Michael Kubiciel Profile picture
Strafrecht an der Schnittstelle von Theorie, Politik, Praxis - Institut f. die gesamten Strafrechtswissenschaften, Studiendekan
Dec 7, 2023 6 tweets 1 min read
Wie wird Deutschland unattraktiv für ausländische Spitzenforscher?
Das kann ich am Beispiel eines arrivierten Rechtswissenschaftlers der Meiji-Universität Tokyo berichten, der (versucht) 1 Jahr an meinem Institut zu forschen. /1 Der Kollege ist in Japan eine Größe und ein Mittler zwischen Japan, Deutschland, Taiwan und China - publiziert in verschiedenen Sprachen, tritt auf intern. Kongressen auf und ist regelmäßig in Deutschland.
Letzteres begegnet ihm nun mit institutionalisiertem Misstrauen. /2
May 9, 2023 5 tweets 1 min read
Sehr geschätzte Kollegen, namentlich Höfling und Dabrock, fordern Verzicht auf gesetzl. Regelung der Suizidhilfe.
Aber auch ein solches gesetzgeberisches Unterlassen hätte Folgen. /1 domradio.de/artikel/ethik-… Es wäre dann weiterhin ungeregelt, wer, wie, wann die Freiverantwortlichkeit der Suizidunterstützung feststellt. Bislang gelten hier nur sehr grobe strafrechtl. Vorgaben, die das Procedere offenlassen. Das ist weder für Ärzte (u.a. Helfer) noch für Suizidwillige gut. /2
Feb 16, 2021 11 tweets 2 min read
Gegenwärtig ist #Impfstoff Mangelware, doch wird sich das bald ändern.
Im Herbst könnte Debatte um #Impfpflicht aufleben, sollten sich zu wenige impfen, um weitere Welle zu vermeiden.
Thread zur verfassungsrechtl. Legitimation 1/n.
(Bild: MDR) Zu unterscheiden sind zunächst verschiedene Formen der (echten/unechten) Impfpflicht.
Direkte Impfpflicht = Staat knüpft an Nichtimpfung eine Sanktion: unmittelbarer Grundrechtseingriff 2/n
Dec 15, 2020 9 tweets 2 min read
Nun, da erste Meldungen über (bevorstehende) #Triage in Berlin u. Sachsen-Anhalt eingehen, Reminder zur Rechtslage.
1. Es gibt keine expliziten gesetzl. Regeln, wie Auswahl zu erfolgen hat u. welche Folgen die Auswahl für Ärzte hat.
2. Unterschieden wird ex ante u. ex post T. 3. In der ex ante Situation muss Arzt wählen, welcher Patient freies Intensivbett o.ä. erhält. Nach herrschender Meinung hat er hier freie Hand. Er handelt immer rechtmäßig, auch wenn er zB Coronaleugner benachteiligt. Grund: Wenn zwei Handlungspflichten konkurrieren, er ...
Dec 13, 2020 4 tweets 1 min read
Am Freitag hat ein Intensivmediziner während eines Workshops drei Kategorien gebildet:
1. The Good: Kategorie für die gängigerweise zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen. Wer diese benötigt, ist schwer/lebensbedrohlich krank, erhält aber optimale Versorgung./1 2. The Bad: Kategorie für die in den letzten Monaten notfallmäßig neugeschaffenen Kapazitäten, für die aber kein erfahrenes/hinr. geschultes Personal zur Verügung steht. Wer hier landet, ist sehr schwer krank, wird aber nicht optimal versorgt. Hier sind wir mancherorts. /2
May 8, 2020 4 tweets 2 min read
@stephandetjen EuGH argumentiert häufig allein zweckbezogen. Bei teleologischer Sichtweise kommt es nur darauf an, das Mittel des Unionsrechts wirksam ist. Allerdings gilt im Mehrebenensystem Europas der Satz v Hobbes, aus dem Recht auf den Zweck folge auch das Recht auf die Mittel, nicht. /1 @stephandetjen Die Union ist eine supranationale Organisation, die ihr Recht aus der Kompetenzzuweisung der Mitgliedsstaaten ableitet. Innerhalb dieser Kompetenzen trifft Kommuniqué des EuGH zu. Er hat aber weder das Recht noch die Macht, Kompetenz einseitig auszuweiten. /2
Apr 9, 2020 5 tweets 2 min read
Mit meinen Kollegen Saliger (LMU), Gaede (Bucerius Law School) u Tsamibikakis (Fachanwalt für Straf- u Medizinrecht) habe ich eine umfangreiche Stellungnahme zur #Triage verfasst. Sie antwortet zum einen auf den ⁦@ethikrat⁩, der dem Gesetzgeber Zurückhaltung u den Ärzten /1 eine Gewissensentscheidung empfiehlt. Damit tragen sie die volle moralische Verantwortung und zudem erhebliche Rechtsrisiken, da ihr Handeln zT rechtswidrig sein soll. - Wir fordern den Gesetzgeber zum Handeln auf, zeigen aber auch einen Weg /2
Mar 12, 2020 6 tweets 2 min read
Hillgruber kritisiert in @faznet erwartungsgemäß Entscheidung des BVerfG zu #sterbehilfe. Sein Ausgangspunkt ist u.a. aus @JuristenZeitung bekannt. Recht des einzelnen, sein Leben zu beenden, gehöre nicht zum allg. PersönlichkeitsR, sondern sei nur Teil allg. Handlungsfreiheit. Wie das "Pfeifen im Walde" (Isensee, in meinem 1. Bonner Semester), das eben auch keinen bes. grundrechtl. Schutz genießt. Weiter (in meinen Worten): Handlungsfreiheit schütze aber nur neg. Freiheit = Staat darf Selbsttötung nicht verhindern; sie impliziere aber keine
Dec 10, 2019 10 tweets 3 min read
Die @AfD schreibt "Unser Land versinkt in Gewalt", aus Anlass des Messerangriffs vom Münchener Hbf (Tatverdächtig ist übrigens ein obdachloser Münchner, Daniel G.). Das ist grottenfalsch, wie eine wenig bekannte #Statistik zeigt. @AfD Die Sterblichkeitsrate durch Gewaltkriminalität von 1901–2011. Diese Statistik ist genauer als die nicht unumstrittene Polizeiliche Kriminalstatistik. Anfang des 20. Jh. lag die Tötungsrate bei Männern bei ca. 2,5 bis 3,0 pro 100.000), Rate weiblicher Opfer (bei 1,0 bis 1,5).