Danach ist ziviler Ungehorsam mit dem demokratischen Mehrheitsprinzip vereinbar, soweit er lediglich eine politische Auseinandersetzung mit der Klimakrise provoziert. Er stellt dann nicht in Frage, dass letzten Endes demokratisch gewählte Abgeordnete entscheiden.
Angesichts der existentiellen Gefahr für die menschliche Zivilisation ist es darüber hinausgehend nicht ausgeschlossen, auch die eigenmächtige Durchsetzung von Klimaschutzmaßnahmen am Parlament vorbei (bzw. gegen dessen Willen) zu rechtfertigen.
In beiden Fällen kommt es für die Strafbarkeit von Aktivist*innen letztlich auf die Interessenabwägung im Einzelfall an. Strafgerichte müssen sich also ernsthaft mit der Klimakrise und staatlichen Gegenmaßnahmen befassen.
Ich bin der Auffassung, dass beispielsweise solche Aktionen wie die #RebellionOfOne von @ExtinctionR_DE objektiv gerechtfertigt sind.
Ich beschreibe erstmal nur, was es entschieden hat, ohne den Beschluss selbst zu bewerten (auch wenn es mir schwerfällt).
Das BVerfG hat NICHT entschieden, dass der Gesetzgeber seine Schutzpflicht verletzt. Sein Ziel für 2030 sei mit einer Erwärmung von 2°C vereinbar. Das BVerfG geht davon aus, dass Menschen in Deutschland sich bei einer solchen Erwärmung an die Folgen anpassen können (Rn. 166 ff.).
Zwar liege es nahe, dass die bereits beschlossenen Maßnahmen auch für das 2030er-Ziel nicht ausreichen. Der Gesetzgeber könne aber noch weitere Maßnahmen ergreifen (Rn. 169 f.)