Legalitätsprinzip Profile picture
Juristerei im Verfassungs- und Verwaltungsrecht, grundrechtsliebend, für einen faktenbasierten demokratischen Diskurs, null Geduld für ideologische Grabenkämpfe

Dec 10, 2021, 12 tweets

Hey, #jusbubble , ich les mir grad den Entwurf zur #Impfpflicht durch. Da fällt mir bei § 3 Abs. 6 die Verordnungsermächtigung auf. Mit der kann der Minister die Impfpflicht ja sehr weit ausdehnen oder einschränken. Bei einem Grundrechtseingriff eine so weite Ermächtigung? 🤔

Hab gerade gesehen, dass Verordnungen dieser Art vom Hauptausschuss abgesehnet werden müssen, aber trotzdem? Das kommt ja eigentlichbeiner Gesetzesänderung gleich? Wie würdet ihr das sehen?
Auge! @RalphJanik @moser_at @georg_renner @hplehofer

Die Ausnahme ist ja auch unglaublich patschert formuliert, oder? Ich mein...das istbein dermaßen weiter Begriff "Gefahr für Leben oder Gesundheit". Theoretisch kann jeder z.B. eine Myokarditis bekommen. Schon klar, mit einem sehr kleinen Risiko, aber:

Kein Verweis auf die medizinisch doch sehr genau durch das nationale Imofgremium festgelegten Kontraindikationen. Es gibt eine klare Evidenz wann etwas gegen die Verwendung des Impfstoffes spricht. Eine Gefahr für die Gesundheit kann es sehr weit gefasst für mehr Menschen sein.

Das ist ja nie auszuschließen, dass man eine gesundheitsgefährdende Nebenwirkung bekommt. Ab wann wird die Gefahr groß genug. Interpretationsspielräume ohne Ende. Kommt nur mir das sehr ungeschickt vor, prima vista?

Und bitte was soll das für eine Strafbestimmung sein? "Umwandlung" in eine Freiheitsstrafe? Bizarre Formulierung. Im Verwaltungsstrafrecht gibt es nur Ersatzfreiheitsstrafen. Hier muss nichts "umgewandelt" werden. Vor allem, können die das ja nicht so einfach ausschließen.🤷‍♂️

Bei Verhängung ekner Geldstrafe MUSS eine Freiheitsstrafe ZUGLEICH verhängt werden. Bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides.🤷‍♂️👇

Und "zugleich" bedeutet im Strafbescheid selbst. Das ist der Rechtsakt fpr die Freiheitsstrafe. Bei Uneinbringlichkeit wird diese ohne weiteren Rechtsakt nur mehr vollstreckt. Da wird nichts umgewandelt👇

Und dies betrachtet im Lichte von Art. 11 Abs. 2. B-VG? Die oben zitierte Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetzes kann nur geändert werden, wenn das zur Regelung des Gegenstandes ERFORDERLICH ist. Worin soll hier bitte die Erforderlichkeit liegen?Ob das hält? Fraglich

Da muss man mir mal erklären, warum man diesen Regelungsgegenstand bei der Strafbarkeit anders behandelt als andere Straftatbestände. Aus Angst vor Imofgegnern? Das ist kein von der Verfassung anerkanntes Motiv.

Was meinst du @plani13 ? Hab dich oben vergessen zu erwähnen. Upsi. Sorry. 😏
War ka Absicht. I vergess dauernd ein paar....

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