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Juristerei im Verfassungs- und Verwaltungsrecht, grundrechtsliebend, für einen faktenbasierten demokratischen Diskurs, null Geduld für ideologische Grabenkämpfe

Sep 18, 2021, 14 tweets

⚡DIE IMPFUNG UND DAS ARBEITSLOSENGELD ⚡
Nun brennt die Debatte um die Kürzung von Leistungen für ungeimpfte Bewerber. Und leider wird sie mit sehr viel Meinung und oft an den Fakten vorbei geführt. Dem abzuhelfen soll dieser #Thread dienen. Also wieder mal ein #Rechsthread 👇

Problem dieser Debatte ist auch, dass ungenau berichtet wird: Die Regierung hätte irgendeine Regelung in Kraft gesetzt. Man wolle Leistungen kürzen. Oder das ginge nicht solange es keine Impfpflicht gibt. Und das ist je nach Medium falsch oder zumindest sehr unpräzise. Warum?👇

Zuallererst: Es wurde keine Regelung in Kraft gesetzt. Es gab keine Rechtsakt, keinen Gesetzesbeschluss, keine Verordnung ja nicht einmal einen ministeriellen Erlass. Rein rechtlich ist genau gar nichts passiert. Viele Berichte suggerieren das aber. Hier wird korrekt berichtet👇

Das wird durch den Chef des AMS auch bestätigt. Ebenso durch den zuständigen Minister @MagratheanTimes : Es gab keine Änderung der Rechtslage. Und auch wenn JournalistInnen das insinuieren, es ist KEINE Impfpflicht. Aber was ist es denn nun? Die Rechtslage in Österreich ist so:

Wer Arbeitslosengeld zu welcjen Bedingungen bekommt, regelt das AlVG, also das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. Für uns relevant ist der Part, das jemand der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht ARBEITSWILLIG sein muss. Was das ist definiert § 9 AIVG:👇

Arbeitswillug ist also wer im Wesentlichen eine ZUMUTBARE Beschäftigung annimmt. Was zumutbar ist, bzw. was unzumutbar wäre, regelt Abs. 2 der oben zitierten Norm:👇

CONCLUSIO: Man darf also eine Beschäftigung nur aus bestimmten gesetzlich normierten Gründen ablehnen. Aus anderen Gründen eben nicht. Und hier steht nirgendwo, dass eine Impfung unzumutbar wäre. Der Abeitgeber darf sagen, dass er nur Geimpfte will. 👇

Das ist ex lege aber kein Grund einen Job abzulehnen. Und wichtig: Das war es auch nie. Das ist die geltende Rechtslage. Wenn nun jemand einen Job ablehnt weil ihm die zumutbaren Bedingungen nicht passen, HAT das AMS § 10 AIVG anzuwenden. Wichtig: Das ist KEINE Kann-Bestimmung:👇

Das AMS KANN also genaugenommen gar nicht sagen: Naja, bei Ungeimpften sind wir tolerant. Wenn aber jemand den Job ablehnt, weil er aus anderen Gründen die Stelle unsympathisch findet, dann wenden wir § 10 AIVG an. Das Gesetz erlaubt es dem AMS nicht sich das auszusuchen.

Das wäre ein Gesetzesbruch. Und im Übrigen eine rechtsgrundlose Privilegierung v. Ungeimpften. Alle Weigerungsgründe,die nicht im Gesetz stehen sind gleich zu behandeln. Würde man Ungeimpfte anders behandeln wollen,müsste man sogar einen gesetzl. Ausnahmetatbestand dafür schaffen

Einer der wenigen rechtlich korrekten Kommentare hier👇Auch das ist wohlgemerkt ein Kommentar und damit Meinumg. Aber zumindest auf den rechtlich korrekten Grundlagen. Man muss dem nicht zustimmen, aber was ich sagen will:

Wenn wir darüber diskutieren, dann bitte mit den richtigen Fakten. Berichte, die behaupten hier würde eine #Impfpflicht "eingeführt" oder, dass das Ministerium hier eine "Regelung erlassen hätte" sind schlichtweg unpräzise recherchiert. Und das ist zu kritisieren. Das geht besser

Die oben von Journalisten vertretene Meinung, dass das was das AMS hier exekutiert unzulässig wäre, WEIL es ja noch keine Impfpflicht gäbe, das ist schlichtweg falsch. Das AMS kann es sich nicht aussuchen, mit einer Impfpflicht hat das nichts zu tun, es ist auch keine.

Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun, das sollten wir auseinander halten, wenn wir darüber diskutieren. Gerne Retweet, um vielleicht die Debatte etwas zu versachlichen.

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