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Richard Werner, der neue Doktorvater von K. T. zu Guttenberg, hat die University of Southampton, die Guttenberg den Titel verlieh, inzwischen verlassen und seinen früheren Arbeitgeber verklagt.
Vor dem Arbeitsgericht in Southampton erreichte er zwischenzeitlich ein Urteil zu seinen Gunsten, das ihm 3,5 Millionen Pfund zusprach.
Dabei handelte es sich allerdings um ein Versäumnisurteil. Es wurde verhängt, weil die Universität keine Erwiderung auf Werners Klage eingereicht hatte und zum deshalb angesetzten Termin nicht erschienen war.
Einen Monat später hob das Gericht das Urteil wieder auf. Es sei im Interesse der Gerechtigkeit geboten, der Universität eine Fristverlängerung zur Vorlage der Erwiderung einzuräumen. Auf Antrag Werners legte der Richter die Gründe für das neue Urteil schriftlich nieder.
Diese Begründung hat es in sich. Der Richter hatte Werner nämlich darauf aufmerksam gemacht, dass öffentliche Einsichtnahme in die Begründung seinem Ansehen abträglich sein könne. assets.publishing.service.gov.uk/media/5d7a03e8…
„Reasons would necessarily set out, in a public document, the weaknesses in his claims, which he might prefer not to be available for reading by the press, the general public, his employers or his students.“
Das Urteil erörtert in der Hauptsache die Gründe für die unzureichende Behandlung der Sache durch die Rechtsabteilung der Universität, kommt aber immer wieder auf die Substanz von Werners Klage und damit auch auf deren Schwächen zu sprechen.
Schon der ersten Darstellung des Sachverhalts im Anhang zum ursprünglichen Klageformular gingen demnach „clarity and focus“ ab.
Wegen dieses „lack of clarity“ wurde Werner wurde aufgefordert, seine Ansprüche zu substantiieren. Werner reichte einen achtseitigen Schriftsatz ein, den das Gericht ebenfalls als „somewhat opaque“ bewertet.
Demnach will Werner Diskriminierung erlitten haben „because of his race (as a German, and ‘proud to be from Germany’), his religion as a Christian, and his belief that
concentrated banking was ‘a cancer on society’”.
Sowie wegen seiner Ansichten zu „related problems in the banking system and the economy“. Mit trockenem britischen Humor merkt das Gericht an: „it was not clear if this formed part of his belief“.
Zur mündlichen Verhandlung erschien Werner verspätet und ohne Begleitung eines Rechtsbeistands. Er reichte „a very large number of documents“ ein.
Den Umfang des in fünf Aktenordnern präsentierten schriftlichen Beweismaterials bewertet das Gericht als „rather surprising“. Der Richter belehrte Werner, er könne nicht erwarten, dass er diese Akten ohne nähere Hinweise auf den Beweiswert von vorne bis hinten lesen werde.
Die von Werner vorgelegte Tabelle zur Errechnung der von ihm verlangten Entschädigung für entgangene Vergütung erwies sich (bei einem ehemaligen Professor of International Banking) als „mathematically flawed“.
In der zweiten mündlichen Verhandlung machte die Universität geltend, die Mängel der Klage erschwerten die Ausarbeitung einer Erwiderung: „the respondent does not fully understand the case it has to meet“. Dieser Bewertung schließt sich das Gericht an.
Nach Darstellung der Universität war die Ursache Werners Kündigung ein Disziplinarverfahren, das zu seiner Entlassung hätte führen müssen.
Die Universität legte dar, Werners „philosophical belief“ zum Zentralbankwesen sei nicht vom Schutz vor Diskriminierung gemäß dem Equality Act des Jahres 2010 erfasst.
Werner widersprach der Aufhebung des Versäumnisurteils mit dem Argument, dass das Gericht keine Einlassungen der Beklagten benötigt habe, um zu einem Urteil zu kommen. „The employment judge found no difficulty in assessing the claimant’s claim.“
Parenthese des Richters: „Employment Judge Emerton would wish to dissociate himself from these remarks, as he had in fact had considerable difficulty in ascertaining what claims the claimant had been seeking to bring“.
Im Versäumnisurteil nahm das Gericht Tatsachenbehauptungen des Klägers als erwiesen an, obwohl nicht alle „logical“ waren und bei einigen keine „realistic chance“ der Beweisbarkeit nach den Spielregeln eines ordentlichen Verfahrens bestand.
Beispiel: Der Kläger behauptet, ihm sei in 14 Jahren kein einziger Tag bezahlten Urlaubs gewährt worden. Eine „astonishing assertion“.
Die Behauptungen der Diskriminierung wegen deutscher Rasse, christlicher Religion und philosophischer Überzeugungen zum Bankenwesen bewertet das Gericht als „really quite bizarre“.
Den Schriftsätzen des Klägers fehlte trotz der Instruktionen des Gerichts sowohl „realism“ als auch „intellectual focus“ – ein „surprising lack“ bei einem Professor.
Das Gericht erkennt eine seltsame Einstellung zur Wahrheitsfrage. „The claimant appeared to believe that if he asserted something to be true (without providing any coherent analysis to support his conclusions), it must be so;
whereas if the respondent made any factual assertions they were ‘mere assertions’ which must be disbelieved as an attempt to mislead.“
Das Gericht geht abschließend die „merits“ Punkt für Punkt durch. Die Behauptungen der Rassendiskriminierung „rest on pure assertion, without sufficient facts being pleaded to make out a prima facie case“. Andere Teile der Klage „currently make [no] sense at all“.
Die Gegenargumente der Beklagten wurden von Werner als „risible“ abgetan, aber mit ultimativem Understatement stellt das Gericht fest, das sei „not a fair characterisation“.
Den Kläger charakterisiert das Gericht zusammenfassend so: „To put it charitably, the claimant’s assessment of his own arguments appeared at times to be lacking in self-awareness.“
Hört sich irgendwie vertraut an.
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