Gestern wurde bekannt, dass Bundeskanzler Kurz zum Verdacht der falschen Beweisaussage vor dem #IbizaUA durch einen Richter und nicht durch die WKStA vernommen wird (orf.at/stories/322250…). Grund hierfür: § 101 Abs 2 Strafprozessordnung (ris.bka.gv.at/NormDokument.w…).
Ein Thread.
Dies erfolgte per Weisung aus dem BMJ (ots.at/presseaussendu…), die Voraussetzungen für Anwendung des angesprochenen § 101 lägen demnach vor:

Eine besondere Bedeutung
1. des Beschuldigten und
2. der Straftat und daher
3. öffentliches Interesse an gerichtlicher Beweisaufnahme
Der § 101 in geltender Fassung traft am 1.1.2008 in Kraft, beschlossen wurde er 2004 von den Regierungsparteien ÖVP und FPÖ, nach Regierungsvorlage (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…). In dieser stellte sich § 101 aber noch anders dar (Bild 1), als der schlussendlich beschlossene (Bild 2).
Der neue § 101 wurde erst im Ausschuss (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…) Teil der Gesetzesinitiative, eingebracht wurde der "umfassende Abänderungsantrag" von Maria Fekter und Eduard Mainoni, die Begründungen finden sich in der Berichterstattung (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…, Seiten 3-22).
Demnach wollten Fekter/Mainoni mit dem AÄA vor allem auf die „Anscheinsproblematik“ eingehen, wonach "eigenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen deren organisationsrechtlichen Stellung nicht dasselbe Maß an Vertrauen entgegengebracht werde wie dem unabhängigen Gericht."
Dem Abänderungsantrag bzw. dem Beschluss an sich gingen monatelange Beratungen voraus, hierfür wurde eigens ein Unterausschuss zum Justizausschuss (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…) eingerichtet. Dieser tagte siebenmal in elf Monaten, sechs der sieben Sitzungen waren öffentlich.
Darum gibt es im parlamentarischen Verfahren "auszugsweise Darstellungen" dieser Unterausschuss-Sitzungen (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…).
Behandelt wurde § 101 speziell in Sitzungen fünf (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…), sechs (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…) und sieben (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…).
Dort fand ein "Experten-Hearing" statt, Dr. Mühlbacher (StA Leoben) war zu Gast. Dieser befürchtete eine "Zwei-Klassen-Justiz" und Vermischung des - mit der Reform abgeschafften - Untersuchungsrichtermodells und des Staatsanwaltsmodells (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…, Seiten 9-11).
Dr. Frank Höpfel (Universität Wien) sah durch die Änderung des § 101 einen drohenden "Beigeschmack des Misstrauens gegenüber dem Staatsanwalt" (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…; Seite 36).
Dr. Reinhard Moos (JKU Linz) aber sah die Änderung positiv, denn "wenn dem Staatsanwalt daran liegt, dass sein Ansehen und das Ansehen des Rechtsstaats gewahrt bleibt, dann wird er den Antrag [auf Richtervernehmungen] stellen." (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…, Seiten 60-64)
Dr. Wolfgang Swoboda, 1. Staatsanwalt Eisenstadts sah die gewünschte Wirkung des § 101 verpasst. Unterschiedliche Ermittlungsschienen bei verschiedenen Bevölkerungsgruppen würden Misstrauen schaffen (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…, Seiten 23-24).
Und, zu guter Letzt, noch die damaligen Gedanken von Dr. Otto F. Müller (Generalprokurator a.D.): Er sah keinen Anlass für das den Staatsanwälten durch den § 101 scheinbar entgegengebrachte Misstrauen, eher ganz im Gegenteil (parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…, Seiten 27-28).
Wir sehen also, dass der § 101 2004 eigentlich für gegenteilige Fälle geschaffen wurde als heute angewendet. Damals sollte es um die Möglichkeit gehen, Sorgen über eine bei clamorosen Fällen womöglich "zu vorsichtige" Staatsanwaltschaft - eben in der Weisungskette - auszuräumen.
Die Entscheidung, eine Richterbefragung zu beantragen, kann man sicherlich so treffen, vielleicht macht es das Verfahren sogar "sauberer" für die Öffentlichkeit.
Die Frage ist eher, ob nicht der Anschein erweckt wird, die WKStA würde nur politisch gesteuerte Arbeit machen können.
Addendum: Im Unterausschuss ging auch ein BMJ-Oberstaatsanwalt - Christian Pilnacek - auf § 101 ein: "Dabei soll es (...) möglich sein, dass [man] (...) den Antrag nicht stellt, wenn klar ist, dass man unmittelbar (...) Strafantrag einzubringen hat".(parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/…, 7)

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