Ausgangspunkt = fachwissenschaftliche Begründung für eine Impfpflicht: Impflücke in Deutschland, die epidemiologischen Mehrwert einer hohen Impfrate mit hohem Immunisierungsgrad in der Bevölkerung verhindert = vorrangiges Zwischenziel einer allg. Impfpflicht. Daraus folgt ...1/19
...alles andere: Risiko neuer Varianten minimieren; Vermeidung mgl. Überlastung der ITS bei neuen Varianten à la Omikron; Überlastung Gesundheitssystem unterhalb der ITS; dass die Wirtschaft in DE nicht in die Knie geht weil das halbe Land in long covid-Reha ist --- uvm. 2/19
Letzte medizinische Gewissheiten insbesondere zur künftigen Entwicklung gibt es gegenwärtig nicht. Bsp: Niemand kann hohen Hospitalisierungsgrad unterhalb ITS, mit Verzögerung, im weiteren Verlauf der Pandemie sicher ausschliessen "2G gleich wirksam"? Kann niemand beweisen. 3/19
Was in einigen Monaten sein könnte - nicht gesichert. Weitere Varianten, alte Varianten könnten wieder dominanter werden. In dieser Unsicherheitslage gibt Verfassungsrecht wg. anhaltender Gefahren für die höchstrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit vieler Menschen... 4/19
...der Politik weiten Spielraum. BVerfG hat in Bundesnotbremsebeschlüssen sehr deutlich gemacht, dass es erhebliche Spielräume für die Prognose bei unsicherer Lage gewährt. Hinter dem Verfassungsrecht kann man sich hier nicht verstecken. Die Politik hat die Verantwortung. 5/19
Verweis auf andere Länder? Andere demographische Struktur & andere Immunisierungsgrade,auch hier: keine Gewissheit was sich vergleichen lässt. Auf "vermutlich" muss Gesetzgeber nicht einlassen. Man kann alles mögliche diskutieren und wägen-keine harten rechtlichen Schranken 6/19
Keine Geeignetheit weil zugelassene Impfstoffe nur geringeren Schutz vor Infektion mit Omikron bieten? Bei Zweck max. Immunisierungsgrad der Bevölkerung reicht, dass Impfstoffe auch gegen die neue Variante einen Schutzmehrwert aufweisen.
Das ist der Fall. 7/19
Nochmals: Das BVerfG hat für die Bundesnotbremse kürzlich betont, dass man in den Pandemie nicht auf zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit von Massnahmen beharren kann.
8/19
Erforderlichkeit einer Impfpflicht? Kein milderes, gleich wirksames Mittel im Vergleich zur Impfpflicht um das Ziel des hohen Immunisierungsgrades in der Bevölkerung? Aufpassen, dass man das nicht mit einem umgangssprachlichem Verständnis von "milderem Mittel" verwechselt. 9/19
Verfassungsrecht fragt nach milderem UND gleich wirksamen Mittel. Und zwar für definiertes Ziel. Hier: hoher Immunisierungsgrad der Bevölkerung.
Abwarten, bis ausreichend viele durch Omikron infiziert? Ist kein milderes Mittel: Anhaltende Schädigungen und long covid ... 10/19
...treten bei Immunisierung durch Impfung nicht in vergleichbarem Umfang auf.
Infektion ist auch kein "gleich wirksames Mittel" weil die "Durchseuchung" ja kein einheitliches Immunisierungsniveau ergibt - je nachdem wieviel Viruslast man abkriegt mal mehr oder weniger. 11/19
Schließlich ist auch davon auszugehen - so sieht es bisher aus - , dass Impfung (jedenfalls 3x einschließlich Boosterung) besser immunisiert gegen neue Varianten, deren kurzfristiges Aufkommen niemand ausschließen kann (siehe Omikron, wenige Wochen). 12/19
Keiner kann für denkbare mildere Mittel -Informationskampagnen, Durchseuchung, alles was sonst unter der ALLGEMEINEN Impfpflicht bleibt etwa Impfpflicht nur für manche (Ü50) - die gleiche Wirksamkeit sicher garantieren. Die große Ungewissheit kann aber nicht dazu führen,... 13/19
... dass man gar nichts mehr tun darf.
Auch Nichtstun hätte ja möglicherweise Folgen. In so einem Fall werden die Gerichte sich zurückhalten und dem Gesetzgeber großen Spielraum lassen. Dagegen gibt es keine zwingenden rechtlichen Einwände. Das ist eine Mehrheitsfrage.
14/19
Hier ist klar zu trennen: Wenn etwas verfassungsrechtlich zulässig ist bleibt immer noch die politische Frage ob etwas mehrheitlich als sinnvoll angesehen und gewollt wird. Aber auch hier gibts Grenzen: Es gibt nämlich auch ein Untermaßverbot, der Staat könnte aus Gründen..15/19
...des Grundrechtsschutzes auch zum Handeln, hier zur Einführung einer Impfpflicht, verfassungsrechtlich verpflichtet sein.
Ich sehe gegenwärtig erhebliche Spielräume: Das Verfassungsrecht verbietet eine allgemeine Impfpflicht nicht generell. Und wir sind (noch) nicht... 16/19
...in einer völlig offenkundigen Lage in der Verfassungsrecht unter dem Aspekt der Schutzpflicht Impfpflicht sogar vorschreibt. Es bleibt dabei: Das Verfassungsrecht nimmt der Politik die schwierige Entscheidung sowohl über OB wie auch über WIE einer Impfpflicht nicht ab...17/19
...Verfassungsrecht markiert nur einen äußersten Rahmen.
Folge: politischer Spielraum für Gesetzgeber und eine allg. Impfpflicht.
Und eine schwierige Entscheidung für die Abgeordneten, die aus allen möglichen Aspekten ihre Meinung generieren werden müssen. 18/19
So oder so, auch bei Ablehnung einer allg. Impfpflicht, gegen die auch geklagt werden kann:
Wichtig wird der Nachweis sein dass Gesetzgeber eine informierte Entscheidung trifft. Es wird nachzuweisen sein dass allen vor Augen stand, was wir wissen und was wir nicht wissen. 19/19
Klare Fehlentscheidung des OVG Lüneburg. Die Richter verkennen die Rolle von Gerichten in der Pandemie, ignorieren die vom BVerfG aufgestellten Maßstäbe für eine bloße Vertretbarkeitskontrolle mit weit zurückgenommener Verhältnismäßigkeitsprüfung, versuchen freihändig .... (1/8)
...eigene Abwägungen die dem Normgeber vorbehalten bleiben müssen.
Die Richter stellen allen Ernstes eigene Betrachtungen zur Gefährlichkeit der Omikron-Variante an und denken über die Wirksamkeit von FFP2-Masken im Einzelhandel nach. Dazu haben die keine Expertise. (2/8)
Für Lage im Einzelhandel werden RKI-Aussagen aus dem September bemüht, als sich die Lage deutlich anders darstellte. Vor allem: kein Wort dazu dass die 2G-Regel auch Anreizfunktion hat, um die Impflücke zu schliessen. Indirekt liefert das Gericht damit gute Argumente ... (3/8)
Kollege Lepsius wütet weiter gegen das BVerfG. Der Beitrag ist demokratierelativierend fahrlässig & unklug. Staatsrechtslehre hat bei der Akzeptanz von Urteilen auch eine Verantwortung. Kritik gehört klar dazu. Aber derart polemisch mitten in der Pandemie das Gericht zu... (1/5)
...attackieren welches ausdrücklich eine Orientierung geben wollte beschädigt die Pandemiebekämpfung, gewollt oder nicht.
Was steckt dahinter?
Demokratie & Rechtsstaat stehen nun einmal auch im Spannungsverhältnis, man kann das eine oder das andere wichtiger finden. (2/5)
Bezeichnend aber dass „Demokratie“ bei L nur als „Kanzlerdemokratie“ vorkommt. Ich finde die Selbstbeschränkung des Gerichts zugunsten der demokratisch besser legitimierten Politiker richtig. Was wäre die Alternative? In Lepsius’ Pandemiebekämpfungsrechtsstaat entscheiden: (3/5)
Meine zwei Highlights aus Karlsruhe heute morgen: 1. klare Ansage dass demokratisch legitimierter Gesetzgeber bei ungewisser Lage entscheidet. Kein Verstecken hinter der angeblichen Rechtslage. 1/2
Und 2.: Anspruch auf Distanzunterricht. Und eben nicht Verbot von Aufhebung der Präsenzpflicht, wie die Ampel es ins Gesetz geschrieben hat.
Ein paar Interviewsätze in diesem Beitrag fürs heute journal: ich sehe vor allem, dass das BVerfG die schwierigen Abwägungen zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Politik überlässt.
Corona - was ist in 🇩🇪 schiefgelaufen?
1: ZU PARTEILICH: 1977, Terrorwelle-Antwort=Grosser Krisenstab im Kanzleramt. Alle Parteien an einen Tisch. Hätte wohl mehr Gemeinsinn gestiftet, Opposition eingebunden, Spaltung gedämpft. MPK dazu nicht ausreichend. 1/n
2: ZU WENIG PLAN. Gab seit 70ern Planungsabt im Kanzleramt. Von Schröder/Steinmeier abgeschafft. Politik in DE=fast nur noch reaktiv. Hier aber nötig, VOR die Entwicklung zu kommen. Bsp.: Warum nicht im Sommer schon Plan für den Fall dass Inzidenzen steigen & Impfwirkung 2/n
..nachlässt? Mit fertigem Gesetzeswentwurf etc.
Nochn Beirat braucht kein Mensch,& interminist. Krisenstab gibts schon.Nötig wäre ein interdisziplinäres Team dass konkrete Planung macht,dabei Reaktionsmöglichkeiten (Tools),konkrete Gesetze oder Verordnungen,schon bereit hat. 3/n
Das Hauptproblem ist mit bloßem Auge zu erkennen, dafür braucht es keine großen Untersuchungen: zu viel Zu-wenig-Geimpfte.
KLATSCH. Das geht mit der Ampel nach Hause. Rechtsgrundlagen verschlimmbessert. Klar benannt: der ganze Regelungsansatz der die bundesweite Koordinierung für entbehrlich ansieht und die Verantwortung lieber den Ländern zuschiebt ist Teil des Problems, nicht der Lösung.
Impfpflicht ist Verfassungsthema: Art. 2 II (körperl. Unversehrtheit), 3 (Gleichheit), 4 (Religion), 6 (Elternrecht). In DE alles recht klar ausjudiziert, zuletzt 2020 BVerfG Masernpflichtimpf. ABSOLUTE verfassungsrechtliche Schranken WEDER für allg. NOCH für part. Impfpfl. 1/12
Es kommt auf die guten Gründe & auf die Verhältnismäßigkeit an, dann geht das.
Partielle Impfpfl. müsste Ungleichbehandlung gut begründen. Ist möglich, zeigt Frankreich, auch ein zivilisierter Verfassungsstaat. Dort nun Impfpfl. für das medizinische Personal, wirkt! 2/12
Auch eine allgemeine Impfpflicht ist grdsätzl. mit Verfassung vereinbar.
Geht da im Kern um körperliche Unversehrtheit, die kann - vgl.weise einfach - durch Gesetz eingeschränkt werden, Art. 2 II GG. Es kommt auf die guten Gründe und dann auf die Verhältnismäßigkeit an. 3/12