Im Arbeitsverhältnis folgt kein pauschaler Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO. Die Kammer geht davon aus, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO allein an der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen anknüpft.
Es handelt sich um keinen spezifischen arbeitsrechtlichen Informationsanspruch, sondern um einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Datenschutzrechts, der auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Grundlage ist das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner...
personenbezogenen Daten, welches sich aus Art. 8 Abs. 1 GRCh bzw. Art. 16 Abs. 1 AEUV ableiten lässt. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 DS-GVO besteht zunächst ein Anspruch darauf, zu erfahren, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden (sog. Negativauskunft).
Die Kammer geht deshalb - auch wegen der spiegelbildlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß Art. 13, 14 DS-GVO, dem Arbeitnehmer bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten diese zusätzlichen Informationen mitzuteilen - davon aus, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar...
einen Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie die damit verbundenen Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 HS. 2 Buchst. a-h, Abs. 2 DS-GVO geltend machen kann, wozu insbesondere: die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten...
personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern sowie ein etwaiges Profiling gehören. Der Anspruch auf Auskunft besteht jedoch nicht unbeschränkt. Art. 23 DS-GVO räumt den Mitgliedstaaten das Recht ein, Art. 15 DS-GVO unter den dort genannten Voraussetzungen zu beschränken
Der deutsche Gesetzgeber hat davon an verschiedenen Stellen Gebrauch gemacht. Im arbeitsrechtlichen Kontext sind insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG (überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten) und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (bestimmte backups) von Interesse.
Sind nur die Vertragsparteien betroffen, so besteht der Auskunftsanspruch uneingeschränkt. Erstreckt sich der Auskunftsanspruch jedoch auch auf den Inhalt betrieblicher Kommunikation bei der Dritte betroffen sind, kann dies nicht uneingeschränkt bleiben. Legt die Kammer...
die vorstehend dargelegte, für ein Arbeitsverhältnis typische Grundrechtskonstellation widerstreitender Grundrechtspositionen zugrunde, ist nach der festen Überzeugung der Kammer allein aus diesen Gründen nur eine abgeschichtete Information nach Art. 15 DS-GVO gesetzeskonform...
und auslegungskonform iSd. DS-GVO. Der Arbeitgeber kann deshalb einem allein auf Basis des Wortlauts des Art. 15 DS-GVO gestellten Pauschalantrag - wie vorliegend - berechtigt entgegenhalten, dieser müsse weiter konkretisiert werden, um dem...
Erwägungsgrund 63 Satz 7 DS-GVO Rechnung zu tragen. Eine andere Betrachtungsweise würde den Arbeitgeber verpflichten, unverzüglich sämtliche E-Mail-Kommunikation inhaltlich zu sichten und diese je nach Grundrechtsbetroffenheit anderer Arbeitnehmer ggf. vor Weitergabe zu...
anonymisieren, um den Drittschutz, welcher ebenfalls im Schutzbereich der DS-GVO liegt zu bewerkstelligen. Der bei einem Pauschalantrag stets erforderliche, zusätzliche allumfassende Sichtungs-und Anonymisierungsvorgang produziert seinerseits erst Daten.
Nach der festen Überzeugung der Kammer widerstreitet dies dem Grundsatz der Datenminimierung, welcher in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO normiert ist. Die wohl überwiegende Ansicht stellt die Auskunft generell unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.
Hat der Arbeitgeber die Informationen nach Art. 15 Abs. 1, 2 Hs. DS-GVO erteilt, ist Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch konkretisiert.
Die Vielzahl der innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gespeicherten Daten, die andernfalls resultierenden Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren und die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unter besonderer Beachtung des Erwägungsgrundes 63 gebieten eine Art...
„abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast“. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beinhaltet nur die Herausgabe eines kostenlosen Exemplars der (ggfs. auch elektronischen) Aufstellung der gespeicherten Daten. Die Herausgabe von Unterlagen (z. B. Protokollen), in denen...
personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aufgeführt sind, wird von dem Anspruch nicht umfasst. Bei dem Anspruch auf Erteilung einer Kopie handelt es sich um einen Hilfsanspruch. Der Hilfsanspruch ist seinem Inhalt nach begrenzt durch den Hauptanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
Dies folgt daraus, dass er auf die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Pflichtangaben der Beschäftigten begrenzt ist. Diese Einschränkung folgt dem Wortlaut. Sie ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 15 DS-GVO:
Der Anspruch auf Auskunft und Erteilung einer Kopie dient jeweils nur dem Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten überprüfen zu können. Besteht der Hauptanspruch so kommt der Hilfsanspruch nicht in Betracht.
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- Anspruchsberechtigter des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist die betroffene Person iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.
- Die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist verschuldensunabhängig, dh. sie setzt nicht das Vorliegen oder den Nachweis eines Verschuldens voraus.
- Aus Art. 82 Abs. 3 DS-GVO ergebe sich nichts Abweichendes. Die darin enthaltene Bestimmung, wonach bei Nachweis der Nichtverantwortlichkeit für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, eine Befreiung von der Haftung eintritt,...
-> Die Anforderungen an eine Einwilligung und eine Pseudonymisierung ergeben sich aus der DSGVO, insb. aus Art. 4 Nr. 5 und 11 DSGVO. Auch der Begriff der Anonymisierung ist hinreichend konkret. Er beinhaltet das Verändern ...
personenbezogener Daten derart, dass die hinter den Angaben stehende betroffene Person nicht bzw. nicht mehr identifiziert werden kann (vgl. Erwägungsgrund 26 Satz 5 und 6 DSGVO).
Das LG Leipzig hat mit U. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21, BeckRS 2021, 42004 zum Schadensersatz (Art. 82 #DSGVO) sowie zum #Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) Stellung bezogen.
#Auskunft:
- Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beurteilt sich nach dem seit dem 25.05.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO.
- Der Begriff des personenbezogenen Datums ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, ...
sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt.
- Die letztgenannte...
LG München I Endurt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20, GRUR-RS 2022, 612 spricht einen immateriellen SE iHv 100 € zu, weil die dynamische IP-Adresse an #Google (konkret: Google Fonts) in die USA übertragen wurde!
- Die dynamische IP-Adresse stellt für einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten,...
um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen.
- Dabei reicht es aus, dass für die Beklagte die abstrakte Möglichkeit der Bestimmbarkeit der Personen...
"Hessischer VGH hebt einstweilige Anordnung gegen Hochschule auf" #Cookiebot
-> "Weil dahinter eine komplexe datenschutzrechtliche Frage steht, muss darüber im Hauptsache- und nicht in einem Eilverfahren entschieden werden" #VGWiesbadenlnkd.in/dkCJSmBg