"Die Kammer neigt zu der Annahme, der bloße Verlust der Datenhoheit genüge im vorliegenden Fall nicht aus, um einen immateriellen Schaden der Kläger gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO zu rechtfertigen."
"Die Kammer neigt zu der Annahme, für die Bejahung eines immateriellen Schadens müsse eine Bagatellgrenze überschritten sein"
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Im Arbeitsverhältnis folgt kein pauschaler Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO. Die Kammer geht davon aus, dass Art. 15 Abs. 1 DS-GVO allein an der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen anknüpft.
Es handelt sich um keinen spezifischen arbeitsrechtlichen Informationsanspruch, sondern um einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Datenschutzrechts, der auch im Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Grundlage ist das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner...
- Anspruchsberechtigter des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist die betroffene Person iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.
- Die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist verschuldensunabhängig, dh. sie setzt nicht das Vorliegen oder den Nachweis eines Verschuldens voraus.
- Aus Art. 82 Abs. 3 DS-GVO ergebe sich nichts Abweichendes. Die darin enthaltene Bestimmung, wonach bei Nachweis der Nichtverantwortlichkeit für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, eine Befreiung von der Haftung eintritt,...
-> Die Anforderungen an eine Einwilligung und eine Pseudonymisierung ergeben sich aus der DSGVO, insb. aus Art. 4 Nr. 5 und 11 DSGVO. Auch der Begriff der Anonymisierung ist hinreichend konkret. Er beinhaltet das Verändern ...
personenbezogener Daten derart, dass die hinter den Angaben stehende betroffene Person nicht bzw. nicht mehr identifiziert werden kann (vgl. Erwägungsgrund 26 Satz 5 und 6 DSGVO).
Das LG Leipzig hat mit U. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21, BeckRS 2021, 42004 zum Schadensersatz (Art. 82 #DSGVO) sowie zum #Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) Stellung bezogen.
#Auskunft:
- Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beurteilt sich nach dem seit dem 25.05.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO.
- Der Begriff des personenbezogenen Datums ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, ...
sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt.
- Die letztgenannte...