/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8):
/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15).
/4 Es bestehen grundsätzlich für das Gericht keine Bedenken gegen die Anordnung der Maskenpflicht wegen Inzidenzzahlen von rund 400. Außerdem darf das Land eine Maskenpflicht im ÖPNV anordnen, auch wenn es dies nicht in Krankenhäusern tut (Rn. 16).
/5 Der Senat hält die Maßnahme für grundsätzlich geeignet (Rn. 17). Auch ist die Regelung erforderlich. Der Antragsteller hatte keine gleich wirksamen Alternativen benannt (Rn. 18).
/6 Der Senat hält die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske für eine vergleichsweise geringe Einschränkung. Wenn relevante Gründe gegen das tragen einer Maske sprechen, so kann man sich ein Attest ausstellen (Rn. 19).
/7 Keine ungemessene Beeinträchtigung ist dagegen die Maske als "lästig" zu empfinden. Auch keine ungemessene Beeinträchtigung stellt der Umstand dar, dass man die Mimik der mitreisenden nicht sehen kann (Rn. 19).
/8 Der Senat vertritt dann aber die Auffassung, dass die Maskenpflicht unangemessen wäre, wenn man im ÖPNV nicht essen oder trinken könnte (Rn. 20).
/9 Der Senat meint dazu zunächst, dass auch bei sommerlichen Temperaturen es einem Fahrgast grundsätzlich zumutbar ist auf die Aufnahme von essen und trinken im ÖPNV zu verzichten, weil die Strecken im allgemeinen kurz sind und man ja keinen Sport treibt (Rn. 21).
/10 Allerdings kann es Situationen geben in denen man essen und trinken muss. Hier wäre es ungemessen dies auszuschließen, weil man einen erhöhten Infektionsschutz möchte. Auch steigert es kaum die Infektionsgefahr für andere nach Auffassung des Senats. Vor allem auch deshalb,
/11 weil diese Maßnahme erkennbar nicht mehr zur Gefahrenabwehr (Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems) eingesetzt wird, sondern lediglich zur Risikovorsorge (Rn. 21). Wobei dies schon die ganze Zeit galt für sämtliche Maßnahmen (vgl. Kießling, JZ 2022, S. 53 ff.).
/12 Zum Schluss wird der Eilantrag schon deshalb abgelehnt, weil kein schwerwiegender Nachteil geltend gemacht wurde (Rn. 23).
/13 Hier hätte der Antragsteller vielleicht noch die kommulative Wirkung dieser Maßnahme ins Spiel bringen können, wie es das BVerfG auch bei den anderen Maßnahmen tat. Die Maskenpflicht gilt schon seit über 2 Jahren. Da kann auch eine für sich genommen geringe Einschränkung,
/14 in der Gesamtschau eine große Belastung haben. Zum anderen aber stellt das erlauben von essen und trinken, die Maßnahme grundsätzlich in Frage. Denn den Zeitraum bestimmt jeder individuell dadurch ist fraglich, ob noch ein Unterschied besteht ob jemand für eine bestimmte Zeit
/15 keine Maske trägt oder gar nicht. Es dürfte auf das selbe hinauslaufen.
/1 Ich frage mich ob Frau Ozegowski auch dann ein Kuchen backen wird, wenn der EuGH oder das BVerfG unter Umständen eines ihres Gesetzesvorhaben (#GDNG) wesentlich beanstandet, weil das ganze unions- bzw. verfassungswidrig ist mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ein Thread dazu🧵:
/2 Ende 2019 wurde durch das noch von @jensspahn geführte @BMG_Bund entschieden, dass die Abrechnungsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten unter anderem für Forschungszwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um das sogenannte Datentransparenzverfahren.
/3 Es ist geregelt durch §§ 303a bis 303f SGB V. Die Daten sollen aber auch für vollkommen gesundheitsforschungsfremde Zwecke, wie z.B. für politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Eine Übersicht der Zwecke ist § 303e Abs. 2 SGB V zu entnehmen ().buzer.de/303e_SGB_V.htm
/1 Ein interessantes wenn auch enttäuschendes Urteil des OVG Saarlouis zu Corona-Maßnahmen und im speziellen 2G-Plus bei Friseurbesuchen (Urteil v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 -, recht.saarland.de/bssl/document/…).
/2 Das OVG lehnt den Normenkontrollantrag als unzulässig ab, weil es den Eingriff nicht als schwerwiegend genug erachtet und so ein Feststellungsinteresse verneint.
/3 Zunächst ist es der Auffassung das eine Widerholungsgefahr nicht vorliegt und es recht unwahrscheinlich ist, dass derartige Regelungen nochmals getroffen werden, wegen der Änderung der Pandemielage (Rn. 29).
/1 Vor kurzem hat die 3. Kammer des VG Osnabrück ein gegen einen Zahnarzt auf Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot in einem Eilverfahren als rechtmäßig erachtet (Beschl. v. 25.07.2022 – 3 B 104/22 –, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Die Entscheidung ist wie ich finde bemerkenswert. Ich habe vor kurzem auf eine ähnliche Entscheidung des VG Neustadt hingewiesen und den Mängeln dieser Entscheidung. Dieses Gericht lieferte keine Belege für die Behauptung eines Transmissionsschutzes:
/3 Jetzt war interessant zu sehen, welche Belege die 3. Kammer des VG Osnabrück dafür liefern würde. Die Antwort ist keine! Es sieht die einrichtungsbezogene Impfpflicht als verfassungskonform an. Es verweist dabei lediglich auf die Entscheidung des BVerfG dazu vom 27.04.2022.
/1 Betretungsverbote die auf der Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochen werden sind rechtmäßig (so VG Neustadt, Beschl. 20.07.2022 - 5 L 585/22.NW -, landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…).
/2 Eine ungeimpfte zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, welche am Empfang einer Zahnarztpraxis tätig ist, hatte sich gegen ein Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung erfolglos bisher gewehrt (Rn. 1 und 2).
/3 Sie hatte sich eine Corona Infektion zugezogen, was das Gesundheitsamt berücksichtigt hatte. Für 62 Tage gilt das Betretungsverbot nicht zwischendurch (Rn. 4). Das VG vertritt die Auffassung das die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer noch verfassungskonform ist (Rn. 23).
/2 Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn diese ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt und dazu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne also angemessen ist.
/3 Bei der gegenwärtigen Diskussion wird seitens der Befürworter der Politik der konkrete Zweck einer Maskenpflicht offengelassen. Es wird vielmehr auf die vermeintliche Effektivität einer derartigen Maßnahme abgestellt. Dies erschwert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enorm.
/1 Vorgestern hatte der @BVerfG seinen Beschluss zur einrichtungsbezogenen #Impfpflicht veröffentlicht (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 -, bundesverfassungsgericht.de/e/rs20220427_1…). Es ist kein Urteil - wie vielfach behauptet - sondern ein Beschluss!
/2 Das liegt daran, das keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, was kritisch zu sehen ist wie schon bei den Entscheidungen zur Bundesnotbremse.
/3 Es sollen nun die wichtigsten Aussagen der Entscheidung vorgestellt werden. Zunächst bejaht das BVerfG einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, obwohl nicht unmittelbar in dieses Grundrecht eingegriffen wird (Rn. 112 ff.).