Das gilt auch für volljährige Schüler bis 24 Jahre.
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Die Zahlung dieser Leistung setzt den Besuch einer allgemein oder berufsbildenden Schule voraus.
Allgemeinbildende Schulen:
- Grund-, Haupt-, Real-, Mittel- und Gesamtschulen
- Gymnasien
- Förderschulen
- Abendhaupt- und realschule, Abendgymnasium oder Kolleg
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Berufsbildende Schulen:
- Berufsfachschulen
- Fach- oder Fachoberschulen
- Berufsaufbauschulen
- Berufsschulen
- Höhere Fachschulen und Akademien
Bei diesen Schulen ist weitere Voraussetzung, dass der Schüler keine Ausbildungsvergütung erhält.
(BAFöG ist keine Vergütung)
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Insbesondere Schüler bis inkl. 24 Jahre an Abendschulen oder in schulischer Ausbildung werden bei der Auszahlung dieser Leistung immer wieder nicht berücksichtigt.
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Die genannten #IchbinArmutsbetroffen|en Schüler müssen zur Geltendmachung des Anspruchs eine Schulbescheinigung vorlegen.
Außerdem haben Sie gleichzeitig Zugang zu den anderen Bildungsleistungen aus dem BuT-Paket.
Z.B. Nachhilfe, Übernahme von Schulessen + Schülerticket...
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Rehasport
- eine langfristige Alternative zur Krankengymnastik?!
Rehasport ist eine Möglichkeit für #IchBinArmutsbetroffen|e zu einem langfristigen Training - insbesondere bei chronischen Schmerzen.
Der Arzt verschreibt hier üblicherweise 18 Monate wöchentliches Training.
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Rehasport richtet sich insbesondere an Menschen, die nicht aktiv Sport treiben können, da sie körperliche Beschwerden haben. Insbesondere sind chronisch Kranke eine Zielgruppe.
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Typische Beschwerden:
- Probleme mit den "Knochen"
- Rücken-, Hals-, Schulter-, Nackenschmerzen
- starkes Übergewicht
- Osteoperose
- Schmerzen nach einer OP
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Seit 1.1.21 übernimmt in #HartzIV und #Grundsicherung das Amt auf Antrag die Kosten für Schulbücher und Arbeitshefte.
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Im SGB XII und im AsylBLG ist zu beachten, dass der Antrag im Anschaffungsmonat gestellt werden muss, sonst ist eine Übernahme ausgeschlossen.
Beim Jobcenter kann der Mehrbedarf auch rückwirkend noch für 2021 geltend gemacht werden.
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Für den Antrag brauchst du eine Bestätigung der Schule, welche Bücher/Arbeitshefte anzuschaffen sind und einen Beleg über den Kauf.
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Pflegegeld ist eine Leistung, die zuhause Pflegende erhalten können und die von der Pflegekasse gezahlt wird.
Das Pflegegeld ist in allen Sozialleistungen komplett anrechnungsfrei!
Ein Antrag lohnt sich somit...
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Bei dem Pflegebedürftigen kann es sich um ältere Angehörige, Partner, aber auch Kinder handeln. Bei Kindern, die sowieso noch unterstützungsbedürftig sind, wird der erhöhte Aufwand im Vergleich zu einem gesundem Kind betrachtet.
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Die Gründe können dabei in allen Altersgruppen physisch oder psychisch sein.
Der Partner kann wegen seiner Ängste nicht das Haus verlassen? Das Kind ist entwicklungsverzögert? Die Mutter ist dement?
Alles denkbare Gründe!
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Viele fürchten sie - die Stromnachzahlung. Aber für Armutsbetroffene sind sie existenzgefährdend, da wenn sie nicht gezahlt werden können eine Stromsperre droht.
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Hier mehrere Lösungsansätze: 1. Wenn noch Reserven da sein sollten: Bezahlen... 2. Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger. Meist ist dort wichtig, dass die Rückstände bis zur nächsten Jahresrechnung ausgeglichen sind. 3. Übernahme/Darlehen vom #Jobcenter
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Das Jobcenter muss ein Darlehen gewähren, wenn anders eine Stromsperre nicht mehr abzuwenden wäre. Dann liegt ein Fall von §24 Abs. 1 SGB II vor: Ein vom Regelbedarf umfasster unabweisbarer Bedarf kann nicht gedeckt werden.
Wer kein Gluten (Klebereiweiß aus vielen Getreidesorten) verträgt, kann einen Mehrbedarf für Ernährung geltend machen, dieser beträgt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins pauschal 20% des Regelbedarfs.
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Da beim Mehrbedarf Ernährung immer der Regelbedarf der Stufe 1 zugrundegelegt, wird ist die Summe unabhängig von der Regelbedarfsstufe des betroffenen.
Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben alle Betroffenen im SGB II / XII-Bezug, aber auch Studenten.
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Übergehendes #Kindergeld - wenn Kinder nach #HartzIV ihr Kindergeld nicht brauchen
Bekannt ist, dass das Kindergeld auf die #SGB2 Leistungen von Kindern angerechnet wird. Die Steigerung aber ist, dass Eltern von Kindergeld leben müssen, wenn die Kinder es nicht "brauchen".
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Nach §11 Abs 1 S5 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes und wird daher auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Dies gilt aber nur, so lange das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes benötigt wird.
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Wenn das Kind also seinen Bedarf (Regel-, Mehrbedarf + anteilige Wohnkosten) mit Lohn, Unterhalt(svorschuss), Kinderwohngeld, Bafög oder anderen Geldern decken kann, muss der Elternteil, über den das Kindergeld läuft, den überschüssigen Teil für sich verwenden.