Schulden durch Arbeitsaufnahme – bittere Realität für #IchbinArmutsbetroffen|e
- Das Zuflussprinzip
Wer in #HartzIV eine Arbeit mit der üblichen Lohnzahlung am Monatsende aufnimmt, macht dadurch Schulden beim Jobcenter, denn das Amt fordert bereits gezahltes Geld zurück.
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Hier spielen 2 Prinzipien zusammen: 1. Alg2-Leistungen werden im Voraus gezahlt.
Das Geld für Juli wird z.B. Ende Juni überwiesen. 2. Das Zuflussprinzip regelt, dass Einkommen in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt, also auf dem Konto/in der Hand landet.
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Ich möchte die Entstehung des Problems anhand eines Beispiels aufzeigen:
Jan beginnt am 1.7. zu arbeiten. Bisher hat er 900€ vom JC erhalten, nun hat er 1200€ Netto. Das Einkommen reicht aus, um kein Geld mehr vom JC zu benötigen.
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Ende Juni aber braucht er nochmal Geld vom Jobcenter, denn er muss ja die Miete, Essen,... für Juli bezahlen. Das Jobcenter zahlt.
Ende Juli bekommt er seinen Lohn. Damit kann er seine Kosten für August decken und freut sich, da er ca. 300€ mehr hat, als beim Amt.
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Dann aber erhält er im August einen Brief vom Jobcenter. Jan hat für Juli Geld vom Jobcenter erhalten, aber auch im Juli Lohn erhalten, dass im Juli angerechnet wird. Daher muss er die kompletten 900€ von Ende Juni zurückzahlen.
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Das Geld hat Jan nicht, da er vom gleichen Geld den August leben muss. Er kann nicht zahlen und hat nun Schulden beim Jobcenter.
Er muss 3 Monate lang arbeiten, bis er überhaupt einen finanziellen Vorteil von der Arbeitsaufnahme hat.
Tolle Motivation zur Arbeitsaufnahme!
6/12
Aber wer sich auskennt, kann Schulden durch die Arbeitsaufnahme vermeiden!
Wenn der Lohn nicht Ende Juli zufließt, sondern erst am 1. August, dann kann das Jobcenter ihn nach dem Zuflussprinzip nicht im Juli anrechnen und daher die Zahlung für Juli nicht zurückfordern.
7/12
Um das zu erreichen, gibt es 2 Möglichkeiten:
1.Jan spricht mit seinem Chef, erklärt die Problematik und der Chef verzögert die Auszahlung.
2.Wenn Jan aus Versehen eine falsche IBAN angibt, dann kommt das Geld nicht auf seinem Konto an, sondern wird zurück zum Chef gebucht.
8/12
Jan geht dann Anfang August zum Chef und fragt nach seinem Lohn - entschuldigt sich für die falsche IBAN und alles ist gut.
In beiden Varianten kann das Jobcenter nichts dagegen tun und vor allem nichts zurückfordern.
Hier wirkt das Zuflussprinzip jetzt gegen das Amt.
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Alternativ kann Jan beim JC Einstiegsgeld beantragen, dann bekommt er ein paar Monate noch Motivationsgeld vom Jobcenter, obwohl er bedarfsdeckend verdient.
Um diese Leistung zu bekommen beantragt Jan das Einstiegsgeld vor Unterschrift des Vertrags bei seinem Fallmanager.
10/12
Eigentlich müsste das Jobcenter bezüglich dieser Thematik beraten, wird aber so gut wie gar nicht getan...
Ich hatte sogar schon Fallmanager, denen das Problem noch nicht einmal bewusst war...
Hier zeigt sich ein "sozialrechtliches Prinzip":
WISSEN IST GELD
11/12
Rechtsgrundlagen:
Zahlung im Voraus: §42 Abs.1 SGB II
Zuflussprinzip: §11 Abs.2 SGB II
Einstiegsgeld: §16b SGB II
12/12
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Ich werde nun die Haushaltskasse von Lara jeweils mit und ohne Arbeit vor der Erhöhung des Mindestlohns (Stand Sept 22) und nach der Einführung des Bürgergelds berechnen und versuchen, die Berechnungsschritte zu erklären.
Zusammenfassung der Fakten und Folgerungen:
Eherpaar (Brutto-Netto passt nur mit Steuerklasse3)
Brutto 2080€
Netto 1651€
2 Kinder (vermutlich 1 Kind zwischen 0 und 5 und eines 14-17 Jahre. Unsicher da sich 724€ nicht aus den Kinderregelbedarfen kombinieren lässt)
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Die Wohnung kostet 986€ Bruttokaltmiete und 277€ Heizkostenzuschuss.
(Der Wohnort ist unklar, da die Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters aber eher niedriger sind als die Übernahmegrenzen beim Wohngeld muss es wohl eine Kommune mit Wohngeldstufe 6 sein)
Zusammenfassung der Fakten:
Alleinstehend
2520€ Brutto
1748€ Netto
745€ Bruttokaltmiete
500€ Energiekosten
- ich gehe von 400€ Heizkosten
und 100€ Strom aus
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Ich werde nun die Haushaltskasse des Alleinstehenden jeweils mit und ohne Arbeit berechnen und versuchen, die Berechnungsschritte zu erklären. 1. Bürgergeld ohne Arbeit 2. Bürgergeld mit Arbeit
Mythos #Bürgergeld #2
- die "Doppelverdiener"-Familie mit 3 Kindern
Mit #Buergergeld wird sich Arbeit nicht mehr lohnen, diese Meinung wird aktuell von vielen vertreten...
Stimmt das? Eine faktenbasierte Rechnung.
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Grundlegende Annahmen:
Vater: Arbeitet auf dem Bauhof (3000€ Brutto)
Mutter: Arbeitet Teilzeit als Verkäuferin (1000€ Brutto)
3 Kinder - Schüler (10,13,15)
Kaltmiete: 850€, Nebenkosten: 120€, Heizung: 200€
Sie leben in Hamburg
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Ich werde nun die Haushaltskasse der Familie jeweils mit und ohne Arbeit berechnen und versuchen, die Berechnungsschritte zu erklären. 1. Bürgergeld ohne Arbeit 2. Bürgergeld mit Arbeit 3. Alternative zum Bürgegeld mit Arbeit:
Kinderzuschlag und Wohngeld
Mythos #Buergergeld #1 - die Familie mit 2 Kindern
Mit Bürgergeld wird sich Arbeit nicht mehr lohnen, diese Meinung wird aktuell von vielen vertreten...
Stimmt das? Eine faktenbasierte Rechnung.
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Die Familie hat 2 Kinder (6, 14 Jahre). Der Vater ist als Alleinverdienerund verdient 2819€ Brutto = 2145€ Netto.
Dazu kommt noch das Kindergeld von 438€ (Stand 2022)
Alleinerziehende und die "Vernichtung" ihrer Mietobergrenze
2 Personen bekommen die #Mietobergrenze für 2 Personen, egal ob es sich um ein Paar oder Elternteil und Kind handelt.
Der höhere Flächenbedarf von #Alleinerziehenden wird in der Tabelle nicht berücksichtigt...
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Familien mit nur einem Elternteil brauchen um sinnvoll leben zu können mehr Räume.
Ein Paar benötigt ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer, also eine 2 ZKB.
Die Familie aus Elternteil und Kind braucht Schlafzimmer, Kinderzimmer und Wohnzimmer, also eine 3 ZKB.
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Daher sind Familien mit nur einem Elternteil bei der Wohnungssuche immer benachteiligt, wenn sie mit der normalen Mietobergrenze nach einer Wohnung suchen.
Sie haben insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten kaum eine Chance, eine passende Wohnung zu finden.