Erstausstattung / Einmalleistungen für Geringverdiener
- Eine Entlastung für #armtrotzArbeit
Auch #IchBinArmutsbetroffen|e knapp über der Schwelle zur Bedürftigkeit haben Probleme Kosten zu bezahlen, die bei Leistungsbezug mit Erstausstattung/Einmalleistung gedeckt werden.
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Aus diesem Grund haben auch Haushalte, die eigentlich keine Leistungen erhalten, Anspruch auf die Erstausstattungen/Einmalleistungen nach §24 Abs2 SGB II bzw. im Rentenalter/bei Erwerbsminderung nach §31 Abs1 SGB XII.
Die Zahlung erfolgt als Zuschuss, es ist kein Darlehen!
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Sie bekommen diese Leistungen vom #Jobcenter oder #Sozialamt unter Abzug des Einkommens der nächsten bis zu 6 Monate, das über der Schwelle zur Bedürftigkeit liegt.
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Warum bekommen Nicht-Leistungsberechtigte auf einmal Leistungen nach dem SGB II oder XII?
Ich will es an einem Beispiel erklären.
Mark und Paul ziehen aus dem Elternhaus in eine WG. Sie zahlen jeweils warm 351€.
Damit liegt ihr Bedarf nach dem SGB II identisch bei 800€.
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Paul verdient 1400€ = Netto 1087€. Nach Abzug von 300€ Freibetrag werden 787€ angerechnet. Er erhält 13€ (800-787) vom JC.
Mark verdient 1425€ = 1102€ Netto. Nach Abzug von 300€ werden 802€ angerechnet. Er liegt 2€ über der Schwelle und erhält keine Leistungen.
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Da sie beide keine Möbel besitzen, ist eine Erstausstattung der Wohnung notwendig.
Da Paul im Bezug ist, zahlt das Jobcenter 700€.
Mark denkt, dass er keinen Anspruch hat und findet dies unfair. Er hat nur 15€ mehr als Paul und soll deswegen 700€ nicht bekommen.
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Er fragt bei der Sozialberatung nach und erfährt, dass er Ansprüche hat, stellt den (zugegeben aufwändigen) Antrag und erhält 688€ vom Jobcenter.
Berechnung:
6 Monate x 2€ Betrag über der Schwelle zur Bedürftigkeit = 12€
700€ Erstaustattung - 12€ Anrechnung = 688€
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Diese Möglichkeit betrifft alle Erstausstattungen und Einmalleistungen.
Leistungsberechtigte bei #Jobcenter oder #Sozialamt können sich von den Zuzahlungen befreien lassen.
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Es gibt eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen, die bei 2% für chronisch erkrankte bei 1% des Bruttoeinkommens der in einem Haushalt (eigenes+ Partner+Verwandte) lebenden liegt.
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Für Menschen in #HartzIV / #Grundsicherung gibt es eine Sonderregelung. Als Gesamtbrutto wird der Regelbedarf Stufe1=449€ gewertet.
Daher ist eine Befreiung der gesamten Bedarfsgemeinschaft ab 107,76€ bzw. mit chronischer Erkrankung eines BG-Mitglieds ab 53,88€ möglich.
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Nachzahlungen von Heiz- oder Nebenkosten
- (K)ein Schrecken für #IchbinArmutsbetroffen|e
Für viele Arme egal ob mit oder ohne Arbeit sind sie ein jährliches wiederkehrendes Schreckgespenst - die Jahresabrechnungen und Nachzahlungen.
Aber das müssen sie nicht zwingend sein.
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Wer Leistungen vom #Jobcenter oder #Sozialamt bezieht, reicht die Jahresrechnungen einfach ein und die Nachzahlungen werden als Kosten der Unterkunft übernommen.
Ausnahme: Nicht voll übernommene Heizkosten nach Kostensenkungsverfahren vor 03/2020.
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Aber was ist mit Menschen, die keine Leistungen beziehen weil sie mit ihrem Einkommen knapp über der Leistungsgrenze liegen oder Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen oder als Rentner knapp über der Grundsicherung liegen. Müssen sie diese Belastung komplett selbst tragen?
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Viele Menschen in #HartzIV oder #Grundsicherung haben unnötigerweise Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte.
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Der Verkauf von Sachen, die einem selbst gehören, ist kein anzurechnendes Einkommen beim Jobcenter und Sozialamt, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handelns.
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Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert. Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme.
Sachgeschenke im #Alg2-Bezug
- DIE Möglichkeit zur Unterstützung
Viele beschenkte #IchbinArmutsbetroffen|e #HartzIV-Empfänger haben Angst vor einer Anrechnung von Geschenken, sollte das Amt etwas mitbekommen.
Wenn Dinge geschenkt werden, ist diese aber völlig unbegründet.
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Um Betroffenen 100%ige Sicherheit zu vermitteln, will ich das einfach am Gesetzestext erklären. Das Einkommen ist im SGB II in §11 SGB II geregelt, folgend in §11a dann nicht anzurechendes Einkommen und §11b Freibeträge.
Ergänzend gibt es noch Regelungen in der ALG II-V.
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§11 Abs1 SGB II bestimmt in den ersten Sätze, was überhaupt Einkommen ist:
Satz1:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen."
Ein Arbeitsloser hat die Pflicht, für das #Jobcenter erreichbar zu sein und muss daher ortsabwesend sein.
Aber was bedeutet das eigentlich?
Aber wen betrifft das eigentlich?
Hier ein paar Erklärungen, die man so vom Amt eher nicht bekommt.
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Die Pflicht zur Ortsanwesenheit richtet sich nach der Erreichbarkeitsanordnung.
Diese besagt, dass ein Arbeitsloser werktäglich(Mo-Fr) postalisch erreichbar sein muss und in der Lage sein muss, Termine beim Jobcenter oder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.
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Jetzt aber zu wesentlichen Infos:
Werktäglich "postalisch erreichbar" heißt, dass man Mo-Fr in der Lage sein muss, Briefe zu empfangen und zu lesen. Das muss aber nicht zuhause sein, es ist auch möglich, dem Amt zu sagen, dass es Post an eine andere Adresse senden soll.