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Apr 14, 2022 17 tweets 7 min read Read on X
/1 2. Entscheidung zur #Hotspot-Regel in #Hamburg. Dieses Mal von der zweiten Kammer (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2022, - 2 E 1542/22 -).

Volltext des Beschlusses:
justiz.hamburg.de/contentblob/16…

Hier noch die Erste Entscheidung ebenfalls vom 13.04.2022:

/2 Die Entscheidung ist um einiges interessanter als die andere, weil diese Kammer nicht davon ausgeht, dass es ihr nicht zusteht die Entscheidung des Verordnungsgebers zu überprüfen. Sie überprüft diese und kommt dann zu dem Ergebnis, dass diese vertretbar war.
/3 Zunächst ist offensichtlich, dass die Normen so schwammig formuliert sind, dass diese ein gehöriges Maß an eigener Interpretation den Gerichten abverlangen (S. 10). Image
/4 Darauf aufbauend meint die 2. Kammer, dass die Verordnungsgeber sich fundiert mit den Kapazitätsgrenzen der Krankenhausversorgung auseinandersetzen müssen (S. 11), und nicht einfach ins Blaue hinein raten dürfen, wie es die 5. Kammer noch annahm. Image
/5 Dann sagt die 2. Kammer, was man unter einem "Hot-Spot" verstehen könnte, da dazu nichts genaues sich im Gesetz widerfindet (S. 11). Image
/6 Die 2. Kammer stellt sodann klar, dass die Länder nicht einfach dabei zusehen dürfen, dass die Krankenversorgung zusammenbricht (S. 11). Image
/7 Und da die ganze Zeit nur auf die Inzidenzzahlen gestarrt wird, meint die 2. Kammer, diese seinen super wichtig (S. 12 f.). Image
/8 Nach alledem beantwortet die 2. Kammer die Frage, wann man konkret von einer Überlastung ausgehen kann, da dazu der Gesetzgeber nichts gesagt hat.
/9 Dann, wenn medizinisch erforderliche und nicht aufschiebbare Behandlungen im Krankenhaus regelhaft nicht mehr durchgeführt werden können (S. 13). Image
/10 Dabei dürfen Anforderungen an die Feststellung derartiger Prognosen nicht überspannt werden, da den Ländern ein Einschätzungsspielraum zusteht (S. 13). Image
/11 Auf dieser Grundlage kommt die 2. Kammer zu den Schluss, das durch den Anstieg in Hamburg bereits das Maß des vertretbaren überschritten worden ist (S. 15). Image
/12 Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, das wenig Patienten wegen COVID auf der Intensivstationen lagen. Vielmehr war die Behandlung der Normalpatienten problematisch (S. 15). Image
/13 Auch Ausfälle des Krankenhauspersonals sind einzubeziehen (S. 15). Image
/14 Auch durfte die Stadtverwaltung eine Blitzumfrage durchführen, um die Bedrohungslage besser einschätzen zu können (S. 15 f.). Image
/15 Dann kommt die 2. Kammer zu dem Schluss, dass wenn trotz der Maßnahmen die Zahlen steigen, man auf diese nicht verzichten kann (S. 16). Image
/16 Auch meint nun die 2. Kammer anders als die 5. Kammer, welche die Einschätzung nicht prüfen wollte, dass diese zu Ungunsten der Länder ausgelegt werden könnte. In momentan kann man aber keine Entwarnung geben (S. 16 f.). Image

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Sep 17, 2023
/1 Ich frage mich ob Frau Ozegowski auch dann ein Kuchen backen wird, wenn der EuGH oder das BVerfG unter Umständen eines ihres Gesetzesvorhaben (#GDNG) wesentlich beanstandet, weil das ganze unions- bzw. verfassungswidrig ist mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ein Thread dazu🧵:
/2 Ende 2019 wurde durch das noch von @jensspahn geführte @BMG_Bund entschieden, dass die Abrechnungsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten unter anderem für Forschungszwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um das sogenannte Datentransparenzverfahren.
/3 Es ist geregelt durch §§ 303a bis 303f SGB V. Die Daten sollen aber auch für vollkommen gesundheitsforschungsfremde Zwecke, wie z.B. für politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Eine Übersicht der Zwecke ist § 303e Abs. 2 SGB V zu entnehmen ().buzer.de/303e_SGB_V.htm
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/3 Sie hatte sich eine Corona Infektion zugezogen, was das Gesundheitsamt berücksichtigt hatte. Für 62 Tage gilt das Betretungsverbot nicht zwischendurch (Rn. 4). Das VG vertritt die Auffassung das die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer noch verfassungskonform ist (Rn. 23).
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