Das #NetzDG gilt auch für Twitter. Twitter ist der Auffassung, dass es sich an einzelne Pflichten aus dem Gesetz nicht halten muss und hat diese vor dem Verwaltungsgericht Köln angegriffen. 1/5
Das Verwaltungsgericht hat angeregt, bis zur Klärung dieser Fragen gegenüber Twitter auf die Durchsetzung der angegriffenen Vorgaben zu verzichten. Dies hat die Bundesrepublik gegenüber dem Gericht zugesagt. 2/5
Die Zusage hat keine Auswirkungen auf Rechte Dritter. Im Rechtsstreit mit Twitter bezieht sich die Stillhaltezusage auf die sog. Meldepflicht (§ 3a NetzDG) und auf die Pflicht zur Einrichtung eines Gegenvorstellungsverfahrens (§ 3b NetzDG). 3/5
Sie gilt nur, bis das VG Köln über den Antrag von Twitter entschieden hat. Das ist noch nicht erfolgt. Stillhaltezusagen sind in Eilverfahren vor Gericht üblich. Sie haben den Zweck, Gerichten zu ermöglichen, eine schwierige Rechtsfrage sorgfältig zu prüfen. 4/5
Das Bundesministerium der Justiz hat solche Zusagen auch in anderen Verfahren nach dem NetzDG abgegeben. Dies ist seit langem in der Presse bekannt. 5/5
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Ausgewogen, maßvoll, grundrechtsschonend – Das Bundeskabinett hat heute Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (#IfSG) beschlossen. "Wir nehmen die #CoronaPandemie weiter ernst – und wir nehmen die Grundrechte ernst", erklärte Bundesjustizminister @MarcoBuschmann.
"Die Länder können eine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen nur unter bestimmten Voraussetzungen anordnen. Und wenn sie das tun, müssen sie Frisch-Getestete in vielen Bereichen davon befreien – etwa in der Gastronomie, der Kultur oder beim Sport." BM @MarcoBuschmann
"In Schulen darf eine Maskenpflicht überhaupt nur dann angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten – und auch dann nur ab der 5. Klasse. Für Kinder der Klassen 1 bis 4 wird es keine Maskenpflicht geben." BM @MarcoBuschmann