Kurzer Thread zur Entscheidung des @BVerfG. bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…

Ich beschreibe erstmal nur, was es entschieden hat, ohne den Beschluss selbst zu bewerten (auch wenn es mir schwerfällt).
Das BVerfG hat NICHT entschieden, dass der Gesetzgeber seine Schutzpflicht verletzt. Sein Ziel für 2030 sei mit einer Erwärmung von 2°C vereinbar. Das BVerfG geht davon aus, dass Menschen in Deutschland sich bei einer solchen Erwärmung an die Folgen anpassen können (Rn. 166 ff.).
Zwar liege es nahe, dass die bereits beschlossenen Maßnahmen auch für das 2030er-Ziel nicht ausreichen. Der Gesetzgeber könne aber noch weitere Maßnahmen ergreifen (Rn. 169 f.)
Ob sich auch Menschen in Bangladesch und Nepal an die Folgen von 2°C anpassen können, hat das BVerfG offengelassen. Der Gesetzgeber müsse diese weniger schützen als Menschen in Deutschland, weil er weniger Einfluss auf Anpassungsmaßnahmen in anderen Ländern hat (Rn. 173 ff.)
Das BVerfG hat NICHT entschieden, dass das 2030er Ziel mit dem globalen CO2-Budget unvereinbar ist. Zwar sei die Berechnung des @umweltrat plausibel, nach der es nicht zu den Pariser Zielen passt (Rn. 230 ff.).
Aufgrund der dabei bestehenden Unsicherheiten habe der Gesetzgeber jedoch seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten (Rn. 236 ff.).
Das BVerfG hat entschieden, dass der Gesetzgeber frühzeitig die Klimaschutzmaßnahmen für den Zeitraum nach 2030 erkennen lassen muss. Nur dann können sich die Menschen und Unternehmen in Deutschland darauf einstellen.
Bisher hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2025 Emissionsmengen für Zeiträume nach 2030 festlegt. Das reiche jedoch nicht aus (Rn. 243 ff.).
Zusammengefasst: Der Gesetzgeber muss nähere Vorgaben für die Zeit nach 2030 machen, damit sich die Menschen und Unternehmen in Deutschland rechtzeitig darauf einstellen können. Im Übrigen hat er die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Ob das ein Grund zur Freude ist, kann jede*r für sich beurteilen...

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29 Apr
Kann ziviler Ungehorsam wie der von @ExtinctionR_DE, @Ende__Gelaende und @FridayForFuture wegen rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) straflos sein?

Ich meine ja und habe das in der strafrechtlichen Fachzeitschrift HRRS näher begründet. hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/21-…
Danach ist ziviler Ungehorsam mit dem demokratischen Mehrheitsprinzip vereinbar, soweit er lediglich eine politische Auseinandersetzung mit der Klimakrise provoziert. Er stellt dann nicht in Frage, dass letzten Endes demokratisch gewählte Abgeordnete entscheiden.
Angesichts der existentiellen Gefahr für die menschliche Zivilisation ist es darüber hinausgehend nicht ausgeschlossen, auch die eigenmächtige Durchsetzung von Klimaschutzmaßnahmen am Parlament vorbei (bzw. gegen dessen Willen) zu rechtfertigen.
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