Sachgeschenke im #Alg2-Bezug
- DIE Möglichkeit zur Unterstützung
Viele beschenkte #IchbinArmutsbetroffen|e #HartzIV-Empfänger haben Angst vor einer Anrechnung von Geschenken, sollte das Amt etwas mitbekommen.
Wenn Dinge geschenkt werden, ist diese aber völlig unbegründet.
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Um Betroffenen 100%ige Sicherheit zu vermitteln, will ich das einfach am Gesetzestext erklären. Das Einkommen ist im SGB II in §11 SGB II geregelt, folgend in §11a dann nicht anzurechendes Einkommen und §11b Freibeträge.
Ergänzend gibt es noch Regelungen in der ALG II-V.
2/12
§11 Abs1 SGB II bestimmt in den ersten Sätze, was überhaupt Einkommen ist:
Satz1:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen."
3/12
Satz2:
"Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen."
4/12
Anschließend noch ein paar weitere Regelungen in den folgenden Sätzen, die aber nichts mit dem Thema dieses Threads zu tun haben.
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§11 Abs1 Satz 1 SGB II legt die Grundlage für alles:
"Einkommen sind Einnahmen in Geld"
Folglich ist jede Einnahme die kein Geld ist, kein Einkommen. Ganz klar.
6/12
Satz 2 definiert dann eine Ausnahme:
Einnahmen in Geldeswert sind doch Einkommen, wenn sie entweder im Rahmen von Arbeit oder eines Freiwilligendienstes übergeben werden.
Das könnte die Überlassung des Firmenwagens, Tankgutscheine oder auch Mahlzeiten und Unterkunft sein.
7/12
Daran, dass es diese Sonderregelung braucht, wird deutlich, dass alle Einnahmen in Geldeswert die nicht in einem der in Satz 2 genannten Fälle fließen, kein Einkommen sind. Sonst bräuchte es diese Sonderregelung nicht.
8/12
Aber was können Sachen sein, die anrechnungsfrei Leistungsberechtigten zufließen?
- Sachgeschenke von Verwandten, Freunden und #Wishlistengel|n
- Gutscheine sind kein Geld, sondern Sachen. Das wird schon daran erkennbar, dass damit nur in einem Laden eingekauft werden kann.
9/12
- Geerbte Immobilie, die schon vom Leistungsberechtigten bewohnt wird.
- ...
Da diese Sachgeschenke schon per Definition kein Einkommen sind, ist ihre Höhe komplett irrelevant (z.B. Immobilie) - hier sind aber ggf. Vermögensgrenzen zu beachten.
10/12
Auch ein späterer Verkauf von Sachen macht daraus kein Einkommen.
Eltern wollen AlgII-Empfänger unterstützen und schenken monatlich 100€ in Gold. Eigentumsübergang als Sache. Er verkauft es jeden Monat wieder, um an das Geld zu kommen.
Es ist noch immer kein Einkommen.
11/12
Es bleibt zusammenfassend festzustellen: Sachgeschenke sind DIE Möglichkeit, Menschen im #Alg2-Bezug finanziell zu unterstützen.
Rechtsgrundlage:
§11 Abs1 Satz1+2 SGB II
12/12
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Nachzahlungen von Heiz- oder Nebenkosten
- (K)ein Schrecken für #IchbinArmutsbetroffen|e
Für viele Arme egal ob mit oder ohne Arbeit sind sie ein jährliches wiederkehrendes Schreckgespenst - die Jahresabrechnungen und Nachzahlungen.
Aber das müssen sie nicht zwingend sein.
1/9
Wer Leistungen vom #Jobcenter oder #Sozialamt bezieht, reicht die Jahresrechnungen einfach ein und die Nachzahlungen werden als Kosten der Unterkunft übernommen.
Ausnahme: Nicht voll übernommene Heizkosten nach Kostensenkungsverfahren vor 03/2020.
2/9
Aber was ist mit Menschen, die keine Leistungen beziehen weil sie mit ihrem Einkommen knapp über der Leistungsgrenze liegen oder Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen oder als Rentner knapp über der Grundsicherung liegen. Müssen sie diese Belastung komplett selbst tragen?
3/9
Viele Menschen in #HartzIV oder #Grundsicherung haben unnötigerweise Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte.
1/10
Der Verkauf von Sachen, die einem selbst gehören, ist kein anzurechnendes Einkommen beim Jobcenter und Sozialamt, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handelns.
2/10
Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert. Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme.
Ein Arbeitsloser hat die Pflicht, für das #Jobcenter erreichbar zu sein und muss daher ortsabwesend sein.
Aber was bedeutet das eigentlich?
Aber wen betrifft das eigentlich?
Hier ein paar Erklärungen, die man so vom Amt eher nicht bekommt.
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Die Pflicht zur Ortsanwesenheit richtet sich nach der Erreichbarkeitsanordnung.
Diese besagt, dass ein Arbeitsloser werktäglich(Mo-Fr) postalisch erreichbar sein muss und in der Lage sein muss, Termine beim Jobcenter oder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.
2/14
Jetzt aber zu wesentlichen Infos:
Werktäglich "postalisch erreichbar" heißt, dass man Mo-Fr in der Lage sein muss, Briefe zu empfangen und zu lesen. Das muss aber nicht zuhause sein, es ist auch möglich, dem Amt zu sagen, dass es Post an eine andere Adresse senden soll.
Das vor dem 30.6.22 ausgesprochene Sanktionen wegen Meldeversäumnissen nicht aufgehoben werden sollen, entspricht der Weisung der Agentur, aber es ist zumindest unklar, ob es auch dem Gesetz entspricht...
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Dagegen spricht: 1. §84 Abs1+2 SGB II sind vom Wortlaut gleich – beide nutzen den Begriff „anwenden“ 2. In der BT-Drs. 20/413 (siehe Screenshot) ist nur allgemein von Minderungen die Rede, die aufzuheben sind.
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3. Man kann den markierten Satz auf den vorherigen beziehen, der nur die 31er Sanktionen beschreibt und daher der Auffassung sein, nach der BT-Drs. sind nur diese sind aufzuheben. Aber selbst dann ist aufgrund des gleichen Wortlauts von §84 Abs1+2 SGB II naheliegend,
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Wann "darf" in #HartzIV umgezogen werden?
- Umzugsgründe
Vielfach gibt es Konflikte mit dem Jobcenter darüber, wer wann in welche Wohnung umziehen darf. Denn nur bei "Zusicherung", unterstützt das Jobcenter den Umzug finanziell und übernimmt höhere Kosten der neuen Wohnung.
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Die Entscheidung über die Zusicherung zum Umzug beinhaltet zwei Fragen: 1. Ist der Auszug zu genehmigen? 2. Ist die neue Wohnung angemessen?
Über beide kann intensiv diskutiert werden. In diesem Thread möchte ich zunächst auf Punkt 1 eingehen...
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Zur Wahrung des Freizügigkeitsrechts und dem Respekt von Gestaltungswünschen des Beziehers, sind die Kosten zu tragen, wenn der Umzug aus einem Grund erfolgt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde. (LSG M-V 28.10.2008 - L 8 B 299/08)
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