Die Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung wurde samt den Ausschussempfehlungen veröffentlicht: bundesrat.de/bv.html?id=068…
Die Abstimmung findet am Freitag den 18.10. statt.
Im Folgenden werde ich die Änderungen gegenüber der alten Verordnung von vor der gescheiterten Reform (bundesrat.de/bv.html?id=059…) vergleichen.
Ich verzichte dabei auf Bildbeschreibungen, da die Bilder lediglich Screenshots der besprochenen Änderungen, deren Begründung, Ausschnitte der BKatV und der StVO, sowie des BR-Beschlusses 591/19 sind.
Mit Art. 1 (1) soll ein Fahrverbot für die Nummern 39.1, 41 (Beim Abbiegen Vorrang missachten und gefährden), 50, 50a, 50a.1-3 (Nichtbilden/Befahren der Rettungsgasse) ermöglicht werden. Gleichzeitig werden die Nummern aufsteigend geordnet.
Leider wurde an dieser Stelle ein . durch ein , ersetzt, worduch nicht Nr. 135.1 (Bei Blaulicht+Einsatzhorn behindert), sondern Nr. 1 (mangelnde Sorgfalt, kein Tatbestand) hinzugefügt wird. 135 gibt es dadurch doppelt.
In Art. 1 (2) werden die Bußgelder angepasst:
Die Nummern 1-4 heben das Bußgeld für das vorschriftswidrige Benutzen von Gehwegen, linken Radwegen, Seitenstreifen, Verkehrsinseln und Grünanlagen auf von 10/15/20/25 auf 55/70/80/100 (Behinderung/Gefährdung/Sachbeschädigung).
Für Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Sichtweiten von weniger als 50 m durch Wetter gibt es nun früher Bußgelder über 80 €.
Bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde die Fahrradzone hinzugefügt.
Bei den Zeichen 237 - 241 wurden die nötigen Zusatzzeichen nicht erwähnt. Bei der lfd. Nr. 21 wird das Z239 miterwähnt, obwohl es dort nur um Zeichen 242.1 geht.
Nummer 7 erweitert die Bußgelder für Überholen bei ohne Sicht/bei unklarer Verkehrslage auch auf das neue Zeichen 277.1.
Die Nummern 8 bis 11 wird der festgeschriebene Überholabstand zum Fuß- und Radverkehr bei der Missachtung des Überholabstands berücksichtigt. Die Bußgeldhöhe wird allerdings nicht angetastet und verbleibt bei lächerlichen 30/-/-/35.
Das missachten des Vorrangs beim Abbiegen verdoppelt sich auf 40/-/140 + 1 Monat/-. Beim Fußverkehr gibt es lediglich den Tatbestand mit Gefährdung.
Mit Nummer 15 wird das Missachten der Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen als Bußgeld in Höhe von 70 € hinzugefügt. Da es keine Tatbestände für Gefährdung u.ä. gibt, dürften die obigen 140 € + 1 Monat Fahrverbot fällig werden.
Nummer 16 fügt für das Nichtbilden einer Rettungsgasse ein Fahrverbot von einem Monat hinzu. Das Bußgeld bleibt bei 200 €.
Nummer 17 fügt eine vergessene Rechtsgrundlage für die Nichtbildung einer Rettungsgasse mit Behinderung hinzu. Das Bußgeld bleibt bei 240 € + 1 Monat Fahrverbot.
Nummer 18 führt Bußgelder in Höhe von 240+1M/280+1M/300+1M/320+1M für die unberechtigte Nutzung der Rettungsgasse ein.
Die Nummern 19 und 20 erhöhen des Bußgeld für das unzulässige Halten von 10/15/-/- auf 20/35/-/-.
Mit den Nummern 21 bis 23 werden die Bußgelder für das unzulässige Halten in zweiter Reihe von 15/20/-/- auf 55/70/80/100 erhöht und um die Tatbestände für Gefährdung und Sachbeschädigung ergänzt.
Die Nummern 24 und 27 erhöhen des Bußgeld für das Parken an engen/unübersichtlichen Stellen von 15/25/-/- auf 35/55/-/-. Ab einer Stunde erhöht sich das Bußgeld von 25/35/-/- auf 55/55/-/-.
Interessant ist an dieser Stelle, dass durch die Änderung das Parken an engen/unübersichtlichen Stellen die Tatbestände mit Behinderung, >1h und >1h + Behinderung alle 55 € kosten. Der systematik folgend müssten >1h + Behinderung 70 € sein.
Nummer 28 erhöht das Bußgeld für das Parken an engen/unübersichtlichen Stellen mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz von 60 € auf 100 €.
Das Sanktionsniveau dieses Tatbestandes liegt damit weiterhin deutlich unterhalb ähnlicher Tatbestände auf Autobahnen.
Mit den Nummern 29 bis 32 erhöht das Bußgeld für das Parken an Stellen, an denen das Halten verboten ist von 15/25/-/- auf 25/40/-/-. Ab einer Stunde erhöht sich das Bußgeld von 25/35/-/- auf 40/50/-/-.
Dieser Tatbestand umfasst unter anderem das Parken an Fußgängerüberwegen. Warum hier nicht auf die übliche Staffelung von 35/55/70, sondern auf die in dieser Änderung exotischere und mildere 25/40/50 zurückgegriffen wurde, bleibt unklar.
Nr. 33 und 34 erhöhen die Bußgelder für das Parken auf Geh- und Radwegen von 20/30-/- auf 55/70/80/100 und ab einer Stunde von 30/35/-/- auf 70/80/-/-.
Es wurden Tatbestände für Gefährdung und Sachbeschädigung ergänzt, jedoch nicht für +1h.
Nr. 35 und 36 heben die Bußgelder für das Parken in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten von 35/65 auf 55/100 an.
Das Sanktionsniveau dieser Tatbestände liegt damit weiterhin deutlich unterhalb ähnlicher Tatbestände auf Autobahnen.
Die Nr. 37-40 trennen das unzulässige Parken an Bushaltestellen und auf Grenzmarkierungen vom allgemeineren Tatbestand für Kreuzungen, Bordsteinabsenkungen, Parkstreifen, Gehwegparken und bei #Z295/#Z296 und lässt die Bußgeldhöhe bei 10-30€
Durch die Nichterhöhung ergibt sich ein Ungleichgewicht:
Parken auf einer Grenzmarkierung im Kreuzungsbereich (#Z299, 25/40/-/-, ab 1h 40/50/-/-) ist teuerer als Parken im Kreuzungsbereich (§ 12 (3) 1. StVO, 10/15/-/-, ab 3h 20/30/-/-). 🤪
Nummer 41 setzt das Bußgeld für das Halten und Parken auf Bussonderfahrstreifen und für das Parken an Bushaltestellen auf 55/70/80/100, bei länger als 3 Stunden auf 70/80/80/100.
Der Unterschied zwischen den Tatbeständen ist unambitioniert.
Nr. 42 bis 46 verwandeln das Bußgeld für Parken auf dem Schutzstreifen in eines fürs Halten und erhöhen die Bußgelder von 20/30/-/- auf 55/70/80/100. Es wurden Tatbestände für Gefährdung und Sachschaden ergänzt und >3h wurde gestrichen.
Mit den Nummern 47-48 wird das Bußgeld für das Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen von 30 € auf 55 € erhöht und entsprechende Bußgelder für Parkplätze für E-Autos und Carsharing ergänzt. Es gibt weiterhin keine Verschärfungen.
Die Nummern 49 bis 53 erhöhen die Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe von 20/25/-/- auf 55/80/90/110 und führen damit die Tatbestände für Gefährdung und Sachbeschädigung ein. Ab 15 min kostet es zukünftig 85/90/-/- statt 30/35/-/-.
Die Nummern 54 und 55 erhöhen das Bußgeld für das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen von 25/35/-/- auf 55/70/-/-.
Mit den Nummern 56-61 wird das Parken ohne Parkschein geringfügig von 10/10/15/20/25/30 (-/<30min/<1h/<2h/<3h/>3h) um 10 € auf 20/20/25/30/35/40 erhöht, um zu vermeiden, dass ein Verwarngeld günstiger als ein Parkticket ist.
Aufgrund der Gefährlichkeit von Dooring wird das Bußgeld hierfür in den Nummern 62 und 63 von 20/-/-/25 auf 40/-/-/50 verdoppelt.
Die Nummern 64 und 65 erhöhen die Bußgelder für unnötigen Lärm/vermeidbare Abgase von 10 € auf 80 € und für unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften von 20 € auf 100 €.
Mit den Nummern 66 bis 76 wird die Rechtsgrundlage für einige Bußgelder bezüglich § 37 (2) 1. StVO an die durch das Hinzufügen des Grünpfeils für den Radverkehr verursachte Verschiebung einiger Sätze angepasst.
Bei dieser Änderung wurden in Nr. 72 & 74 die Grundlagen für das Bußgeld vergessen: § 49 (3) 2.
Die Nummern 77 und 78 korrigieren einen Fehler. § 1 (2) StVO wurde bereits ohne Grund im Grundtatbestand genannt, obwohl dieser erst für die Gefährdung nötig ist.
Die Nummer 79 fügt ein Bußgeld in Höhe von 80 € für die Missachtung des Vorrangs des Schienenverkehrs bei #Z201 (Andreaskreuz).
Nummer 80 erweitert die Verwarngelder für die vorschriftswidrige Benutzung von Radwegen, Reitwegen und Fahrradstraßen auf Fahrradzonen. Die Höhe bleibt bei 15/20/25/30.
Damit kostet Radfahren auf Gehwegen mit Sachbeschädigung nun nur noch genauso viel wie der gleiche Tatbestand mit einem PKW, während das Manöver mit einem PKW vor der Änderung 10 € billiger war. 🤪
Des Weiteren ist es für diejenigen KFZ, die nur 50 € zahlen müssen, 5 € billiger als ein unbeschilderter Gehweg, während ein beschilderter Gehweg für viele KFZ > 3,5t mit 100 € so teuer ist, wie ein unbeschilderter Gehweg mit Sachschaden.🤪
Und auch beim Missachten des Verbots der Einfahrt wird es besser: Durch Nummer 90 wird dieses von 25 € auf 50 € verdoppelt und liegt damit nun unterhalb des Maximalwertes für den Radverkehr (35 € bei Sachbeschädigung).
Nummer 91 fügt die #Z240 und #Z241 zu den Fußgängerbereichen im Sinne der lfd. Nr. 144 hinzu. Das Parken in diesen kostet weiterhin 30/35/-/- und 35 € wenn man länger als 3 Stunden parkt.
Damit ist das Parken auf einem #Z240-Gehweg (30/35/-/-, ab 3h 35/-/-/-) deutlich billiger als auf einem #Z240-Radweg (55/70/80/100, ab 1h 70/80/-/-). 🤪
Durch Nummer 92 wird ein "oder" durch ein Komma ersetzt (Folgeänderung, die im Zuge des Streichens des Radschnellwegs nicht rückgängig gemacht wurde). Der Tatbestand scheint vollständig durch lfd. Nr. 11 erfasst und damit obsolet zu sein.
Die Rechtsgrundlage für das Gefährden eines Fußgängers auf #Z239/#Z241.2 wird in den Nummern 93 und angepasst, das Bußgeld bleibt bei 60 €, wenn der Fahrzeugverkehr zugelassen ist und bei 70 €, wenn nicht.
Warum hier nicht #Z240 u.ä. erwähnt wird, ist unklar.
Nummer 95 erhöht das Bußgeld für die Missachtung einer Umweltzone von 80 € auf 100 €. Warum in der Begründung auf lfd. Nr. 142, 142a (40/50) statt die passenderen 117, 118 (80/100) abgestellt wird, ist unklar.
Nummer 96 ergänzt das neue #Z277.1 zu den anderen Überholverboten in lfd. Nr. 153a. Das Bußgeld für die Missachtung von Überholverboten durch #Z276, #Z277, #Z277.1 bleibt bei 70 €.
Nummer 97 und 98 korrigieren mal wieder fehlerhafte Rechtsgrundlagen, diesmal bei der Benutzung eines elektronischen Geräts. Die Bußgelder verbleiben bei 100/-/150+1M/200+1M und für Radfahrende bei 55 €.
Zum Schluss werden mit Nummer 99 noch die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen angepasst. Hierfür wurden die Bußgelder ohne Fahrverbot (fast) verdoppelt und auch die restlichen Bußgleder wurden erhöht.
Die neue Bußgeldkatalog-Verordnung wird drei Wochen nach Verkündung in Kraft treten.
Die Ausschüsse empfehlen die Verordnung unverändert anzunehmen:
Des Weiteren sind noch zwei Entschließungen (Aufforderungen an die Bundesregierung) vorgesehen:
Der Verkehrs- und der Innenausschuss würden gerne die Obergrenze für Verwarnungen anheben, damit sie auch teurere Ordnungswidrigkeiten ohne zusätzliche Verwaltungsgebühren und -aufwand erheben können.
Der Innenausschuss hat erkannt, dass viele Bußgelderhöhungen bei Verstößen des ruhenden Verkehrs ins leere laufen könnten, da eine Einstellung mangels Fahrerermittlung billiger ist und möchte daher die Gebühr erhöhen.
Da es keine Änderungswünsche und nur zwei Entschließungen gibt, dürfte die Abstimmung kurz ausfallen. Auch Reden sind bisher nicht angekündigt, sodass der gesamte Tagesordnungspunkt in ein oder zwei Minuten abgehandelt werden dürfte.
Nr. 81-89 weiten die Bußgelder für die Missachtung von Gehwegen/Verkehrsverboten auf #Z240 und #Z241 aus und erhöhen sie von 75/25/20/20 (>3,5t/PKW>3,5t,Busse,Anhänger/KFZ/Maße) auf 100/55/50/40 und für 🚴 von 15/20/25/30 auf 25/30/35/40.
Nr. 81-89 weiten die Bußgelder für die Missachtung von Gehwegen/Verkehrsverboten auf #Z240 und #Z241 aus und erhöhen sie von 75/25/20/20 (>3,5t/PKW>3,5t,Busse,Anhänger/KFZ/Maße) auf 100/55/50/40 und für 🚴 von 15/20/25/30 auf 25/30/35/40.

• • •

Missing some Tweet in this thread? You can try to force a refresh
 

Keep Current with BikeNotTuBS

BikeNotTuBS Profile picture

Stay in touch and get notified when new unrolls are available from this author!

Read all threads

This Thread may be Removed Anytime!

PDF

Twitter may remove this content at anytime! Save it as PDF for later use!

Try unrolling a thread yourself!

how to unroll video
  1. Follow @ThreadReaderApp to mention us!

  2. From a Twitter thread mention us with a keyword "unroll"
@threadreaderapp unroll

Practice here first or read more on our help page!

More from @bike_bs

14 Feb 20
Heute fand die Abstimmung im Bundesrat über die Änderungen der StVO und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften statt.
Viele Änderungen wurden abgelehnt.
Folgende Änderungen fanden eine Mehrheit: (alle Angaben ohne Gewähr)
Read 51 tweets
4 Feb 20
Die Änderungswünsche der Aussüsse des Bundesrates sind da. Sie bieten einige sinnvolle Änderungen gegenüber dem Entwurf des BMVI.
Am 14.2. stimmt der Bundesrat über die Änderungsanträge ab (Top 50).
bundesrat.de/SharedDocs/TO/…
In Punkt 1 lehnt der Innenausschuss den Satzumbau zum Nebeneinanderfahren ab.
Die gesamte Einlassung dazu strotz nur so vor automobiler Arroganz und Beschränktheit.
Da wird teilweise auf widerlichste Art und Weise argumentiert und diffamiert. Punkt 1
Punkt 2: Der Umweltausschuss spricht sich für ein Tempolimit von 130 km/h auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen aus. Punkt 2
Read 26 tweets

Did Thread Reader help you today?

Support us! We are indie developers!


This site is made by just two indie developers on a laptop doing marketing, support and development! Read more about the story.

Become a Premium Member ($3/month or $30/year) and get exclusive features!

Become Premium

Too expensive? Make a small donation by buying us coffee ($5) or help with server cost ($10)

Donate via Paypal Become our Patreon

Thank you for your support!

Follow Us on Twitter!

:(