/2 Die Entscheidung ist um einiges interessanter als die andere, weil diese Kammer nicht davon ausgeht, dass es ihr nicht zusteht die Entscheidung des Verordnungsgebers zu überprüfen. Sie überprüft diese und kommt dann zu dem Ergebnis, dass diese vertretbar war.
/3 Zunächst ist offensichtlich, dass die Normen so schwammig formuliert sind, dass diese ein gehöriges Maß an eigener Interpretation den Gerichten abverlangen (S. 10).
/4 Darauf aufbauend meint die 2. Kammer, dass die Verordnungsgeber sich fundiert mit den Kapazitätsgrenzen der Krankenhausversorgung auseinandersetzen müssen (S. 11), und nicht einfach ins Blaue hinein raten dürfen, wie es die 5. Kammer noch annahm.
/5 Dann sagt die 2. Kammer, was man unter einem "Hot-Spot" verstehen könnte, da dazu nichts genaues sich im Gesetz widerfindet (S. 11).
/6 Die 2. Kammer stellt sodann klar, dass die Länder nicht einfach dabei zusehen dürfen, dass die Krankenversorgung zusammenbricht (S. 11).
/7 Und da die ganze Zeit nur auf die Inzidenzzahlen gestarrt wird, meint die 2. Kammer, diese seinen super wichtig (S. 12 f.).
/8 Nach alledem beantwortet die 2. Kammer die Frage, wann man konkret von einer Überlastung ausgehen kann, da dazu der Gesetzgeber nichts gesagt hat.
/9 Dann, wenn medizinisch erforderliche und nicht aufschiebbare Behandlungen im Krankenhaus regelhaft nicht mehr durchgeführt werden können (S. 13).
/10 Dabei dürfen Anforderungen an die Feststellung derartiger Prognosen nicht überspannt werden, da den Ländern ein Einschätzungsspielraum zusteht (S. 13).
/11 Auf dieser Grundlage kommt die 2. Kammer zu den Schluss, das durch den Anstieg in Hamburg bereits das Maß des vertretbaren überschritten worden ist (S. 15).
/12 Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, das wenig Patienten wegen COVID auf der Intensivstationen lagen. Vielmehr war die Behandlung der Normalpatienten problematisch (S. 15).
/13 Auch Ausfälle des Krankenhauspersonals sind einzubeziehen (S. 15).
/14 Auch durfte die Stadtverwaltung eine Blitzumfrage durchführen, um die Bedrohungslage besser einschätzen zu können (S. 15 f.).
/15 Dann kommt die 2. Kammer zu dem Schluss, dass wenn trotz der Maßnahmen die Zahlen steigen, man auf diese nicht verzichten kann (S. 16).
/16 Auch meint nun die 2. Kammer anders als die 5. Kammer, welche die Einschätzung nicht prüfen wollte, dass diese zu Ungunsten der Länder ausgelegt werden könnte. In momentan kann man aber keine Entwarnung geben (S. 16 f.).
/1 Ich frage mich ob Frau Ozegowski auch dann ein Kuchen backen wird, wenn der EuGH oder das BVerfG unter Umständen eines ihres Gesetzesvorhaben (#GDNG) wesentlich beanstandet, weil das ganze unions- bzw. verfassungswidrig ist mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ein Thread dazu🧵:
/2 Ende 2019 wurde durch das noch von @jensspahn geführte @BMG_Bund entschieden, dass die Abrechnungsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten unter anderem für Forschungszwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um das sogenannte Datentransparenzverfahren.
/3 Es ist geregelt durch §§ 303a bis 303f SGB V. Die Daten sollen aber auch für vollkommen gesundheitsforschungsfremde Zwecke, wie z.B. für politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Eine Übersicht der Zwecke ist § 303e Abs. 2 SGB V zu entnehmen ().buzer.de/303e_SGB_V.htm
/1 Ein interessantes wenn auch enttäuschendes Urteil des OVG Saarlouis zu Corona-Maßnahmen und im speziellen 2G-Plus bei Friseurbesuchen (Urteil v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 -, recht.saarland.de/bssl/document/…).
/2 Das OVG lehnt den Normenkontrollantrag als unzulässig ab, weil es den Eingriff nicht als schwerwiegend genug erachtet und so ein Feststellungsinteresse verneint.
/3 Zunächst ist es der Auffassung das eine Widerholungsgefahr nicht vorliegt und es recht unwahrscheinlich ist, dass derartige Regelungen nochmals getroffen werden, wegen der Änderung der Pandemielage (Rn. 29).
/1 Vor kurzem hat die 3. Kammer des VG Osnabrück ein gegen einen Zahnarzt auf Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot in einem Eilverfahren als rechtmäßig erachtet (Beschl. v. 25.07.2022 – 3 B 104/22 –, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Die Entscheidung ist wie ich finde bemerkenswert. Ich habe vor kurzem auf eine ähnliche Entscheidung des VG Neustadt hingewiesen und den Mängeln dieser Entscheidung. Dieses Gericht lieferte keine Belege für die Behauptung eines Transmissionsschutzes:
/3 Jetzt war interessant zu sehen, welche Belege die 3. Kammer des VG Osnabrück dafür liefern würde. Die Antwort ist keine! Es sieht die einrichtungsbezogene Impfpflicht als verfassungskonform an. Es verweist dabei lediglich auf die Entscheidung des BVerfG dazu vom 27.04.2022.
/1 Betretungsverbote die auf der Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochen werden sind rechtmäßig (so VG Neustadt, Beschl. 20.07.2022 - 5 L 585/22.NW -, landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…).
/2 Eine ungeimpfte zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, welche am Empfang einer Zahnarztpraxis tätig ist, hatte sich gegen ein Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung erfolglos bisher gewehrt (Rn. 1 und 2).
/3 Sie hatte sich eine Corona Infektion zugezogen, was das Gesundheitsamt berücksichtigt hatte. Für 62 Tage gilt das Betretungsverbot nicht zwischendurch (Rn. 4). Das VG vertritt die Auffassung das die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer noch verfassungskonform ist (Rn. 23).
/2 Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn diese ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt und dazu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne also angemessen ist.
/3 Bei der gegenwärtigen Diskussion wird seitens der Befürworter der Politik der konkrete Zweck einer Maskenpflicht offengelassen. Es wird vielmehr auf die vermeintliche Effektivität einer derartigen Maßnahme abgestellt. Dies erschwert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enorm.
/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8):
/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15).