/1 Vorgestern hatte der @BVerfG seinen Beschluss zur einrichtungsbezogenen #Impfpflicht veröffentlicht (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 -, bundesverfassungsgericht.de/e/rs20220427_1…). Es ist kein Urteil - wie vielfach behauptet - sondern ein Beschluss!
/2 Das liegt daran, das keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, was kritisch zu sehen ist wie schon bei den Entscheidungen zur Bundesnotbremse.
/3 Es sollen nun die wichtigsten Aussagen der Entscheidung vorgestellt werden. Zunächst bejaht das BVerfG einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, obwohl nicht unmittelbar in dieses Grundrecht eingegriffen wird (Rn. 112 ff.).
/4 Dies ist nicht weiter verwunderlich. Nach dem gemeinhin akzeptierten weiten Eingriffsverständnis für Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist unter einem Eingriff jedes dem Staat zurechenbare Handeln zu verstehen, welches dem Bürger ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines
/5 Grundrechts fällt, unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Wirkung beabsichtigt oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich beziehungsweise mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.
/6 So Müller-Terpitz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 147 Rn. 45. Deshalb kommt das BVerfG auch zu dem Schluss, dass die an sich selbstbestimmt
zu treffende Impfentscheidung, von äußeren, faktischen und rechtlichen Zwängen bestimmt wird und
/7 dadurch § 20a IfSG in seiner mittelbar faktischen Wirkung einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleich kommt (Rn. 114). Mehr dazu hier:
/8 Auch hatte der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74
Abs. 1 Nr. 19 GG (Rn. 117). Deshalb ist es auch fraglich, ob Regelungen zur allgemeinen Impfpflicht von einzelnen Bundesländern getroffen werden können.
/9 Das Gesetz wahrte auch das Zitiergebot (Rn. 121 f.). Es genügte auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Danach ist die Entscheidung wesentlicher Fragen in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Grundrechte dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE, 150, 1 (96 f. Rn. 191 ff.)).
/10 Dabei stellt das BVerfG klar, dass auch die BuReg eingebunden werden kann, wenn die Sache komplex ist und ständiger Änderungen unterworfen ist. Dadurch gewährleistet der Gesetzgeber einen dynamischen Grundrechtsschutz (Rn. 127, 140). Zum Begriff Klimaschutzbeschluss Rn. 262:
/11 Das BVerfG hat keine Bedenken das dazu die BuReg mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung Impf- und Genesenennachweise regelt (Rn. 130). Dabei geht es um komplexe Fragen zu deren Beantwortung der Gesetzgeber nicht unbedingt die Kompetenz hat (Rn. 135 f.).
/12 Du BuReg ist nach Auffassung des BVerfG dafür besser aufgestellt, mit dem RKI, PEI und der STIKO (Rn. 137 - 139). Auch sind die Regelungen hinreichend bestimmt gefasst (Rn. 141 - 148). Dies spricht auch dagegen das die Länder einfach eine allg. Impfpflicht regeln dürften.
/13 Denn wegen der erheblichen Eingriffstiefe, muss dies dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Ab Rn. 149 folgt dann der wesentliche Teil der Beschlusses, die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
/14 Zutreffend nimmt das BVerfG an, dass eine Schutzpflicht, zum Schutz vulnerabler Gruppen besteht (Rn. 154 - 155). Auch habe eine erhebliche Gefahr für vulnerable Gruppen bestanden und besteht insofern fort (Rn. 156 - 164).
/15 Es setzt sich sehr ausführlich mit der Gefährdungslage auseinander. Es spricht einiges dagegen, dies auf alle vulnerablen Gruppen zu übertragen, wie es gerne gemacht wird. Die staatliche Schutzpflicht wird nicht schon ausgelöst dadurch, das jemand ein erhöhtes Risiko für
/16 einen schweren Verlauf hat. Damit wurde gerade für Masken in Supermärkten argumentiert. Es müssen weitere Faktoren dazukommen, damit eine Schutzpflicht angenommen werden kann, so z.B. wenn man sich selbst nicht schützen oder den Kontakten nicht ausweichen kann (Rn. 155).
/17 Zur Eignung der Impfflicht verweist das BVerfG zunächst wie schon bei der Prüfung der Kontaktbeschränkungen auf die Prüfung der bloßen Vertretbarkeit (Rn. 166). Es verweist darauf, dass keine zweifelsfreien Nachweise gebraucht werden (Rn. 167).
/18 Das BVerfG sieht keinen Grund für eine strengere, über eine Prüfung der Vertretbarkeit hinausgehende Prüfung der Eignung (Rn. 168). Das ist insofern Bemerkenswert, da erhebliche Grundrechtseingriffe im Raum stehen, worauf es selbst hin weißt (Rn. 169).
/19 Es will es dann damit begründen, dass dem Gesetzgeber keine Erkenntnisse zur zukünftigen Verbreitung von COVID-19 und konkreten Wirksamkeit der Impfstoffe zu Verfügung standen. Auch jetzt gibt es dazu keine genauen Kenntnisse (Rn. 170).
/20 Bei der Prüfung der Eignung ist auffällig, dass das BVerfG sich hauptsächlich auf die Ausführungen des RKI und PEI stützt und diese Behörden als sachkundige Dritte auftreten lässt (dazu kritisch Boehme-Neßler, NVwZ-Beilage 2022, 34 (35); Schwarz, NVwZ-Beilage 2022, 3 (5)).
/21 Es bezieht sich zuerst auf den Zeitpunkt der Verabschiedung der Impfpflicht. Es bestand große Einigkeit in der Fachcommunity zu der Schutzwirkung inkl. Fremdschutz (Rn. 173). Auch durfte trotz der neu auftretenden Omikron-Variante, der Gesetzgeber handeln (Rn. 174).
/22 Je mehr desto besser lautet das Motto. Wenn der Gesetzgeber eine Dritte Impfung verlangt oder den Genesenenstatus verkürzt (Rn. 175). Auch die Nachweispflicht förderte die Gesetzeszwecke (Rn. 176). Ebenso förderte eine Beschränkung der Gültigkeit des Impfstatus (Rn. 177).
/23 Auch durfte der Gesetzgeber alle Personen im Gesundheitswesen einbeziehen nicht nur die, die direkten Kontakt zu vulnerablen Menschen hatten (Rn. 179 bis 181).
/24 Interesset hier ist, dass das BVerfG soweit geht zu sagen, dass sämtliche Bereiche davon betroffen sein durften, wie Ein- und Ausgänge und auch vermieden werden sollte, das möglicherweise Personen angesteckt werden, die wiederum vulnerablen Menschen ansteckten (Rn. 181).
/25 Des Weiteren spricht nichts dagegen, wenn Personen wegen der Impfpflicht den Gesundheitsbereich verlassen (Rn. 182). Das könnte sich zwar negativ auswirken, doch ist das eine politische Erwägung, die die Eignung der Impfpflicht nicht in Frage stellt (Rn. 183).
/26 Schlussendlich wurde auch die Eignung nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen hatte, denn dadurch leiste diese immer noch einen Beitrag zum Schutz vulnerabler Menschen (Rn. 183).
/27 Dann setzt das BVerfG sich damit auseinander, ob die Einschätzungen des Gesetzgeber immer noch tragfähig sind (Stand Ende April 2022). Es verweist dazu auf die Stellungnahmen der sachkundigen Dritten (Rn. 50 ff.) diese sein sich weitgehend einig, dass die Impfung einen
/28 gewissen Eigen- und Fremdschutz bietet. Zwar gibt es keine verlässliche Daten aber grobe Schätzungen sein möglich. Zwar widerspricht der Verein ÄFi dem, aber damit sind diese alleine, was die Eignung nicht in Frage stellen kann (Rn. 184 - 185).
/29 Hier ist zu beobachten, dass sich das BVerfG sehr stark auf Meinungen von Fachverbänden stützt ohne sich mit deren Aussagen im Detail auseinanderzusetzen und grobe Vermutungen ausreichen lässt. Dass ist in Anbetracht der schwere der Eingriffe kaum mehr vertretbar.
/30 Hier nochmals die ganzen Stellungnahmen im Original zum nachlesen:
/31 Bei Prüfung der Eignung bekräftigt das BVerfG seine Auffassung das möglichst viele Personen in diese Regelung eingebunden werden durften. Auch Personen die nicht direkten Kontakt hatten zu vulnerablen Menschen (Rn. 189). Vgl. dazu schon bei der Eignung (Rn. 179 bis 181).
/32 Was aber kritischer zu sehen ist, ist die Auffassung des BVerfG zur Typisierung von Regelungen (Rn. 190 - 191). Danach durfte der Gesetzgeber unabhängig von potentiellen Gefährdungen vulnerabler Menschen pauschal bestimmte Gruppen mit der Impfpflicht belasten (Rn. 191).
/33 Das ist insofern zu kritisieren, als nicht ersichtlich ist wieso es nicht möglich ist lokale Behörden in eine entsprechende Entscheidung mit einzubinden um auf den individuellen Einzelfall einzugehen. Zwar ist dem BVerfG hier zuzustimmen das gerade vom Gesetzgeber nicht
/34 verlangt werden kann auf jeden Einzelfall einzugehen, aber sehr wohl eine konkret individuelle Umsetzung abstrakt genereller Normen. Insoweit geht das BVerfG hier ohne sachlichen Grund wie schon bei Ausgangssperren davon aus, dass kein individueller Schutz gewährleistet
/35 werden müsste (vgl. dazu folgenden Thread). Keine gleich geeigneten Alternativen zu einer Impfpflicht waren Testen (Rn. 192 - 196) oder AHA+L (Rn. 197).
/36 Etwas kurios war der Einwand, vulnerable Menschen könnten sich im Falle einer Infektion behandeln lassen, dass lehnte das BVerfG als gleichgeeignetes Mittel verständlicherweise ab (Rn. 198). Auch war es egal ob diese selbst geimpft waren (Rn. 199).
/37 Unsicherheiten bezüglich Dauer des Gesenenstatus gingen zulasten der Betroffen, um möglichst effektiv die Ziele des Gesetzgebers umsetzen zu können (Rn. 200 - 201).
/38 Auch war die Impfpflicht schlussendlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Das BVerfG verwies auf das erhebliche Gewicht des Eingriffs der Impfpflicht in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Rn. 207). In äußerst seltenen Fall kann die Impfung zum Tod führen (Rn. 208).
/39 Allerdings hält das BVerfG dem Gesetzgeber zugute, dass er keinen Zwang anwendet. Dadurch haben die Betroffenen noch die Wahl zwischen Impfung oder einen möglichen Verzicht auf ihren Job. Die Intensität des Eingriffs erhöht sich auch durch die Nachweispflicht (Rn. 209).
/40 Auch sind die Folgen der Impfpflicht irreversibel, zum einen soweit es die Verabreichung des Impfstoffs anbelangt, als auch einen potentiellen Verlust des Jobs (Rn. 210). Schlussendlich müssen auch andere Einschränkungen durch andere Maßnahmen berücksichtigt werden (Rn. 211).
/41 Als Eingriffsgewicht mindernd wirkt sich nach der Auffassung des BVerfG die Tatsache aus, dass Personen die wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, von der Regelung ausgenommen werden (Rn. 213). Dies ist nicht verständlich.
/42 Denn dies führt nur dazu das der Gesetzgeber nicht vorsätzlich bestimmte Personen erheblichen Gesundheitsrisiken aussetzt. Dadurch wird der Eingriff im Allgemeinen kaum gemindert. Auch etwas unverständlich, ist die Auffassung, dass sich eingriffsmindernd die Begrenzung
/43 auf bestimmt Tätigkeitsfelder auswirken soll (Rn. 214). Denn gerade bei der Erforderlichkeit hatte das BVerfG dem Gesetzgeber eingeräumt pauschal jeden - unabhängig von einer möglichen Gefährdung - im Gesundheitssektor mit diesen Eingriffs zu belasten (Rn. 191).
/44 Daher ist auch nicht verständlich wieso sich eine derart weite Inanspruchnahme von Personen im Gesundheitsbereich eingriffsmildernd auswirken soll. Wobei dem BVerfG dann zuzustimmen ist, dass sich ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamts mildernd auf den
/45 Eingriff auswirken (Rn. 215). Dagegen ist einer Minderung des Eingriffs durch Einräumung einer bestimmten Frist in der die Nachweise erbracht werden müssen, nichts abzugewinnen (Rn. 216).
/46 Denn das ändert für die Betroffen nichts an der Tatsache, dass diese die Nachweise erbringen müssen. Dann Verweist das BVerfG auf das Gewicht der Gemeinwohlbelange, konkret den erforderlichen Schutz vulnerabler Menschen (Rn. 217 - 218).
/47 Hierbei ist nicht verständlich wieso erst Anfang Dezember 2021 eine Schutzverpflichtung gegenüber vulnerabler Gruppen herauskristallisierte. Viel mehr bestand die von Anfang an und die Regierung und der Gesetzgeber haben massiv beim Schutz von Personen vor allem in
/48 Alten- und Pflegeheimen versagt. Kommen wir nun zum Kern des Beschlusses, nämlich der Abwägung gegenläufiger Interessen. Zunächst einmal ist zu Fragen, ob eine derartige Abwägung verfassungsrechtlich überhaupt möglich ist.
/49 Ich hatte dies schon bei der Eilentscheidung in Frage gestellt, das Leben gegen Leben abgewogen wird. Allerdings ist ein berechtigter Einwand, das man ja die Wahl hätte.
/50 Auch das BVerfG führte aus, dass die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt hatten in ihrer Menschenwürde verletzt zu sein, obwohl gerade kein Zwang bestand (Rn. 91). Führt dies zu der Frage ob eine Abwägung auch unter utilitaristischen Gesichtspunkten solange möglich ist,
/51 solange eine Impfpflicht nicht mit körperlichen Zwangsmittel durchgesetzt werden kann? Es ist nicht klar wie das BVerfG bei einer allgemeinen Impfpflicht entscheiden würde, dass muss man dazu sagen.
/52 Die Abwägung geht dann zugunsten der vulnerablen Gruppen aus. Zunächst verweist das BVerfG auf die maßgeblichen eingriffsmindernden Faktoren (Rn. 220). Wieso die zeitliche Begrenzung des Gesetzes sich mildernd auswirken soll ist nicht verständlich.
/53 Wie das BVerfG festgestellt hatte, kann man für immer seinen Job oder seine Existenz verlieren, dass ist dann egal ob es durch eine 9 monatige oder 12 monatige Geltungsdauer des Gesetzes geschieht. Hier hält das BVerfG auch dem Gesetzgeber zugute,
/54 dass er nicht völlig wahllos jeden mit einer Impfpflicht beschwert hatte, sondern gewisse auch offensichtlich notwendige Ausnahmen vorgesehen hatte. Darin ist im allgemeinen keine Milderung des Eingriffs zu erblicken.
/55 Was wiederum stimmt, ist die Tatsache das niemand wirklich gezwungen wird sich impfen zu lassen, jedoch dazu gedrängt wird (Rn. 221).
/56 Das BVerfG befasst sich dann in Detail mit möglichen Risiken und den Meldungen ans PEI (Rn. 223 - 227). Es räumt zuerst mit dem Mythos auf, dass Nebenwirkungen auch Jahre später auftreten können (Rn. 223). Es führt ein bisschen Statistik zu Impfnebenwirkungen aus (Rn, 224).
/57 Dann verweist das BVerfG darauf, dass nicht jede Verdachtsmeldung auch eine Nebenwirkung ist, was den Eingriff weiter relativiert (Rn. 225).
/58 Es verweist auch darauf, dass jedenfalls Impfempfehlungen angepasst werden nach dem bekanntwerden schwerer Nebenwirkungen (Rn. 226) und hebt hervor, dass der Gesetzgeber das PEI mit dem Monitoring von Nebenwirkungen befasst hat (Rn. 227).
/59 Hier wird das ganze etwas beschönigend dargestellt, für eine möglichen Untererfassung, über welche auch diskutiert wird, interessiert sich das BVerfG nicht. Es wendetet dann seinen Blick von den möglichen Nebenwirkungen ab zu den Folgen für vulnerable Personen (Rn. 228 f.).
/60 Schlussendlich ist der Eingriff gerechtfertigt, da den Betroffen aus Sicht des BVerfG keine unzumutbare Gesundheitsrisiken abverlangt werden (Rn. 222). Die Gefahren für vulnerable Personen überwiegen auch in Anbetracht potentiell tödlicher Folgen der Impfung (Rn. 230 - 231).
/61 Man rechnet also die Opferzahlen gegeneinander auf und entscheidet sich für den „positiven Gesamtsaldo“, nämlich die geringere Opferzahl; das ist herkömmliche Impf-Arithmetik (vgl. Blankenagel, JZ 2021, 267 (273)).
/62 Interessant ist dann noch der Verweis des BVerfG, dass diese Abwägung auch vom Gesetzgeber vorgenommen werden durfte in Erwartung, dass der Zweck des Eingriffs zumindest gefördert wird (Rn. 232 - 233).
/63 Das BVerfG führt dann aus das es weiterhin von einer Fremdschutzwirkung ausgeht, die den Eingriff weiterhin rechtfertigt, neue belastbare Erkenntnisse, die das infrage stellen könnten sind nicht ersichtlich (Rn. 234 - 239).
/64 Der Gesetzgeber darf demnach auf der Grundlage von Vermutungen schwerwiegende Grundrechtseingriffe anordnen, während zur Abwehr dieser Eingriffe das BVerfG entsprechende Beweise verlangt. Auch macht die gegenwärtige Lage die Eingriffe weiter erforderlich (Rn. 240 - 241).
/65 Neuere Erkenntnisse die die Impfrisiken als unzumutbar erscheinen lassen, sind für das BVerfG ebenfalls nicht ersichtlich (Rn. 242).
/66 Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit war angemessen. Betretungs- und Tätigkeitsverbote sind geeignet, da dadurch mögliche Infektionen vermieden werden können. Auch ist der Eingriff aus den gleichen Gründen wie in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG erforderlich (Rn. 257).
/67 Schlussendlich muss auch die Berufsfreiheit zurücktreten in Anbetracht möglicher Folgen für vulnerable Personen (Rn. 263 ff.).
/68 Zum Schluss des Beschlusses setzt sich das BVerfG noch mit den Bußgeldtatbestände auseinander (Rn. 267 ff.). Hauptsächlich prüft es es die Bestimmtheit dieser Vorschriften und sieht da keine Probleme. Nur einen Absatz widmet es der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (Rn. 281).
/69 Mit welchem Stimmenverhältnis die Entscheidung ergangen ist bleibt mangels einer konkreten Nennung im Unklaren.

• • •

Missing some Tweet in this thread? You can try to force a refresh
 

Keep Current with crposlo☮️🇺🇦

crposlo☮️🇺🇦 Profile picture

Stay in touch and get notified when new unrolls are available from this author!

Read all threads

This Thread may be Removed Anytime!

PDF

Twitter may remove this content at anytime! Save it as PDF for later use!

Try unrolling a thread yourself!

how to unroll video
  1. Follow @ThreadReaderApp to mention us!

  2. From a Twitter thread mention us with a keyword "unroll"
@threadreaderapp unroll

Practice here first or read more on our help page!

More from @crposlo

Apr 14
/1 2. Entscheidung zur #Hotspot-Regel in #Hamburg. Dieses Mal von der zweiten Kammer (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2022, - 2 E 1542/22 -).

Volltext des Beschlusses:
justiz.hamburg.de/contentblob/16…

Hier noch die Erste Entscheidung ebenfalls vom 13.04.2022:

/2 Die Entscheidung ist um einiges interessanter als die andere, weil diese Kammer nicht davon ausgeht, dass es ihr nicht zusteht die Entscheidung des Verordnungsgebers zu überprüfen. Sie überprüft diese und kommt dann zu dem Ergebnis, dass diese vertretbar war.
/3 Zunächst ist offensichtlich, dass die Normen so schwammig formuliert sind, dass diese ein gehöriges Maß an eigener Interpretation den Gerichten abverlangen (S. 10). Image
Read 17 tweets
Apr 13
/1 #Hotspot-Regel nach verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsprechung bleibt in #Hamburg bestehen (VG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2022, - 5 E 1581/22 -).

Volltext des Beschlusses: justiz.hamburg.de/contentblob/16…

Pressemitteilung: justiz.hamburg.de/aktuellepresse…
/2 Weil hohe Inzidenzzahlen in Hamburg waren, durfte die Stadt auch annehmen das eine Gefahr der Überlastung droht (S. 9). Image
/3 Die Verordungsgeber dürfen bei hohen Inzidenzen derartige Gefahren schlichtweg annehmen (S. 10). Image
Read 8 tweets
Mar 19
/1 Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des VG Osnabrück betreffend der Dauer des #Genesenenstatus kassiert (Beschl. v. 18.03.2022 - 14 ME 153/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…). Der Beschluss der VG Osnabrück war der erste stattgebende Beschluss in der Sache.
/2 Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des VG Osnabrück.
/3 Er wurde unter anderem von @JohannesGallon wegen einer Bewertung der wissenschaftlichen Grundlagen des RKIs kritisiert.
Read 9 tweets
Mar 10
/1 Das @BVerfG hat einen Eilantrag der #AfD abgelehnt gegen die Einführung einer #2Gplus-Regel für Abgeordnete im Deutschen Bundestag (Beschl. v. 08.03.2021 - 2 BvE 1/22 -, bundesverfassungsgericht.de/e/es20220308_2…).
/2 Zunächst behauptet die AfD es würde ein Zweiklassensystem entstehen, weil einige Ihrer Abgeordnete auf der Tribüne Platz nehmen müssen. Dem folgt das BVerfG nicht. Da alle Abgeordneten gleichermaßen von der Regelung betroffen sind (Rn. 46) Image
/3 Dann bemängelt die AfD in nicht nachvollziehbarer Weise eine Fehlinterpretationen verfassungsrechtlicher Maßstäbe durch die Regelung (Rn. 52). Image
Read 12 tweets
Mar 9
/1 Hier mein Problem mit den vorgesehenen Änderungen des #Infektionsschutzgesetzes (welt.de/bin/INESCGeset…). Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ab der weiterführende Maßnahmen ergriffen werden, soll nach dem Entwurf u.a. dann bestehen,...
/2 ...wenn aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (§ 28a Abs. 8 IfSG-E).
/3 Was darunter konkret zu verstehen ist, wird im Entwurf nicht weiter ausgeführt (vgl. S. 21). @Karl_Lauterbach führte dazu aus, dass konkrete Schwellenwerte nicht zielführend sind, sondern es einer Gesamtbetrachtung bedarf.
Read 22 tweets
Feb 21
/1 Eine Entscheidung des @BVerfG in Zusammenhang mit den Corona Maßnahmen, die immer mehr negative Beachtung bekommt, ist das Ablehnungsgesuch von @nhaerting gegen Präsident #Harbarth und Richterin Baer im Verfahren zur Bundesnotbremse (B. v. 12.10.2022 - 1 BvR 781/21 -).
/2 Es ging dabei um das Thema "Entscheidungen unter Unsicherheit", welches auf den Wunsch von Harbarth auf die Tagesliste bei einem Abendessen zwischen dem Gericht und der Bundesregierung gesetzt wurde.
/3 Die damalige Justiz- und heutige Verteidigungsministerin Lambrecht hielt dazu einen Vortrag (welt.de/bin/Rede_Lambr…). Ebenfalls einen Vortrag unbekannten Inhalts hielt Richterin Baer. Im Vorfeld gab es Bedenken der Bundesregierung gegen die Wahl dieses Themas:
Read 12 tweets

Did Thread Reader help you today?

Support us! We are indie developers!


This site is made by just two indie developers on a laptop doing marketing, support and development! Read more about the story.

Become a Premium Member ($3/month or $30/year) and get exclusive features!

Become Premium

Don't want to be a Premium member but still want to support us?

Make a small donation by buying us coffee ($5) or help with server cost ($10)

Donate via Paypal

Or Donate anonymously using crypto!

Ethereum

0xfe58350B80634f60Fa6Dc149a72b4DFbc17D341E copy

Bitcoin

3ATGMxNzCUFzxpMCHL5sWSt4DVtS8UqXpi copy

Thank you for your support!

Follow Us on Twitter!

:(