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♂️♎🚭 Versuche eine schwere Depression (F32.2) zu besiegen. Auf der Suche nach mir selbst. Raus aus der Isolation und rein ins Leben. / DM offen.

Jun 11, 2022, 16 tweets

/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).

/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8):

/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15).

/4 Es bestehen grundsätzlich für das Gericht keine Bedenken gegen die Anordnung der Maskenpflicht wegen Inzidenzzahlen von rund 400. Außerdem darf das Land eine Maskenpflicht im ÖPNV anordnen, auch wenn es dies nicht in Krankenhäusern tut (Rn. 16).

/5 Der Senat hält die Maßnahme für grundsätzlich geeignet (Rn. 17). Auch ist die Regelung erforderlich. Der Antragsteller hatte keine gleich wirksamen Alternativen benannt (Rn. 18).

/6 Der Senat hält die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske für eine vergleichsweise geringe Einschränkung. Wenn relevante Gründe gegen das tragen einer Maske sprechen, so kann man sich ein Attest ausstellen (Rn. 19).

/7 Keine ungemessene Beeinträchtigung ist dagegen die Maske als "lästig" zu empfinden. Auch keine ungemessene Beeinträchtigung stellt der Umstand dar, dass man die Mimik der mitreisenden nicht sehen kann (Rn. 19).

/8 Der Senat vertritt dann aber die Auffassung, dass die Maskenpflicht unangemessen wäre, wenn man im ÖPNV nicht essen oder trinken könnte (Rn. 20).

/9 Der Senat meint dazu zunächst, dass auch bei sommerlichen Temperaturen es einem Fahrgast grundsätzlich zumutbar ist auf die Aufnahme von essen und trinken im ÖPNV zu verzichten, weil die Strecken im allgemeinen kurz sind und man ja keinen Sport treibt (Rn. 21).

/10 Allerdings kann es Situationen geben in denen man essen und trinken muss. Hier wäre es ungemessen dies auszuschließen, weil man einen erhöhten Infektionsschutz möchte. Auch steigert es kaum die Infektionsgefahr für andere nach Auffassung des Senats. Vor allem auch deshalb,

/11 weil diese Maßnahme erkennbar nicht mehr zur Gefahrenabwehr (Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems) eingesetzt wird, sondern lediglich zur Risikovorsorge (Rn. 21). Wobei dies schon die ganze Zeit galt für sämtliche Maßnahmen (vgl. Kießling, JZ 2022, S. 53 ff.).

/12 Zum Schluss wird der Eilantrag schon deshalb abgelehnt, weil kein schwerwiegender Nachteil geltend gemacht wurde (Rn. 23).

/13 Hier hätte der Antragsteller vielleicht noch die kommulative Wirkung dieser Maßnahme ins Spiel bringen können, wie es das BVerfG auch bei den anderen Maßnahmen tat. Die Maskenpflicht gilt schon seit über 2 Jahren. Da kann auch eine für sich genommen geringe Einschränkung,

/14 in der Gesamtschau eine große Belastung haben. Zum anderen aber stellt das erlauben von essen und trinken, die Maßnahme grundsätzlich in Frage. Denn den Zeitraum bestimmt jeder individuell dadurch ist fraglich, ob noch ein Unterschied besteht ob jemand für eine bestimmte Zeit

/15 keine Maske trägt oder gar nicht. Es dürfte auf das selbe hinauslaufen.

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