#1&1 ist vom #LGBonn schuldig gesprochen worden! Aber: #Bußgeld auf 900.000 Euro reduziert! Klares Statement des #LGBonn: Rein umsatzorientiertes Bußgeldkonzept geht nicht! #TeamDatenschutz#DSGVO
Argumente:
- Europäischer Unternehmensbegriff gilt!
- Verstoß gegen Art. 32 DSGVO (+)
- Unvermeidbarer Verbotsirrtum abgelehnt! "Hätte man sich denken können."
- Umsatz, nicht Gewinn gilt.
- Rein umsatzorientiertes Bußgeldkonzept lässt wesentliche Bemessungsaspekte außer Acht.
Eine wesentliche Grundaussage: Umsatz dient der ersten Orientierung. Bußgeld soll auch abschreckend sein, aber die Schwere der Verletzung, die Art, die Dauer, die Wiederholung, die Reaktion und die Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens etc. sind zu berücksichtigen.
Letzter spannender Punkt: Umsatz kann allenfalls die Obergrenze der Bußgeldhöhe bestimmen.
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