/2 Die Entscheidung ist um einiges interessanter als die andere, weil diese Kammer nicht davon ausgeht, dass es ihr nicht zusteht die Entscheidung des Verordnungsgebers zu überprüfen. Sie überprüft diese und kommt dann zu dem Ergebnis, dass diese vertretbar war.
/3 Zunächst ist offensichtlich, dass die Normen so schwammig formuliert sind, dass diese ein gehöriges Maß an eigener Interpretation den Gerichten abverlangen (S. 10).
/4 Darauf aufbauend meint die 2. Kammer, dass die Verordnungsgeber sich fundiert mit den Kapazitätsgrenzen der Krankenhausversorgung auseinandersetzen müssen (S. 11), und nicht einfach ins Blaue hinein raten dürfen, wie es die 5. Kammer noch annahm.
/5 Dann sagt die 2. Kammer, was man unter einem "Hot-Spot" verstehen könnte, da dazu nichts genaues sich im Gesetz widerfindet (S. 11).
/6 Die 2. Kammer stellt sodann klar, dass die Länder nicht einfach dabei zusehen dürfen, dass die Krankenversorgung zusammenbricht (S. 11).
/7 Und da die ganze Zeit nur auf die Inzidenzzahlen gestarrt wird, meint die 2. Kammer, diese seinen super wichtig (S. 12 f.).
/8 Nach alledem beantwortet die 2. Kammer die Frage, wann man konkret von einer Überlastung ausgehen kann, da dazu der Gesetzgeber nichts gesagt hat.
/9 Dann, wenn medizinisch erforderliche und nicht aufschiebbare Behandlungen im Krankenhaus regelhaft nicht mehr durchgeführt werden können (S. 13).
/10 Dabei dürfen Anforderungen an die Feststellung derartiger Prognosen nicht überspannt werden, da den Ländern ein Einschätzungsspielraum zusteht (S. 13).
/11 Auf dieser Grundlage kommt die 2. Kammer zu den Schluss, das durch den Anstieg in Hamburg bereits das Maß des vertretbaren überschritten worden ist (S. 15).
/12 Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, das wenig Patienten wegen COVID auf der Intensivstationen lagen. Vielmehr war die Behandlung der Normalpatienten problematisch (S. 15).
/13 Auch Ausfälle des Krankenhauspersonals sind einzubeziehen (S. 15).
/14 Auch durfte die Stadtverwaltung eine Blitzumfrage durchführen, um die Bedrohungslage besser einschätzen zu können (S. 15 f.).
/15 Dann kommt die 2. Kammer zu dem Schluss, dass wenn trotz der Maßnahmen die Zahlen steigen, man auf diese nicht verzichten kann (S. 16).
/16 Auch meint nun die 2. Kammer anders als die 5. Kammer, welche die Einschätzung nicht prüfen wollte, dass diese zu Ungunsten der Länder ausgelegt werden könnte. In momentan kann man aber keine Entwarnung geben (S. 16 f.).
/1 Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des VG Osnabrück betreffend der Dauer des #Genesenenstatus kassiert (Beschl. v. 18.03.2022 - 14 ME 153/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…). Der Beschluss der VG Osnabrück war der erste stattgebende Beschluss in der Sache.
/2 Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des VG Osnabrück.
/2 Zunächst behauptet die AfD es würde ein Zweiklassensystem entstehen, weil einige Ihrer Abgeordnete auf der Tribüne Platz nehmen müssen. Dem folgt das BVerfG nicht. Da alle Abgeordneten gleichermaßen von der Regelung betroffen sind (Rn. 46)
/3 Dann bemängelt die AfD in nicht nachvollziehbarer Weise eine Fehlinterpretationen verfassungsrechtlicher Maßstäbe durch die Regelung (Rn. 52).
/1 Hier mein Problem mit den vorgesehenen Änderungen des #Infektionsschutzgesetzes (welt.de/bin/INESCGeset…). Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ab der weiterführende Maßnahmen ergriffen werden, soll nach dem Entwurf u.a. dann bestehen,...
/2 ...wenn aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (§ 28a Abs. 8 IfSG-E).
/3 Was darunter konkret zu verstehen ist, wird im Entwurf nicht weiter ausgeführt (vgl. S. 21). @Karl_Lauterbach führte dazu aus, dass konkrete Schwellenwerte nicht zielführend sind, sondern es einer Gesamtbetrachtung bedarf.
/1 Eine Entscheidung des @BVerfG in Zusammenhang mit den Corona Maßnahmen, die immer mehr negative Beachtung bekommt, ist das Ablehnungsgesuch von @nhaerting gegen Präsident #Harbarth und Richterin Baer im Verfahren zur Bundesnotbremse (B. v. 12.10.2022 - 1 BvR 781/21 -).
/2 Es ging dabei um das Thema "Entscheidungen unter Unsicherheit", welches auf den Wunsch von Harbarth auf die Tagesliste bei einem Abendessen zwischen dem Gericht und der Bundesregierung gesetzt wurde.
/3 Die damalige Justiz- und heutige Verteidigungsministerin Lambrecht hielt dazu einen Vortrag (welt.de/bin/Rede_Lambr…). Ebenfalls einen Vortrag unbekannten Inhalts hielt Richterin Baer. Im Vorfeld gab es Bedenken der Bundesregierung gegen die Wahl dieses Themas:
/1 Stephan #Harbarth hat einen interessanten Aufsatz in der @JuristenZeitung veröffentlicht (JZ 2022, S. 157 - 162, mohrsiebeck.com/artikel/empiri…), unter dem Titel "Empirieprägung von Verfassungsrecht" geht es um Verarbeitung von Wissen vom BVerfG und der Politik.
/2 Als Beispiel dient der Klimaschutzbeschluss (BVerfGE 157, S. 30 - 177, bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…), die Entscheidungen zur Bundesnotbremse, konnten wohl nicht so gut als Beispiel dienen. So führt er u.a. aus (JZ 2022, S. 158):
/3 "[...] Grundrechte schützen vor realen Gefahren für Freiheit und Gleichheit. Die [...] Einordung solcher Gefahren im Tatsächlichen [...] erfordert außerrechtliches Wissen, etwa über natur- oder
sozialwissenschaftliche Gegebenheiten und Wirkungszusammenhänge."