Wer kein Gluten (Klebereiweiß aus vielen Getreidesorten) verträgt, kann einen Mehrbedarf für Ernährung geltend machen, dieser beträgt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins pauschal 20% des Regelbedarfs.
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Da beim Mehrbedarf Ernährung immer der Regelbedarf der Stufe 1 zugrundegelegt, wird ist die Summe unabhängig von der Regelbedarfsstufe des betroffenen.
Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben alle Betroffenen im SGB II / XII-Bezug, aber auch Studenten.
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Zur Beantragung wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt, die ~5€ kostet.
Es gibt 2 Möglichkeiten: 1. Beantragung ohne Bescheinigung, Anforderung abwarten - dann übernimmt das Jobcenter die Kosten 2. Bescheinung auf eigene Kosten besorgen und beilegen, geht schneller...
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Die Bescheinigung sollte auch enthalten, seit wann die Erkrankung bekannt ist.
Der Mehrbedarf ist auch rückwirkend bis zur Kenntnis über die Erkrankung, längstens aber bis Januar des Vorjahrs (aktuell Jan 2021) zu gewähren.
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Formulierungsvorschlag:
hiermit beantrage ich einen Mehrbedarf für Ernährung aufgrund meiner Zöliakie. Anbei eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Erkrankung.
Ich beantrage auch die diesbezügliche Überprüfung meiner Leistungsbescheide bezüglich des ...
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... Mehrbedarfs für Ernähung seit ... (Januar 2021 oder Diagnose der Erkrankung).
Sollten Sie noch weiter Informationen oder Unterlagen benötigen, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Rechtsgrundlagen:
§21 Abs5 SGB II - Mehrbedarf
Fachliche Weisungen zu §21 SGB II:
- Höhe Mehrbedarf: Anlage Teil1 (S24)
- Regelbedarfsstufe 1: Randnummer 21.33a
§27 Abs2 SGB II - Mehrbedarf für Studis
Viele fürchten sie - die Stromnachzahlung. Aber für Armutsbetroffene sind sie existenzgefährdend, da wenn sie nicht gezahlt werden können eine Stromsperre droht.
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Hier mehrere Lösungsansätze: 1. Wenn noch Reserven da sein sollten: Bezahlen... 2. Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger. Meist ist dort wichtig, dass die Rückstände bis zur nächsten Jahresrechnung ausgeglichen sind. 3. Übernahme/Darlehen vom #Jobcenter
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Das Jobcenter muss ein Darlehen gewähren, wenn anders eine Stromsperre nicht mehr abzuwenden wäre. Dann liegt ein Fall von §24 Abs. 1 SGB II vor: Ein vom Regelbedarf umfasster unabweisbarer Bedarf kann nicht gedeckt werden.
Übergehendes #Kindergeld - wenn Kinder nach #HartzIV ihr Kindergeld nicht brauchen
Bekannt ist, dass das Kindergeld auf die #SGB2 Leistungen von Kindern angerechnet wird. Die Steigerung aber ist, dass Eltern von Kindergeld leben müssen, wenn die Kinder es nicht "brauchen".
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Nach §11 Abs 1 S5 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes und wird daher auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Dies gilt aber nur, so lange das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.
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Wenn das Kind also seinen Bedarf (Regel-, Mehrbedarf + anteilige Wohnkosten) mit Lohn, Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld, Bafög oder anderen Geldern decken kann, muss der Elternteil, über den das Kindergeld läuft, den überschüssigen Teil für sich verwenden.
Aber ohne Falschangaben liegt der Fehler beim Amt.
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Die Ämter müssen dafür sorgen, alles Wichtige zu wissen, die Berechtigten über alles sozialrechtlich Relevante zu informieren und zügig arbeiten.
Hier spielen einige Verfahrensvorschriften zusammen, die aber auf den Ämtern (leider) selten gelebt werden:
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1. Nach §20 Abs1 SGB X sind #Jobcenter und #Sozialamt und andere Sozualbehörden dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.
Schulden durch Arbeitsaufnahme – bittere Realität für #IchbinArmutsbetroffen e
Das Zuflussprinzip
Wer in #HartzIV eine Arbeit mit der üblichen Lohnzahlung am Monatsende aufnimmt, macht dadurch Schulden beim Jobcenter, denn das Amt fordert bereits gezahltes Geld zurück.
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Hier spielen 2 Prinzipien zusammen: 1. Alg2-Leistungen werden im vorraus gezahlt. Das Geld für Juli wird z.B. Ende Juni überwiesen. 2. Das Zuflussprinzip regelt, dass Einkommen immer in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt, also auf dem Konto/in der Hand landet.
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Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an:
Jan beginnt am 1.7. zu arbeiten. Bisher hat er 900€ vom JC erhalten, nun hat er 1200€ Netto. Das Einkommen reicht aus, um kein Geld mehr vom JC zu benötigen.
Brillen - ein leidiges Thema, denn weder die Krankenkasse noch das #Jobcenter zahlen (normalerweise) den Kauf einer Brille. Aber die Reparaturkosten für das gebrochene Glas oder Gestell werden in #HartzIV übernommen.
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Die Reparatur von Brillen wird als Einmalleistung übernommen, wenn etwas an der Brille defekt ist. Ist aber die Brille ein kompletter Totalschaden (Auto drüber gefahren), dann wird nichts gezahlt, denn dann handelt es sich nicht mehr um eine Reparatur.
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Ob dabei die Reparatur der bestehenden Brille teurer ist, als die Anschaffung einer neuen, spielt keine Rolle - denn es geht hier nicht um gesunden Menschenverstand, sondern um rechtliche Begriffe.
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Für arme Neurodermitisbetroffene sind die Kosten für Hautpflegemittel ein großes Problem, denn diese werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
Daher gibt es dafür in #HartzIV einen Mehrbedarf.
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Es handelt sich um einen Härtefall-Mehrbedarf nach §21 Abs6 SGB II.
Da stehen aber nur allgemeine Voraussetzungen, nix von Neurodermitis. Welche dieser Mehrbedarfe es gibt, wird erst durch Gerichtsurteile klar.
Dadurch hat auch das JC keinen Überblick über alle Mehrbedarfe.
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Da ja nicht nur das Gesetz den Mehrbedarf erzeugt, sondern auch das Urteil, ist es bei den Rechtsgrundlagen komplizierter:
§21 Abs. 6 SGB II
mit Verweis auf die Urteile des:
SG Bremen vom 18.2.2011 - S 22 AS 2474/10 ER
LSG Sachsen-Anhalt vom 23.6.2011 - L 5 AS 129/11 B ER
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