Viele Menschen in #HartzIV oder #Grundsicherung haben Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte.
Diese Sorge ist aber unbegründet.
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Der Verkauf von eigenen Sachen, ist kein anzurechnendes Einkommen beim #Jobcenter und #Sozialamt, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handelns.
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Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert. Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme.
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§11 Abs.1 SGB II
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (...)"
Wenn also wie oben erklärt durch einen Verkauf von Eigentum keine Einnahme (kein wertmäßiger Zuwachs) erzielt wird, kann es auch kein Einkommen sein.
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§82 Abs1 SGB XII
"Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (...)"
Auch Einkünfte entstehen nur, wenn es einen wertmäßigen Zuwachs im Vermögen gab. Der Verkauf von Vermögen, ändert an dessen Höhe nichts, es wird nur ein Sachwert in Geld verwandelt.
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Beispiel:
Klaus besitzt eine Autogrammkarte, welche er über ebay verkauft. Er erhält dafür 60€, die per Paypal überwiesen werden. Dies fällt dem Jobcenter/Sozialamt bei der Stellung des Weiterbewilligungsantrags auf und er wird nach der Buchung gefragt.
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Er erklärt, dass er eine Autogrammkarte verkauft hat und legt einen Ausdruck aus ebay über den Verkauf vor. Das Amt darf die Überweisung nicht als Einkommen anrechnen und stellt keine weiteren Fragen.
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Ausnahme:
Wenn Gegenstände erworben werden, um diese (gewinnbringend) wieder zu verkaufen, dann ist dies "Handel" mit dem Ziel einen Gewinn zu erzielen. Dies wäre eine Selbstständigkeit und der Gewinn würde angerechnet werden.
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Wenn also Klaus eine Sammlung ankauft um Einzelkarten zu verkaufen, dann ist das Handel. Damm stellt der Gewinn Einkommen dar, das nach en Regeln des jeweiligen SGB anzurechenen ist.
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Rechtsgrundlagen:
§11 Abs1 SGB II
§82 Abs1 SGB XII
Fachanweisungen §§82-84 SGB XII der Stadt Hamburg
unter Punkt 1.1. (Seite 4) hamburg.de/contentblob/15…
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Aufhebung von Bescheiden wegen Veränderung im Bewilligungszeitraum §48 SGB X
Nach der Bekanntgabe der Entscheidung verändert sich etwas. Dann wird der Bescheid angepasst - so weit so gut.
Aber dabei geschehen ab und zu Fehler und es wird fehlerhaft Geld zurückgefordert.
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§48 SGB X wird zur Aufhebung eines Bescheids mit Dauerwirkung verwendet wenn es nach der Bekanntgabe eine Veränderung gibt.
Mit Dauerwirkung sind alle Bescheide mit denen nicht nur eine einmalige Entscheidung getroffen wird. Dauerwirkung hat zB ein Leistungsbescheid.
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#IchbinArmutsbetroffen|e kennen die Problematik. Es wird eine Veränderung mitgeteilt und das #Jobcenter oder #Sozialamt braucht länger um auch die Bescheide anzupassen.
Aber ist dann ab dem Zeitpunkt der Veränderung oder ab der Entscheidung für die Zukunft aufzuheben?
1. vom Minijob darf nicht der angerechnete Betrag,
sondern nur der Freibetrag behalten werden 2. Beim Vollzeitjob gibt es noch Aufstockung 3. Führerschein wird so gut wie nie bezahlt
Gas/Heizkostennachzahlungen für #Rentner
- Beispielrechnung 7
Herr und Frau O sind #IchbinArmutsbetroffen|e Rentner und verheiratet.
Er bekommt 1500€ Brutto(1306€ Netto) inkl. Grundrente. Sie 700€Brutto (623€ Netto)
Sie müssen 600€ nachzahlen - gibt es Unterstützung?
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Ihre Wohnung kostet 650€ Kaltmiete, 80€ Nebenkosten und sie haben 70€ Gasabschlag gezahlt.
Sie selbst sagen, sie haben ein knappes Einkommen. Sie kommen klar, übrig bleibt wenig...die 600€ würden richtig weh tun.
Aber müssen sie die Nachzahlung alleine aufbringen?
Übergang vom #Sozialamt zum #Jobcenter - Kinder nehmen ihre Eltern mit oder doch nicht?
Kinder unter 15, bei denen die Eltern Geld vom Sozialamt beziehen, wechseln normalerweise am 15. Geburtstag zum Jobcenter. Manche nehmen die ganze Familie mit, andere nicht...
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Grundlage dieser Thematik ist, dass Kinder (auch Schüler) am 15. Geburtstag erwerbsfähig im Sinne des SGB II werden (außer sie sind aufgrund einer Behinderung nicht erwerbsfähig).
Grundlage hierfür ist §7 Abs1 Nr1 SGB II.
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Das bedeutet auch, dass für diese Kinder, die bisher Leistungen vom Sozialamt erhielten, im Monat des 15.Geburtstags ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden muss.
Gasnachzahlung mit Wohngeld und Kinderzuschlag
- Beispielrechnung 6
Familie A+B haben unverheiratet 2 Kinder (7;13). Er verdient als Einzelhandelskaufmann 2700€ Brutto, sie hat einen 450€-Job.
Sie beziehen 147€ Wohngeld + 385€ Kinderzuschlag
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Ihre Wohnung kostet 850€ Kaltmiete, 140€ Nebenkosten und sie haben 150€ Gasabschlag gezahlt.
Sie müssen für Gas 1200€ nachzahlen.
Mit Wohngeld und Kinderzuschlag kommen sie gut aus...aber sie hätten Probleme die 1200€ zu zahlen.