/1 Der Beschluss des 13. Senats des OVG Lüneburg v. 16.12.2021 zur vorläufigen Außerkraftsetzung von 2G im Einzelhandel (Az. 13 MN 477/21) wurde nun in Volltext veröffentlicht (rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Diese "sogenannte" Fehlentscheidung, wird folgend vorgestellt. Dazu wird vergleichend auch auf die ablehnend Entscheidung des OVG Schleswig (Beschl. v. 14.12.2021, Az. 3 MR 31/21, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…) eingegangen.
/3 Das OVG Lüneburg stellt fest, dass 2G im Einzelhandel keine notwendige Maßnahme darstellt (Rn. 26). Es verweist zurecht darauf, dass Schutzmaßnahmen "notwendig" sein müssen und der Staat nicht jede Maßnahme anordnen darf, welche ihm lediglich nützlich erscheint (Rn. 27 f.).
/4 Dies ist nichts ungewöhnliches und auch in anderen Bereichen anerkannt. So z.B. bei der Meinungsfreiheit (vgl. EGMR, Handyside g. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 07.12.1976, § 48, eugrz.info/PDF/EGMR1/EGMR…). Oder auch im Bereich des Datenschutzes (deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/…).
/5 Das OVG Lüneburg führt aus, dass durch 2G verhindert wird, dass nicht immunisierte Personen sich im Einzelhandel anstecken können und dadurch die Verbreitung von SARS-CoV-2 verhindert wird (Rn. 32).
/6 Es verweist aber darauf, dass die Eignung dieser Maßnahme durch die vielen Ausnahmen vor allem im Lebensmittelhandel stark reduziert ist. Denn wen es zu Zahlreichen Kontakten dort schon kommt, machen die wenigen Kontakte im Einzelhandel nicht mehr viel aus (Rn. 33).
/7 Das OVG Lüneburg hat dann große Zweifel an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Zunächst verweist es darauf, dass es den Verordnungsgeber zahlreich in der Vergangenheit darauf hingewiesen hatte, er möge darlegen, dass es auch tatsächlich zu Infektionen kommt.
/8 Er dies aber unterlassen hatte und auch vom RKI bisher nicht festgestellt werden konnte, dass im Einzelhandel Infektionen auftreten (Rn. 35).
/9 Dies steht im krassen Gegensatz zu der Auffassung des OVG Schleswig, der weiterhin meint man könne es ja nicht ausschließen, dass es im Einzelhandel zu Infektionen kommen könnte und der Verordnungsgeber dies "annehmen" darf (Rn. 30).
/10 Zurecht meint der OVG Lüneburg, dass die Erkenntnisse von anderen Innenräumen nicht einfach auf Kaufhäuser übertragen werden können (Rn. 36), was der OVG Schleswig einfach macht (Rn. 30 letzter Tweet).
/11 Das OVG Lüneburg nimmt dann auf die Strategiepläne des RKI Bezug und verweist darauf, dass nicht mal das RKI 2G im Einzelhandel fordert (Rn. 37). Vor allem aber sieht es in FFP2-Masken ein milderes Mittel.
/12 Hier wurde dem 13. Senat des OVG Lüneburg von Franz Mayer vorgeworfen, dieser würde "keine Expertise" besitzen um dies beurteilen zu können und das dies dem Verordnungsgeber vorbehalten sein sollte (2. Tweet). Offensichtlich ohne die Entscheidung gelesen zu haben.
/13 Der 13. Senat stützt hier seine Feststellung auf eine Stellungnahme zu dem Verfahren um die Bundesnotbremse und einer neueren umfassenden Studie. Auch hatte der Verordnungsgeber nichts präsentiert im Verfahren was dagegen sprach (Rn. 40, 52).
/14 Das OVG Schleswig dagegen hält nichts von FFP2-Masken, weil die Ergebnisse zu deren Einsatz bei früheren Varianten ermittelt wurden und jetzt Omikron kommt (Rn. 26). Auch können unbemerkte Aerosolübertragungen stattfinden (Rn. 29).
/15 Wieso aber die Omikron-Variante den Schutz von FFP2-Masken beeinflussen sollte, ist für das OVG Lüneburg nicht mal ansatzweise verständlich (Rn. 58).
/16 Dann wurde auch dem 13. Senat vorgeworfen er würde "eigenmächtig" das Infektionsgeschehen bewerten. Dabei bezog er sich im Verfahren auf die Feststellungen des Verordnungsgebers, welcher es als "beherrschbar" ansah (Rn. 51).
/17 Das OVG Lüneburg kommt dann zu dem Schluss, dass 2G sowohl für den Einzelhandel, als auch für nicht immunisierte Personen eine große Belastung darstellt (Rn. 53). Das diese Belastung größerer ist, als der geringe gegenwärtige Beitrag zur Bekämpfung durch 2G (Rn. 54).
/18 An dieser Bewertung ändert auch nichts Omikron. Der Hinweis des Verordnungsgeber auf die Forderung von Priesemann und anderen - beruhend auf einer Modellrechnung - einen "Notschutzschalter" einzuführen, weist der 13. Senat als zusammenhanglosen Blödsinn ab (Rn. 59).
/19 Auch genügt nach Auffassung des OVG Lüneburg diese Regel nicht mehr dem allg. Gleichheitssatz (Rn 62 f.). Das steht ebenfalls im Widerspruch zu der Entscheidung des OVG Schleswig, welches keinen Gleichheitsverstoß hier erkennen kann (Rn. 39 ff.)
/20 Insgesamt lässt sich feststellen, dass im Verfahren vor dem OVG Lüneburg eine tatsächliche gerichtliche Kontrolle stattfand, während beim OVG Schleswig teils unter Rückgriff auf obskure Argumente der Rechtsschutz verwehrt wurde.
/1 Ich frage mich ob Frau Ozegowski auch dann ein Kuchen backen wird, wenn der EuGH oder das BVerfG unter Umständen eines ihres Gesetzesvorhaben (#GDNG) wesentlich beanstandet, weil das ganze unions- bzw. verfassungswidrig ist mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ein Thread dazu🧵:
/2 Ende 2019 wurde durch das noch von @jensspahn geführte @BMG_Bund entschieden, dass die Abrechnungsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten unter anderem für Forschungszwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um das sogenannte Datentransparenzverfahren.
/3 Es ist geregelt durch §§ 303a bis 303f SGB V. Die Daten sollen aber auch für vollkommen gesundheitsforschungsfremde Zwecke, wie z.B. für politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Eine Übersicht der Zwecke ist § 303e Abs. 2 SGB V zu entnehmen ().buzer.de/303e_SGB_V.htm
/1 Ein interessantes wenn auch enttäuschendes Urteil des OVG Saarlouis zu Corona-Maßnahmen und im speziellen 2G-Plus bei Friseurbesuchen (Urteil v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 -, recht.saarland.de/bssl/document/…).
/2 Das OVG lehnt den Normenkontrollantrag als unzulässig ab, weil es den Eingriff nicht als schwerwiegend genug erachtet und so ein Feststellungsinteresse verneint.
/3 Zunächst ist es der Auffassung das eine Widerholungsgefahr nicht vorliegt und es recht unwahrscheinlich ist, dass derartige Regelungen nochmals getroffen werden, wegen der Änderung der Pandemielage (Rn. 29).
/1 Vor kurzem hat die 3. Kammer des VG Osnabrück ein gegen einen Zahnarzt auf Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot in einem Eilverfahren als rechtmäßig erachtet (Beschl. v. 25.07.2022 – 3 B 104/22 –, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Die Entscheidung ist wie ich finde bemerkenswert. Ich habe vor kurzem auf eine ähnliche Entscheidung des VG Neustadt hingewiesen und den Mängeln dieser Entscheidung. Dieses Gericht lieferte keine Belege für die Behauptung eines Transmissionsschutzes:
/3 Jetzt war interessant zu sehen, welche Belege die 3. Kammer des VG Osnabrück dafür liefern würde. Die Antwort ist keine! Es sieht die einrichtungsbezogene Impfpflicht als verfassungskonform an. Es verweist dabei lediglich auf die Entscheidung des BVerfG dazu vom 27.04.2022.
/1 Betretungsverbote die auf der Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochen werden sind rechtmäßig (so VG Neustadt, Beschl. 20.07.2022 - 5 L 585/22.NW -, landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…).
/2 Eine ungeimpfte zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, welche am Empfang einer Zahnarztpraxis tätig ist, hatte sich gegen ein Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung erfolglos bisher gewehrt (Rn. 1 und 2).
/3 Sie hatte sich eine Corona Infektion zugezogen, was das Gesundheitsamt berücksichtigt hatte. Für 62 Tage gilt das Betretungsverbot nicht zwischendurch (Rn. 4). Das VG vertritt die Auffassung das die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer noch verfassungskonform ist (Rn. 23).
/2 Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn diese ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt und dazu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne also angemessen ist.
/3 Bei der gegenwärtigen Diskussion wird seitens der Befürworter der Politik der konkrete Zweck einer Maskenpflicht offengelassen. Es wird vielmehr auf die vermeintliche Effektivität einer derartigen Maßnahme abgestellt. Dies erschwert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enorm.
/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8):
/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15).