Es gibt dort eine interessante Parallele zum Rundfunk-, bzw. Medienrecht, die vielleicht nicht jedem Datenschutzjuristen bekannt ist. (Thread)
- Vereinheitlichung des Landesrechts
- Hochzonung von Entscheidungskompetenzen
- Gemeinsame Geschäftsstelle
Im Einzelnen:
Das Rundfunk-, bzw. Medienrecht ist über Staatsverträge vereinheitlicht worden. Staatsverträge sind völkerrechtliche Verträge zwischen den Ländern. Sie werden durch Landesgesetze transformiert und dadurch zu formalen Landesgesetzen. Beispiel: Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Die Landesmedienanstalten haben gemeinsame Kommissionen gebildet. Diese bestehen aus Delegierten der Landesmedienanstalten, bzw. deren Gremien. Die wohl wichtigste ist die ZAK, die "Kommission für Zulassung und Aufsicht", bestehend aus den Direktoren.
die-medienanstalten.de/ueber-uns
gesetze-bayern.de/Content/Docume…
Falls ja, steuert die gemeinsame Kommission einen Teil des Verfahrens und trifft die wichtigsten Entscheidungen. Also nicht die einzelne Landesmedienanstalt.
Grundprinzip: Wenn eine Angelegenheit von bundesweiter Bedeutung ist, dann *muss* die lokal zuständige Landesmedienanstalt die jeweils zuständige Kommission damit befassen.
Die Landesmedienanstalten haben eine gemeinsame Geschäftsstelle gebildet, und zwar in Berlin. Dort arbeitet ein Team an allen Aufgaben, die zu den gemeinsamen Organen "hochgezont" wurden.
die-medienanstalten.de/ueber-uns/geme…
Man *muss* also nicht zwingend den @BfDI mit der Datenschutzaufsicht in Deutschland beauftragen - es geht auch anders.