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Der Fall, den der EuGH entschied, betraf Daten zum Privatleben von sehr vielen Personen und Fälle, in denen ein Zugriff von US-Sicherheitsbehörden durchaus wahrscheinlich ist.
Das sind Fälle wie "unser 3rd level-Support sitzt in den USA, und manchmal muss er sich auf Produktivsysteme aufschalten".
Oder: "unsere zentrale Personalverwaltung sitzt in den USA".
"Abändern" sollte man solche Klauseln nicht.
Nur dann, wenn die Klauseln unverändert eingesetzt werden, handelt es sich um von der Kommission "erlassene" Standarddatenschutzklauseln i.S.d. Art. 46 II c), V DSGVO.
1) SCC sollten *unverändert* vereinbart werden
2) *Zusatz*-Regelungen sind erlaubt, gehören aber in eine Ergänzungsvereinbarung oder den Hauptvertrag
Was soll es nutzen, dies noch zusätzlich vertraglich zu vereinbaren?
Und rechtlich wäre es risikoreich:
Vor allem dort, wo die Wahrscheinlichkeit von solchen Anordnungen sehr niedrig ist, ist das m.E. eine gute Lösung.
Die Klausel finde ich aber (wie auch die ganzen SCC allgemein) handwerklich nicht gut gemacht.
Im Streitfall würde sich deshalb die Frage stellen, was die Klausel eigentlich sein soll: Haftungsausschluss? Haftungsfreistellung? Garantiehaftung?
Folge: Rechtsunsicherheit.
Diese müssen dann allerdings sowohl auf den vertraglichen als auch auf den gesetzlichen Rahmen zugeschnitten sein.
Die Orientierungshilfe enthält viele gute Ideen, und es ist super, dass der LfDI BW hier konstruktive Vorschläge macht. Ohne kritische Überprüfung und Anpassung auf den eigenen Fall sollte man diese aber nicht (so) übernehmen.