich nicht, dass es nicht etliche Hausaufgaben für den Bundestag bei der Reform der Finanzaufsicht gibt.
Aber viele Leute, die davon noch viel mehr verstehen als ich, greifen sich bei den Ausführungen des BMF und der BaFin an den Kopf! Die obigen Ausführungen verdeutlichen warum wir wirklich Akteneinsicht und einen Untersuchungsauschuss brauchen!
@OlafStorbeck @Bartz70Tim @Sven_Becker @CerstinGammelin @FelixHoltermann Freue mich über intensive Lektüre und weitere Recherche!
Ps hier geht es weiter! Verdammte Technik! https://t.co/A6pN7438Fa
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