TK-Geheimnis:
- 🇪🇺: Art. 7 EU-GrCh / Art. 5-10 ePrivacy-RL
- 🇩🇪: Art. 10 GG / Art. 88 TKG
Datenschutz:
- 🇪🇺: Art. 8 EU-GrCh / DSGVO
- 🇩🇪: Art. 1 I, 2 I GG, Datenschutzgesetze
1) Der Datenschutz ist "Überallschutz", er greift immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Das TK-Geheimnis ist "Sphärenschutz", es schützt nur die elektronische Fernkommunikation.
Das TK-Geheimnis schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation an sich. Also:
- Auch Daten juristischer Personen.
- Inhaltsdaten auch dann, wenn sie anonymisiert sind.
2) Andere Zuständigkeiten: In Deutschland z.B. (noch) die @bnetza, unterstützt von @BfDI_info.
Fünf Beispiele:
a) "Anonymisierung" bedeutet etwas anderes, wenn auch Daten juristischer Personen entfernt werden müssen (s.o.).
Daten können verarbeitet werden und trotzdem vertraulich bleiben.
Umgekehrt kann ihre Vertraulichkeit aber beeinträchtigt werden, ohne dass sie im datenschutzrechtl. Sinn verarbeitet werden.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer telefoniert, hat auch dessen Arbeitgeber ein Recht auf Schutz der Vertraulichkeit des Telefonats.
Viele Datenschutzrechtler äußern sich zum TK-Geheimnis, ohne diesen strukturellen Unterschieden Rechnung zu tragen. Dies führt häufig zu unvollständigen, manchmal auch zu falschen Rechtsaussagen.
Vor allem der EU-Gesetzgeber versucht gerade in der #ePrivacy-VO, datenschutzrechtliche Konzepte auf das TK-Geheimnis zu übertragen.
Ich freue mich auf Rückmeldungen.