Viele Menschen in #HartzIV oder #Grundsicherung haben unnötigerweise Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte.
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Der Verkauf von Sachen, die einem selbst gehören, ist kein anzurechnendes Einkommen beim Jobcenter und Sozialamt, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handelns.
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Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert. Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme.
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§11 Abs.1 SGB II
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (...)"
Wenn also wie oben erklärt durch einen Verkauf von Eigentum keine Einnahme (kein wertmäßiger Zuwachs) erzielt wird, kann es auch kein Einkommen sein.
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§82 Abs1 SGB XII
"Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (...)"
Auch Einkünfte entstehen nur, wenn es einen wertmäßigen Zuwachs im Vermögen gab. Der Verkauf von Vermögen, ändert an dessen Höhe nichts, es wird nur ein Sachwert in Geld verwandelt.
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Beispiel:
Klaus besitzt eine Autogrammkarte, welche er über ebay verkauft. Er erhält dafür 60€, die per Paypal überwiesen werden. Dies fällt dem Jobcenter/Sozialamt bei der Stellung des Weiterbewilligungsantrags auf und er wird nach der Buchung gefragt.
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Er erklärt, dass er eine Autogrammkarte verkauft hat und legt einen Ausdruck aus ebay über den Verkauf vor. Das Amt darf die Überweisung nicht als Einkommen anrechnen und stellt keine weiteren Fragen.
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Ausnahme:
Wenn Gegenstände erworben werden, um diese (gewinnbringend) wieder zu verkaufen, dann ist dies "Handel" mit dem Ziel einen Gewinn zu erzielen. Dies wäre eine Selbstständigkeit und der Gewinn würde angerechnet werden.
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Wenn also Klaus immer wieder Sammlungen ankauft um Einzelkarten zu verkaufen, dann ist das Handel und der Gewinn stellt Einkommen dar, das nach en Regeln des jeweiligen SGB anzurechenen ist.
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Rechtsgrundlagen:
§11 Abs1 SGB II
§82 Abs1 SGB XII
Fachanweisungen §§82-84 SGB XII der Stadt Hamburg
unter Punkt 1.1. (Seite 4) hamburg.de/contentblob/15…
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Nachzahlungen von Heiz- oder Nebenkosten
- (K)ein Schrecken für #IchbinArmutsbetroffen|e
Für viele Arme egal ob mit oder ohne Arbeit sind sie ein jährliches wiederkehrendes Schreckgespenst - die Jahresabrechnungen und Nachzahlungen.
Aber das müssen sie nicht zwingend sein.
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Wer Leistungen vom #Jobcenter oder #Sozialamt bezieht, reicht die Jahresrechnungen einfach ein und die Nachzahlungen werden als Kosten der Unterkunft übernommen.
Ausnahme: Nicht voll übernommene Heizkosten nach Kostensenkungsverfahren vor 03/2020.
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Aber was ist mit Menschen, die keine Leistungen beziehen weil sie mit ihrem Einkommen knapp über der Leistungsgrenze liegen oder Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen oder als Rentner knapp über der Grundsicherung liegen. Müssen sie diese Belastung komplett selbst tragen?
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Sachgeschenke im #Alg2-Bezug
- DIE Möglichkeit zur Unterstützung
Viele beschenkte #IchbinArmutsbetroffen|e #HartzIV-Empfänger haben Angst vor einer Anrechnung von Geschenken, sollte das Amt etwas mitbekommen.
Wenn Dinge geschenkt werden, ist diese aber völlig unbegründet.
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Um Betroffenen 100%ige Sicherheit zu vermitteln, will ich das einfach am Gesetzestext erklären. Das Einkommen ist im SGB II in §11 SGB II geregelt, folgend in §11a dann nicht anzurechendes Einkommen und §11b Freibeträge.
Ergänzend gibt es noch Regelungen in der ALG II-V.
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§11 Abs1 SGB II bestimmt in den ersten Sätze, was überhaupt Einkommen ist:
Satz1:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen."
Ein Arbeitsloser hat die Pflicht, für das #Jobcenter erreichbar zu sein und muss daher ortsabwesend sein.
Aber was bedeutet das eigentlich?
Aber wen betrifft das eigentlich?
Hier ein paar Erklärungen, die man so vom Amt eher nicht bekommt.
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Die Pflicht zur Ortsanwesenheit richtet sich nach der Erreichbarkeitsanordnung.
Diese besagt, dass ein Arbeitsloser werktäglich(Mo-Fr) postalisch erreichbar sein muss und in der Lage sein muss, Termine beim Jobcenter oder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.
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Jetzt aber zu wesentlichen Infos:
Werktäglich "postalisch erreichbar" heißt, dass man Mo-Fr in der Lage sein muss, Briefe zu empfangen und zu lesen. Das muss aber nicht zuhause sein, es ist auch möglich, dem Amt zu sagen, dass es Post an eine andere Adresse senden soll.
Das vor dem 30.6.22 ausgesprochene Sanktionen wegen Meldeversäumnissen nicht aufgehoben werden sollen, entspricht der Weisung der Agentur, aber es ist zumindest unklar, ob es auch dem Gesetz entspricht...
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Dagegen spricht: 1. §84 Abs1+2 SGB II sind vom Wortlaut gleich – beide nutzen den Begriff „anwenden“ 2. In der BT-Drs. 20/413 (siehe Screenshot) ist nur allgemein von Minderungen die Rede, die aufzuheben sind.
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3. Man kann den markierten Satz auf den vorherigen beziehen, der nur die 31er Sanktionen beschreibt und daher der Auffassung sein, nach der BT-Drs. sind nur diese sind aufzuheben. Aber selbst dann ist aufgrund des gleichen Wortlauts von §84 Abs1+2 SGB II naheliegend,
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Wann "darf" in #HartzIV umgezogen werden?
- Umzugsgründe
Vielfach gibt es Konflikte mit dem Jobcenter darüber, wer wann in welche Wohnung umziehen darf. Denn nur bei "Zusicherung", unterstützt das Jobcenter den Umzug finanziell und übernimmt höhere Kosten der neuen Wohnung.
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Die Entscheidung über die Zusicherung zum Umzug beinhaltet zwei Fragen: 1. Ist der Auszug zu genehmigen? 2. Ist die neue Wohnung angemessen?
Über beide kann intensiv diskutiert werden. In diesem Thread möchte ich zunächst auf Punkt 1 eingehen...
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Zur Wahrung des Freizügigkeitsrechts und dem Respekt von Gestaltungswünschen des Beziehers, sind die Kosten zu tragen, wenn der Umzug aus einem Grund erfolgt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde. (LSG M-V 28.10.2008 - L 8 B 299/08)
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