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Seit den jüngsten Äußerungen von #Hildmann insb. in Richtung @Volker_Beck fragen viele Twitterer, warum er noch auf freiem Fuß sein. Die #Polizei solle doch weitere Drohungen unterbinden.

Ein Thread dazu, warum das nicht so ohne Weiteres möglich ist: (1/x)
Freiheitentziehungen stehen grds. unter Richtervorbehalt (Art. 104 GG). Sofern keine "Gefahr im Verzug" besteht (separates Thema), muss ein Richter eine Gewahrsamnahme / Verhaftung anordnen.
Beides würde #AttilaHildmann von weiteren öffentlichen Auftritten abhalten.
Außerdem braucht es natürlich ein förmliche Gesetz, eine "Befugnisnorm". Nur im Rahmen dieser Befugnis darf die #Polizei ausnahmsweise die Freiheit der Person einschränken und jemanden bspw. in einer Gewahrsamszelle, Dienststelle oder einem Fahrzeug in Gewahrsam nehmen.
Eine Gewahrsamnahme (= Freiheitentziehung zur Abwehr drohender Gefahr) kann die @polizeiberlin gem. § 30 ASOG vornehmen, um
- den Betroffenen zu schützen,
- eine unmittelb. bevorstehende Straftat zu verhindern,
- einen Platzverweis durchzusetzen oder
- private Rechte zu schützen.
Keine dieser Optionen kommt in Frage, um #Hildmann einzusperren, weil man weitere Drohungen oder Anstachelungen lediglich befürchtet. Eine solche Gewahrsamnahme würde jeder Richter sofort wieder aufheben - den Beamten droht u.U. "Freiheitsentziehung im Amt".
Bleibt die Freiheitsentziehung nach begangener Straftat (die in Doppelfunktion ja auch weitere Straftaten verhindern würde): [1] Festnahme oder [2] Verhaftung.

[1]: Flüchtigen/unbekannten Täter dem Strafverfahren zuführen. Hier irrelevant, #Hildmann ist bekannt u. nicht flüchtig
[2]: Freiheitsentziehung auf Grundlage einer richter. Anordnung (= Haftbefehl), wenn sog. Haftgründe (§ 112 f. StPO) vorliegen.

Dafür müsste Hildmann sich einer Straftat verdächtig gemacht haben. Anhand der Äußerungen, die ich kenne, ist das zumindest begründbar.
Doch keiner der Haftgründe, die im § 112 oder § 112a StPO aufgezählt werden (bspw. Flucht- oder Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr bestimmter Straftaten), lässt sich auf Hildmanns Äußerungen anwenden - auch wenn man darin bspw. Anstiftung zu Gewaltdelikten sehen kann.
Eine Handhabe, einen sog. "Rädelsführer" wie Hildmann von weiteren Anstiftungen abzuhalten, bestünde daher höchstens direkt während er spricht oder wenn beabsichtigte Drohungen vorher bekannt wären. Dann aber kommen meistens mildere Maßnahmen in Frage (bspw. Platzverweis).
Fazit: Unabhängig davon, wie schnell die zuständigen Staatsanwaltschaften auf öffentliche Aufnahmen evtl. strafbarer Äußerungen oder Anzeigen gegen #Hildmann reagiert, bietet die Rechtslage (soweit ich sie überblicke) kaum eine Handhabe, um ihn vorläufig einzusperren.
PS: Ich bin kein Jurist, sondern nur Polizist. Viele Rechtsthemen kann ich hier nur oberflächlich anreißen. Es kann außerdem durchaus sein, dass ich einige Dinge unvollständig oder falsch dargestellt habe. Korrekturen und Ergänzungen sind gern gesehen.
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