Bei der #Erstausstattung der Wohnung handelt es sich um eine Einmalzahlung, mit der das #Jobcenter / #Sozialamt in bestimmten Fällen Möbel, Hausrat und Haushaltsgeräte bezahlt.
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Die Erstausstattung soll die erstmalige Beschaffung von Möbel usw. ermöglichen.
Es gibt sie, wenn es einen besonderen Grund gibt, aus dem man Hausrat nicht hat.
Es ist falsch, dass jeder einmal im Leben eine erhalten kann, noch dass man sie nur einmalig bekommen kann.
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Gründe können beispielsweise sein:
- Wohnungsbrand
- Überschwemmung
- Ersteinzug nach Obdachlosigkeit/Frauenhaus
- Auszug bei den Eltern (über 25)
- Zusammenziehen mit Partner:in
- Trennung vom Partner:in
- Genehmigter Umzug
- Geburt
- Einschulung
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Es gibt sie (leider) nicht für den Austausch defekter Möbel oder Geräte, denn das ist aus gesetzlicher Sicht keine Erstausstattung, sondern eine Ersatzbeschaffung, für die angespart werden sollte.
War das nicht möglich gibt es (nur) noch die Möglichkeit eines Darlehens.
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Was kann denn nun über die Erstausstattung vom Jobcenter übernommen werden… das ist nicht so ganz klar, aber hier eine Liste zur Anregung:
- Haushaltsgeräte (Kühlschrank, Waschmaschine, Herd, Backofen) – manche JC zahlen auch noch Transport- und Anschlusspauschalen
- Duschstangen und Vorhang
- Steppbett, Kissen und Bettdecke
- Geschirr
- Kochgeschirr
- Besteck
- Küchenutensilien
- Putzgeräte
- Staubsauger
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- Wäscheständer
- Mülleimer
- Handtücher
Wenn Grund und Bedarf vorhanden sind, zusammenhängen und es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung handelt, zahlt das Jobcenter eine Erstausstattung.
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Die Erstausstattung der Wohnung ist von einem vorher extra gestellten Antrag abhängig.
Erstausstattung für #IchBinArmutsbetroffen e gibt es also nur, wenn sie von ihrem Anspruch wissen und nicht, wenn sie die Anschaffung schon getätigt haben.
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Beim Antrag beachtet bitte folgendes:
Wenn ihr schreibt:
"Hiermit beantrage ich ein Kinderbett, da mein Kind inzwischen aus seinem Bett (120cm) herausgewachsen ist"
Dann bewilligt das Jobcenter ein Bettgestell, nicht mehr und nicht weniger.
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Wenn ihr aber schreibt
"Hiermit beantrage ich ein Bett, Lattenrost, Matratze, Steppbett, Kissen und Bettwäsche da mein Kind... "
dann gibt es auch eine Zahlung für all dies, mit der der Kauf eines Bettes inkl. Zubehör eher realistisch ist.
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Ein Gutschein ist bei der Erstausstattung der Wohnung ebenso unzulässig, wie die Anforderung von Belegen über den Kauf oder der Verweis auf ältere Geschwister.
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Wie hoch die Pauschalen sind, ist sehr unterschiedlich geregelt, aber alle sind so niedrig, dass fast ausschließlich SecondHand zahlbar ist.
Da das Amt die Verwendung nicht prüfen kann, ist es möglich, eigene Prioritäten zu setzen und auch ZuVerschenkendes einzubeziehen.
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Für Familien gibt es immer eine Erstausstattung der Wohnung bei:
- Geburt (Wickeltisch, Babybett, Kinderwagen,...)
- Kind kann sitzen (Hochstuhl)
- Einschulung (Schreibtisch und Stuhl) - ggf. auch später, wenn das Kind noch keinen hatte
- größeres Kinderbetts
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Rechtsgrundlagen:
§24 Abs.3 Nr.1 SGB II - Erstausstattung
§37 Abs 1 SGB II - Erforderniss eines vorherigen extra Antrags
§31 Abs1 Nr1 SGB XII - Erstausstattung
§44 Abs1 SGB XII - Erforderniss eines vorherigen extra Antrags
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"Das Jobcenter/Sozialamt/...amt hat meinen Antrag nicht angenommen weil er unvollständig war."
oder
"hat mich auf Formular xy verwiesen, das ich verwenden muss."
Aber gibt es diese Pflichten überhaupt?
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Das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht ist nach §9 SGB X grundsätzlich formlos (außer es gibt abweichende gesetzliche Spezialvorschriften)
Da es für Leistungsanträge keine solche gibt, hat dies zur Folge dass es KEINE Anforderungen an irgendwas gibt.
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Ein Antrag kann somit grundsätzlich nicht nur schriftlich auf dem Formular xy, sondern auch als normaler Brief, auf nem Bierdeckel, mündlich, telefonisch, per Mail, Fax oder auch per Rauchzeichen (wenn das Amt einen entsprechenden Empfänger bereit stellt) gestellt werden.
Eine Familie mit 2 Kindern durchs Leistungsrecht (SGB II, Wohngeld Kinderzuschlag) durchgerechnet.
Ergebnisse: 1. Familien mit unter 3250€ in der Haushaltskasse haben vermutlich Ansprüche! 2. Raus aus dem Jobcenter ist möglich!
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Die #IchbinArmutsbetroffen|e Fam Schneider besteht aus Mama, Papa, Lisa (13) und Jan (10). Die Wohnung kostet 800€ kalt, 80€ Neben- und 100€ Heizkosten an. Die Eltern sind arbeitslos und suchen Arbeit.
Aber was müssten sie verdienen, um vom Jobcenter weg zu kommen?
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Aktuell erhalten sie (beide ohne Arbeit):
2012€ vom Jobcenter
+ 438€ Kindergeld
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2450€ in der Haushaltskasse
Antrag bei der #Krankenkasse gestellt?
- Antwort zieht sich? Dann ist der Antrag schon bewilligt!
Da #IchbinArmutsbetroffen und Krankheit häufig eng zusammenhängen, heute mal was aus dem Krankenkassenrecht:
Die Bewilligungsfiktion.
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§13 Abs 3a SGB V sagt aus, dass die Krankenkasse über Anträge innerhalb von 3 Wochen nach ihrem Eingang entscheiden muss. Tut sie dies nicht, gilt der Antrag als bewilligt und die Kasse muss sogar Kosten erstatten, wenn man die Behandlung schon hat durchführen lassen.
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Längere Fristen hat die Kasse, wenn eine
- gutachterliche Stellungnahme (z.B. des Medizinischen Dienstes): 5 Wochen
- bei zahnärzlichten Gutachten: 6 Wochen
Über die Einholung des Gutachtens muss informiert werden, sonst bleibt es bei 3 Wochen.
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Diese hohen Kosten von zum Teil mehreren hundert Euro (vor allem bei mehreren Kindern in der Schule) werden im Monat in dem eingekauft werden muss, zum Bedarf. Dadurch wird die Familie, die sonst keine Leistungen erhält, bedürftig und das Amt übernimmt teilweise die Kosten.
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Erstausstattung / Einmalleistungen für Geringverdiener
- Eine Entlastung für #armtrotzArbeit
Auch #IchBinArmutsbetroffen|e knapp über der Schwelle zur Bedürftigkeit haben Probleme Kosten zu bezahlen, die bei Leistungsbezug mit Erstausstattung/Einmalleistung gedeckt werden.
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Aus diesem Grund haben auch Haushalte, die eigentlich keine Leistungen erhalten, Anspruch auf die Erstausstattungen/Einmalleistungen nach §24 Abs2 SGB II bzw. im Rentenalter/bei Erwerbsminderung nach §31 Abs1 SGB XII.
Die Zahlung erfolgt als Zuschuss, es ist kein Darlehen!
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Sie bekommen diese Leistungen vom #Jobcenter oder #Sozialamt unter Abzug des Einkommens der nächsten bis zu 6 Monate, das über der Schwelle zur Bedürftigkeit liegt.
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Leistungsberechtigte bei #Jobcenter oder #Sozialamt können sich von den Zuzahlungen befreien lassen.
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Es gibt eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen, die bei 2% für chronisch erkrankte bei 1% des Bruttoeinkommens der in einem Haushalt (eigenes+ Partner+Verwandte) lebenden liegt.
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Für Menschen in #HartzIV / #Grundsicherung gibt es eine Sonderregelung. Als Gesamtbrutto wird der Regelbedarf Stufe1=449€ gewertet.
Daher ist eine Befreiung der gesamten Bedarfsgemeinschaft ab 107,76€ bzw. mit chronischer Erkrankung eines BG-Mitglieds ab 53,88€ möglich.
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