Übergehendes #Kindergeld - wenn Kinder nach #HartzIV ihr Kindergeld nicht brauchen
Bekannt ist, dass das Kindergeld auf die #SGB2 Leistungen von Kindern angerechnet wird. Die Steigerung aber ist, dass Eltern von Kindergeld leben müssen, wenn die Kinder es nicht "brauchen".
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Nach §11 Abs 1 S5 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes und wird daher auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Dies gilt aber nur, so lange das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.
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Wenn das Kind also seinen Bedarf (Regel-, Mehrbedarf + anteilige Wohnkosten) mit Lohn, Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld, Bafög oder anderen Geldern decken kann, muss der Elternteil, über den das Kindergeld läuft, den überschüssigen Teil für sich verwenden.
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Grund dafür ist, dass die Zuordnung zum Kind eine Sonderregelung ist – eigentlich ist Kindergeld ein Elternanspruch und damit Elterneinkommen.
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Daher bekommen die Eltern dementsprechend weniger Geld vom Jobcenter.
Dieser Übergang ist auf dem Jobcenter bekannt, trotzdem geschehen hier in krasser Häufung Fehler.
Es gibt Freibeträge und die werden nicht gewährt.
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Hat der kindergeldbezugsberechtigte Elternteil kein anderes Einkommen, ist vom übergegangene Kindergeld die 30€-Versicherungspauschale, sowie Beiträge zu Pflichtversicherungen (Kfz-Haftpflicht) und Riester-Verträgen abzuziehen und es erst dann anzurechnen.
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Daher macht es Sinn die Bezugsberechtigung des Kindergeld auf den Elternteil zu übertragen, der kein Einkommen erzielt.
Denn wer schon Einkommen hat, bekommt keine zusätzlichen Freibeträge.
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Beispiel:
Tom macht eine Ausbildung und erzielt ein Brutto von 1000€. Netto erhält er 800€. Nach Abzug von 280€ Freibetrag rechnet das Jobcenter 520€ auf seinen Bedarf von 630€ an. Es verbleibt ein Restbedarf von 110€, der mit 219€ Kindergeld überdeckt ist.
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Vom Kindergeld braucht er folglich 109€ nicht um seinen Bedarf zu decken. Dieser muss seine Mutter als Bezugsberechtigte nun für sich als Einkommen verwenden.
Typischerweise zieht das Amt an dieser Stelle 109€ von ihrem Bedarf ab.
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Korrekt werden hier aber die Freibeträge in Abzug gebracht.
109€ übergegangenes Kindergeld
-30€ Versicherungspauschale
-45€ Kfz-Haftpflicht
-5€Riester-Mindestbeitrag
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29€ anrechenbares Kindergeld
= 80€ mehr vom Jobcenter.
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Rechtsgrundlagen:
Kindergeld als Kinder- und Elterneinkommen :§11 Abs1 S5 SGB II
Freibeträge aufs übergegangene Kindergeld: §11b Abs1 Nr 3+4 SGB II und die Urteile des LSG Berlin- Brandenburg vom 28. 2.2008 - L25 AS 946/06 und des BSG vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R
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Aber ohne Falschangaben liegt der Fehler beim Amt.
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Die Ämter müssen dafür sorgen, alles Wichtige zu wissen, die Berechtigten über alles sozialrechtlich Relevante zu informieren und zügig arbeiten.
Hier spielen einige Verfahrensvorschriften zusammen, die aber auf den Ämtern (leider) selten gelebt werden:
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1. Nach §20 Abs1 SGB X sind #Jobcenter und #Sozialamt und andere Sozualbehörden dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.
Schulden durch Arbeitsaufnahme – bittere Realität für #IchbinArmutsbetroffen e
Das Zuflussprinzip
Wer in #HartzIV eine Arbeit mit der üblichen Lohnzahlung am Monatsende aufnimmt, macht dadurch Schulden beim Jobcenter, denn das Amt fordert bereits gezahltes Geld zurück.
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Hier spielen 2 Prinzipien zusammen: 1. Alg2-Leistungen werden im vorraus gezahlt. Das Geld für Juli wird z.B. Ende Juni überwiesen. 2. Das Zuflussprinzip regelt, dass Einkommen immer in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt, also auf dem Konto/in der Hand landet.
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Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an:
Jan beginnt am 1.7. zu arbeiten. Bisher hat er 900€ vom JC erhalten, nun hat er 1200€ Netto. Das Einkommen reicht aus, um kein Geld mehr vom JC zu benötigen.
Brillen - ein leidiges Thema, denn weder die Krankenkasse noch das #Jobcenter zahlen (normalerweise) den Kauf einer Brille. Aber die Reparaturkosten für das gebrochene Glas oder Gestell werden in #HartzIV übernommen.
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Die Reparatur von Brillen wird als Einmalleistung übernommen, wenn etwas an der Brille defekt ist. Ist aber die Brille ein kompletter Totalschaden (Auto drüber gefahren), dann wird nichts gezahlt, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine Reparatur.
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Ob dabei die Reparatur der bestehenden Brille teurer ist, als die Anschaffung einer neuen, spielt keine Rolle - denn es geht hier nicht um gesunden Menschenverstand, sondern um rechtliche Begriffe.
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Für arme Neurodermitisbetroffene sind die Kosten für Hautpflegemittel ein großes Problem, denn diese werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Daher gibt es dafür in #HartzIV einen Mehrbedarf.
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Es handelt sich um einen Härtefall-Mehrbedarf nach §21 Abs6 SGB II.
Da stehen aber nur allgemeine Voraussetzungen, nix von Neurodermitis. Welche dieser Mehrbedarfe es gibt, wird erst durch Gerichtsurteile klar.
Dadurch hat auch das JC keinen Überblick über alle Mehrbedarfe.
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Da ja nicht nur das Gesetz den Mehrbedarf erzeugt, sondern auch das Urteil, ist es bei den Rechtsgrundlagen komplizierter:
§21 Abs. 6 SGB II
mit Verweis auf die Urteile des:
SG Bremen vom 18.2.2011 - S 22 AS 2474/10 ER
LSG Sachsen-Anhalt vom 23.6.2011 - L 5 AS 129/11 B ER
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