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Oct 18 21 tweets 4 min read
#Beratung|spflicht aller Sozialleistungsträger

Es gibt eine weitgehende Pflicht der Sozialleistungsträger wie z.B. #Jobcenter oder #Sozialamt über Leistungen zu informieren.

Leider gelingt es den Behörden nur selten, diesem gesetzlichem Anspruch zu genügen.

1/21
Zunächst gibt es nach §13-15 SGB I eine Beratungs-, Auskunfts und Aufklärungspflicht, die alle Sozialleistungsträger trifft.
Das SGB I und SGB X regeln die Grundlagen und das Verfahren für das gesamte SGB, das nach §68 SGB I auch Bücher umfasst, die nicht SGB ... heißen.

2/21
§13 SGB I Aufklärung:
Diese Regelung bedeutet an sich, dass die Sozialleistungsträger die von Ihnen gewährten Sozialleistungen bewerben müssen. Sie müssen die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten informieren.
Man könnte ja z.B. sowas machen:


3/21
§14 SGB I Beratung:
1. JEDER hat Anspruch auf Beratung, nicht nur Leistungsberechtigte, sondern jede Person aber auch Firma. So kann ich auch unabhängig von Zuständigkeit, Wohnort oder Bedüftigkeit abklären ob z.B. Oma einen Anspruch auf Grundsicherung hat.

4/21
2. Beratung über RECHTE und PFLICHTEN nach diesem Gesetzbuch. Jedes Amt muss vollumfänglich über alle Rechte und Pflichten beraten, für die es selbst zuständig ist.
Ziel dessen ist es, dass jeder seine Rechte komplett wahrnehmen können soll.

5/21
Die Beratungspflicht umfasst u.a.:
- Infos über Rechtslage und Verwaltungsvorschriften
- Unterrichtung über Verwaltungspraxis
Bsp. Sozialamt muss darüber informieren welche Summen er für die Erstausstattung mit Möbeln gewährt.

6/21
- Hinweise auf absehbare und eingetretene Rechtsänderungen
- Ratschläge zum zweckmäßigen Verhalten in der konkreten Situation
- naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten: JC muss auf Möglichkeit einer Rücknahme und späteren Antragsstellung beim Zufluss einer Abfindung hinweisen

7/21
Diese Beratungspflicht gegenüber jedem kann durch eine (formlose) Anfrage zur Beratung ausgelöst werden.
Das wäre z.B. der Fall, wenn jemand ins Amt läuft und sagt: "Ich hab da mal ne Frage...", aber auch wenn ich beim Amt anrufe, um eine fachliche Frage zu klären.

8/21
Die Beratung umfasst bei Leuten, die mit dem Umgang mit Behörden nicht gewohnt sind auch Hilfe beim Schreiben von Anträgen, Ausfüllen von Formularen und Zusammenstellen der Nachweise.

9/21
Gegenüber Leuten mit denen das Amt in einem Sozialrechtsverhältniss steht(z.B. Leistungsbeziehende), ist es auch zur Spontanberatung verpflichtet.
Es muss dem Leistungsberechtigten Tipps geben, was er noch beantragen oder wie er sich (rechtlich) geschickt verhalten kann.

10/21
Diese Pflicht wird durch einen Kontakt ausgelöst und betrifft jeden Mitarbeiter des Amtes bezüglich aller Möglichkeiten nach dem Gesetzbuch. So muss auch der Vermittler muss auf Leistungsthemen reagieren und dazu beraten oder jemand dazu holen, der das kann.

11/21
Beispiel:
Eine Schwangere beantragt persönlich beim Vermittler den Mehrbedarf für Schwangerschaft. Er muss von sich aus auch auf die Erstausstattung für Schwangere und die Babyerstausstattung hin beraten.

12/21
Beispiel 2:
Max beantragt den 100€-Vorschuss auf die Leistungen des nächsten Monats (§42 Abs2 SGB II) und begründet dies mit der Versorgung seiner Kinder während des Umgangs.
Das Jobcenter ist verpflichtet zu temporärer BG und dem Mehrbedarf Umgangskosten zu beraten.

13/21
§15 SGB I Auskunft:
Sozialleistungsträger sind verpflichtet, über Leistungen auch aus anderen SGBs Auskunft zu geben.
Sie haben eine "Wegweiserfunktion" zu anderen Leistungen, daher muss auch das zuständige Amt konkret benannt werden.

14/21
Beispiele:
1. Sozialamt muss Eltern über die KiTa-Gebührenbefreiung informieren
2. Jobcenter muss bei längerem Klinikaufenthalt Auskunft über die Zuzahlungsbefreiung geben
3. Jugendamt muss bei Sozialleistungsbezug zu Bildungs- und Teilhabeleistungen informieren

15/21
Problematisch ist allerdings, dass es sich bei diesen Pflichten nicht um individuelle Rechte der Menschen handelt, die rechtlich durchsetzbar sind, sondern "nur" um Aufgaben der Sozialleistungsträger.

16/21
Es hat aber trotzdem Auswirkungen, wenn gegen die amtliche Pflicht verstoßen wird.
Wenn durch einen Verstoß Ansprüche nicht geltend gemacht wurden, entsteht ein Korrekturanspruch
- Es soll so werden, als wäre die Behörde ihrer Pflicht nachgekommen.

17/21
Um dies zu Erreichen gibt es
1. einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Darüber kann z.B. rückwirkend noch ein Antrag gestellt werden. (Dazu kommt noch ein Thread, den ich dann verlinke)

18/21
2. Amtshaftung
Das Amt muss für finanzielle Schäden aufkommen, die durch den Fehler entstanden sind und denjenigen entschädigen. Diese Möglichkeit ist aber gegenüber dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nachrangig und kommt daher seltener zum Einsatz.

19/21
Die Pflichten nach §13-15 SGB I gegenüber jedem oder auch nur Leistungsberechtigten sind schon recht weitgehend, sie werden allerdings im SGB II und SGB XII noch einmal weiter verschärft. Dazu werde ich aber noch mal einen eigenen Thread verfassen.

20/21
Rechtsgrundlagen:
§13 SGB I: Aufklärung
§14 SGB I: Beratung
§15 SGB: Auskunft

BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - RN29: Spontanberatung

Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch siehe:
arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i…

Zur Amtshaftung: §839 BGB

21/21

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Oct 20
Kinderzuschlag-Antrag bis 31.12. befristen

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1/9
Während eines laufenden Bewilligungszeitraums führen Änderungen im SGB II (wie die Erhöhungen der Regelbedarfe, der höhere Freibetrag aufs Einkommen) nicht zu einer Änderung bei der Höhe des Kinderzuschlags.
Hier ein Ausschnitt aus der Dienstanweisung zum Kinderzuschlag:

2/9 Image
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3/9
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Oct 20
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1/5
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2/5
3. Verbot von Auslandsaufenthalten
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3/5
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Oct 16
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1/20
Das Bildungs- und Teilhabepaket enthält eine Reihe an Leistungen für berechtigte Kinder, Jugendliche und manche jungen Erwachsenen:

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2/20
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3/20
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Oct 9
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1/16
Es gibt ihn auch bei Warmwasser aus der Gastherme, wenn die Wohnung nicht auch mit Gas geheizt wird, oder es Probleme mit den Heizkosten gibt.

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2/16
Die Höhe ist je nach Regelbedarfsstufe unterschiedlich:
Alleinstehende: 10,33€
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- Amtsermittlungsprinzip -

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1/10
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1. Nach §20 Abs1 SGB X sind #Jobcenter, #Sozialamt und andere Sozialbehörden dafür zuständig, in jedem Fall alle wichtigen Sachverhalte zu ermitteln und zu untersuchen. Nur um dies dem Amt zu ermöglichen gibt es die Mitwirkungspflichten.

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