IM Karner meinte gestern bei @ArminWolf sinngemäß, dass die Entscheidung des "Bundesverwaltungsgerichtshof" (gemeint wohl des Verwaltungsgerichtshofs) auch Interpretation zulasse, dass Abschiebung von Tina nicht rechtswidrig war. Was hat es damit auf sich?

1/n
Der VwGH formulierte tatsächlich folgenden Satz: 'Auch wenn das BVwG .. vertretbar ... zu einem anderen Ergebnis hätte kommen
können, reicht dies ... für die
Zulässigkeit der Amtsrevision ... nicht aus, weil die ... Entscheidung jedenfalls nicht „krass fehlerhaft“ war.' 2/n
Damit bezieht sich VwGH auf Eigenheit solcher Revisionsverfahren. Entscheidungen sind nicht zu beanstanden, 'wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage ... und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp.
entwickelten Grundsätze vorgenommen ' wurden. 3/n
In diesem Sinne hat der VwGH also nicht unmittelbar darüber entschieden, ob die Abschiebung rechtswidrig war, sondern "nur" befunden, dass die Entscheidung des BVwG über die Rechtswidrigkeit vertretbar war und somit die Revision dagegen unzulässig. 4/n
Dass Abschiebung rechtswidrig war, ergibt sich also bereits aus Entscheidung des BVwG vom Jänner 2021. Die Aussage, wonach Frage der Rechtswidrigkeit in beide Richtungen gesehen werden kann, basiert also auf Missverständnis der Aufgabe des VwGH bei Revisionen. 5/5

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