Aber ohne Falschangaben liegt der Fehler beim Amt.
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Die Ämter müssen dafür sorgen, alles Wichtige zu wissen, die Berechtigten über alles sozialrechtlich Relevante zu informieren und zügig arbeiten.
Hier spielen einige Verfahrensvorschriften zusammen, die aber auf den Ämtern (leider) selten gelebt werden:
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1. Nach §20 Abs1 SGB X sind #Jobcenter und #Sozialamt und andere Sozualbehörden dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.
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2. Nach §20 Abs2 SGB X müssen die für den Beteiligten günstigsten Umstände ermittelt werden. Daher muss zB bei Hinweisen auf Mehrbedarfe auf diese hin nachgefragt werden.
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Beispiel für 1+2:
Leistungsberechtigter erwähnt Kind mit seiner Ex - Jobcenter muss abklären ob ihm ein Mehrbedarf für den Umgang und anteilige Regelbedarfe fürs Kind über die temporäre Bedarfsgemeinschaft zustehen.
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3. Nach §2 Abs1 SGB I müssen die Ämter darauf hinwirken, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
So muss zB auf andere Sozialleistungen und günstige Fallgestaltungen hingewiesen werden.
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Beispiel:
Wenn Alleinerziehende Probleme mit der Mietobergrenze haben, muss das Amt auf die Möglichkeit hinweisen, mit Kinderwohngeld eine höhere Miete finanzieren zu können.
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4. Nach §17 Abs 1 Nr1 SGB ist das Verfahren so zu organisieren, dass Berechtigte die Leistungen umfassend und schnell erhalten.
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Beispiel:
Nach Klärung der grundsätzlichen Fragen im Erstkontakt wird Alg2 nach §41a SGB II vorläufig bewilligt. Fehlende Nachweise werden nachgefordert und nicht zur Voraussetzung einer ersten Zahlung gemacht.
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Würden diese gesetzlichen Vorgaben so genau befolgt, wie jedes Einkommen geprüft wird, wäre die Haltung in den Ämtern eine entscheidend andere.
Es wären Behörden zur sozialen, zukunftsgerichteten Unterstützung Bedürftiger und nicht Ämter zur Verwaltung von Armut.
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Übergehendes #Kindergeld - wenn Kinder nach #HartzIV ihr Kindergeld nicht brauchen
Bekannt ist, dass das Kindergeld auf die #SGB2 Leistungen von Kindern angerechnet wird. Die Steigerung aber ist, dass Eltern von Kindergeld leben müssen, wenn die Kinder es nicht "brauchen".
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Nach §11 Abs 1 S5 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes und wird daher auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Dies gilt aber nur, so lange das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.
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Wenn das Kind also seinen Bedarf (Regel-, Mehrbedarf + anteilige Wohnkosten) mit Lohn, Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld, Bafög oder anderen Geldern decken kann, muss der Elternteil, über den das Kindergeld läuft, den überschüssigen Teil für sich verwenden.
Schulden durch Arbeitsaufnahme – bittere Realität für #IchbinArmutsbetroffen e
Das Zuflussprinzip
Wer in #HartzIV eine Arbeit mit der üblichen Lohnzahlung am Monatsende aufnimmt, macht dadurch Schulden beim Jobcenter, denn das Amt fordert bereits gezahltes Geld zurück.
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Hier spielen 2 Prinzipien zusammen: 1. Alg2-Leistungen werden im vorraus gezahlt. Das Geld für Juli wird z.B. Ende Juni überwiesen. 2. Das Zuflussprinzip regelt, dass Einkommen immer in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt, also auf dem Konto/in der Hand landet.
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Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an:
Jan beginnt am 1.7. zu arbeiten. Bisher hat er 900€ vom JC erhalten, nun hat er 1200€ Netto. Das Einkommen reicht aus, um kein Geld mehr vom JC zu benötigen.
Brillen - ein leidiges Thema, denn weder die Krankenkasse noch das #Jobcenter zahlen (normalerweise) den Kauf einer Brille. Aber die Reparaturkosten für das gebrochene Glas oder Gestell werden in #HartzIV übernommen.
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Die Reparatur von Brillen wird als Einmalleistung übernommen, wenn etwas an der Brille defekt ist. Ist aber die Brille ein kompletter Totalschaden (Auto drüber gefahren), dann wird nichts gezahlt, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine Reparatur.
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Ob dabei die Reparatur der bestehenden Brille teurer ist, als die Anschaffung einer neuen, spielt keine Rolle - denn es geht hier nicht um gesunden Menschenverstand, sondern um rechtliche Begriffe.
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Für arme Neurodermitisbetroffene sind die Kosten für Hautpflegemittel ein großes Problem, denn diese werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Daher gibt es dafür in #HartzIV einen Mehrbedarf.
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Es handelt sich um einen Härtefall-Mehrbedarf nach §21 Abs6 SGB II.
Da stehen aber nur allgemeine Voraussetzungen, nix von Neurodermitis. Welche dieser Mehrbedarfe es gibt, wird erst durch Gerichtsurteile klar.
Dadurch hat auch das JC keinen Überblick über alle Mehrbedarfe.
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Da ja nicht nur das Gesetz den Mehrbedarf erzeugt, sondern auch das Urteil, ist es bei den Rechtsgrundlagen komplizierter:
§21 Abs. 6 SGB II
mit Verweis auf die Urteile des:
SG Bremen vom 18.2.2011 - S 22 AS 2474/10 ER
LSG Sachsen-Anhalt vom 23.6.2011 - L 5 AS 129/11 B ER
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