Der BGH äußert sich recht ausführlich zur Verteilung von Einwilligungs-Informationen auf zwei "Schichten" einer Schaltfläche. Im konkreten Fall wurden dort nicht nur Informationen verteilt, sondern auch ein Opt-in vs Opt-out-Mechanismus.
Für viele kam überraschend, dass der BGH angenommen hat, § 15 Abs. 3 TMG sei richtlinienkonform so auszulegen, dass er Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL umsetzt.
Viele meinten, der Wortlaut des § 15 TMG sei "nicht auslegungsfähig" gewesen.
Im Zweifel heißt das: Wenn der deutsche Gesetzgeber meint, er habe EU-rechtskonform gehandelt, dann ist das dt. Recht so auch auszulegen.
Die Erklärung des BGH dazu, ob § 15 TMG neben der DSGVO überhaupt noch Anwendung findet, finde ich etwas umständlich.
Ob die Behörden diese Auffassung nun korrigieren werden?
AGB sind nämlich gesetzlich definiert als Teile eines Vertrages (§ 305 BGB). gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
Vor diesem Hintergrund würde man diese BGH-Entscheidung hier m.E. überstrapazieren, wenn man sie als Stellungnahme zu dieser Problematik werten würde.
1) Einwilligungen sind unwirksam, wenn den Nutzern wegen "nudging" relevante Informationen "in der Regel" vorenthalten bleiben.
2) Zur richtlinienkonformen Auslegung gehört auch Richterrecht, insb. teleologische Reduktion (wohl auch tel. Erweiterung und Analogiebildung)
4) Wann datenschutzrechtliche Einwilligungen auch der AGB-Kontrolle unterliegen, ist (meiner Meinung nach) weiterhin offen.