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Mar 9 9 tweets 3 min read
Was sagt der Bericht der Impfpflichtkommission wirklich aus? In den Medien schwirren da ja derzeit ein paar haarsträubende Interpretationen herum. Hier das Original: bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:fe92b0…
Zunächst sieht es die Kommission als sehr wahrscheinlich an, dass es "sehr wahrscheinlich" im Herbst eine "neue, möglicherweise massivere Welle" geben wird. Ohne Maßnahmen rechnen sie mit einem Immunisierungsgrad gegen Hospitalisierung im Herbst von nur mehr 35% bis 50%.
Die Impfung wird auch im Herbst als das zentrale Instrument gegen die Pandemie angesehen und die Impfplicht als zu Erreichung geeignet bezeichnet.
Ziel soll es sein, dass im Herbst d.h. September/Oktober 2022 mindestens 80% der Menschen die dritte Impfung kurz davor bekommen haben, damit es einen ausreichenden epidemiologischen Effekt hat. Soweit so klar. Die praxisfremde Überraschung ist aber leider die Schlussfolgerung.
Auch rechtlich geht es zunächst darum, ob ein Booster jetzt schon notwendig ist. Ist er nicht, auch das ist recht einleuchtend. Die Bemerkung, dass die Impfpflicht für die bereits Geimpften nicht notwendig ist, hätte man sich wohl sparen können.
Bei den Ungeimpften sagt der Bericht, dass es quasi als leichterer Eingriff reicht, wenn sie September/Oktober 2-mal und nicht 3-mal geimpft sind. Und da hätte es noch Zeit mit der Umsetzung anzufangen und man könne noch "evaluieren". Vollkommen praxisfremd!!!
Wie ist es tatsächlich. Schöne Aufstellung aller Impfungen beim RKI: rki.de/DE/Content/Inf…. Zusammenfassend 3-6 Wochen zwischen 1. u 2. Impfung und nochmal 3-6 Monate bis zur 3. Impfung. Wo ist da der große zeitliche Spielraum, wenn man die üblichen Diskussionen berücksichtigt?
Selbst für die flächendeckende 2. Impfung würde es sich bei einem Beginn im Herbst nur ausgehen, wenn im Juni plötzlich alle den gerade medial vollzogenen Schwenk vergessen haben und dann plötzlich in Massen zu den Impfungen strömen und alle Fristen einhalten.
Besonders vom einzigen Verwaltungsjuristen in der Runde Karl Stöger wundert mich, dass der so etwas unterschreibt. Akademisch ja vertretbar, weil ja eine konsequente Durchführung der Impfpflicht (halt in der Zukunft) gefordert wird. Aber so etwas von lebensfremd, dass es weh tut.

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Mar 9
Heute soll also angeblich die lmpfpflicht "ausgesetzt" werden, was immer das bedeutet. Egal was passiert, war die Impfpflicht in der Umsetzung ein einziger Flopp. Wundert es irgendjemanden, dass ein Gesetz, das nie in Geltung getreten ist, die Impfquote nicht erhöht hat?
Für den Herbst ist das halt ein riesiges Glücksspiel. Wir werden mit einer unzureichenden Grundimmunisierung hineingehen, die wir wahrscheinlich in der Kürze der Zeit dann nicht mehr aufbauen können. Kann gut gehen oder auch nicht.
Was ist technisch zu tun, wenn die Regierung dich nicht stressen will: dies muss das Gesetz ändern, weil sonst Zeit die Impfpflicht in Geltung und damit kann an 16.3. jeder Ungeimpfte bestraft werden.

Den Expertenbericht würde ich jedenfalls gerne lesen.
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Nov 16, 2021
Das ist ein sehr guter zusätzlicher Grund, wieso dieser merkwürdige Teillockdown für Ungeimpfte schon auf der formalen Ebene unzulässig sein könnte. Es stimmt: ausdrücklich sieht §6 Covid MG nämlich keine Unterscheidung nach bestimmten Kriterien sondern nur nach Zeiten vor.
Das entspricht auch der allgemeineren Ansicht, dass ungeachtet der Interpretation des Gesetzsetztextes die Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften in vielen der erfassten Bereichen unsachlich ist.
Hier noch ein paar Ideen zu grundsätzlichen Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit:
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Nov 15, 2021
Was wäre besser zu tun gewesen, als der nun vorliegende verfassungswidrige "Lockdown" für noch nicht Geimpfte? Hier ein paar Überlegungen:
1) Dritte Teilimpfung als Sofortmaßnahme um den Impfschutz für alle aufzufrischen, wo die zweite schon zu lange zurück liegt.

2) Allgemeine Impfpflicht nicht für die laufende Welle, sondern damit wir zum Jahreswechsel nicht in eine neue Welle laufen.
3) Maskenpflicht im Innenraum und bei größeren Treffen.

4) 2G nach dem Wiener Modell in Gastro und bei Veranstaltungen. Dort wo notorisch eher die Hemmungen fallen (zB Partys) zusätzlich ein aktueller PCR Test

5) Generell strengere Regeln bei Veranstaltungen
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Nov 15, 2021
Was sind die Hauptprobleme der neuen Covid19 VO? Die Bestimmungen für Ungeimpfte haben kaum epidemiologischen Mehrwert, wie bereits von einigen festgestellt. Es verfestigt sich der Eindruck, dass es ausschließlich um die Impfung geht. Dafür sind die Maßnahmen aber überschießend.
Den fehlenden epidemiologischen Mehrwert sieht man an einigen Punkten. So müssen Ungeimpfte weiter arbeiten gehen, und zwar auch in Geschäften wo für Kunden 2G gilt. Maske müssen sie dort nicht tragen.
Für Kinder reicht bis Ende der Schulpflicht der Schultest. Im Gymnasium Oberstufe werden die gleichen Tests gemacht, die gelten dann aber plötzlich nicht mehr weil ja außerhalb der Schulpflicht.
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May 16, 2021
Was wären eigentlich die Rechtsfolgen, wenn ein Bundeskanzler während seiner Regierungszeit strafrechtlich verurteilt wird? Kann er sein Amt auch während einer Haftstrafe ausüben? Erstaunliche Antwort ist, dass er das ev sogar könnte, wenn der Bundespräsident nichts dagegen hat.
Voraussetzung zum Bundeskanzler neu bestellt zu werden ist zunächst, dass man zum Nationalrat wählbar ist (Art 70 B-VG). Das ist man nach §41 NRWO nicht mehr nach einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten unbedingt oder 1 Jahr bedingt für ein Vorsatzdelikt.
Während der Laufzeit führt das aber nach der herrschenden Meinung NICHT zum Amtsverlust. Da wäre stattdessen ein Amtsaberkennungsverfahren durchzuführen (Art 141 Abs 1 lit e B-VG). Dazu braucht es aber - wie bei der Ministeranklage - einen MEHRHEITSBESCHLUSS des Nationalrats.
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May 14, 2021
Ein Hinweis für alle die meinen, eine Staatsanwaltschaft könne mal so ermitteln und jemanden als Beschuldigten führen, hier der Ablauf (siehe auch §48 StPO) :
1) Jede Anzeige oder amtswegige Wahrnehmung wird auf einen Anfangsverdacht geprüft.
2) Nur bei Anfangsverdacht wird gegen den VERDÄCHTIGEN ermittelt, sonst die Anzeige zurückgelegt.
3) Wenn sich der Verdacht erhärtet führt die StA das Verfahren gegen den BESCHULDIGTEN fort.
4) Wenn die StA eine Verurteilung für wahrscheinlich hält, erhebt sie schließlich Anklage gegen den ANGEKLAGTEN.
5) In der Hauptverhandlung vor Gericht stellt sich dann heraus ob die Person tatsächlich schuldig ist und sie wird zum VERURTEILTEN, oder sie wird freigesprochen.
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