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Die Änderungswünsche der Aussüsse des Bundesrates sind da. Sie bieten einige sinnvolle Änderungen gegenüber dem Entwurf des BMVI.
Am 14.2. stimmt der Bundesrat über die Änderungsanträge ab (Top 50).
bundesrat.de/SharedDocs/TO/…
In Punkt 1 lehnt der Innenausschuss den Satzumbau zum Nebeneinanderfahren ab.
Die gesamte Einlassung dazu strotz nur so vor automobiler Arroganz und Beschränktheit.
Da wird teilweise auf widerlichste Art und Weise argumentiert und diffamiert. Punkt 1
Punkt 2: Der Umweltausschuss spricht sich für ein Tempolimit von 130 km/h auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen aus. Punkt 2
Punkt 3: Der Innenausschuss ist mit Scheuers Interpretation der Urteile zum Sicherheitsabstand beim Überholen unzufrieden, da dies den automobilen Fluss bremsen könnte und fordert daher eine Aufweichung, sodass bei geringen Geschwindigkeiten auch dichter überholt werden dürfte. Punkt 3
4. Einige Ausschüsse scheinen mitzudenken und eine größere Vorstellungskraft als das BMVI zu haben. So erkannten sie, dass in einigen Fällen die Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen mangels Fuß- und Radvekehrs entbehrlich ist und so der Kraftverkehr beschleunigt werden kann Punkt 4
Auch Punkt 5 diskutiert die Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen. Hier wird aber der Begriff des 3,5t-PKW, wohl analog zu anderen Verordnungen, aufgeweicht, damit Elektro-SUV beschleunigt werden können. Punkt 5
Punkt 6 will das vom BMVI ausgeweitete Parkverbot an Einmündungen auf die nächste Reform verschieben. Begründet wird dies mit dem tatsächlich relativ aufwendigen Verfahren. Warum man hier nicht einfach eine generelle Erhöhung des Abstands vorschlägt, wird hingegen nicht erklärt. Punkt 6Grunddrucksache, Nummer 4 Buchstabe a
Punkt 7 widmet sich dem gleichen Thema, macht aber im Gegensatz zu Punkt 6 einen Alternativvorschlag.
Die Alternative erhöht den Abstand bei Radwegen auf 8m und nutzt weiterhin die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten als Referenzpunkte. Punkt 7
In Punkt 8 kritisieren der Verkehrsausschuss und der Innenausschuss das Parkverbot für Fahrräder auf Fahrbahnen und Seitenstreifen deutlich und streichen es. Der Umweltausschuss verlangt ebenfalls eine Streichung, spricht in der Begründung aber hauptsächlich von Mietfahrzeugen. Punkt 8Grunddrucksache, Artikel 1, Nummer 4, Buchstabe b
Punkt 9 behandelt das Carsharing. Hier wird verlangt, einen Verweis auf die Carsharing-Gesetze der Länder zu ergänzen, damit der Text nicht nur auf Bundesstraßen gilt.
Carsharing scheint aktuell also ein Föderalismusabenteuer zu sein. Punkt 9Grundrucksache, Artikel 1, Nummer 5
In Punkt 10 möchte man ergänzen, dass auch Parkvergünstigungen für Fahrzeuge mit Anwohnerparkausweis an den Automaten bekanntgegeben werden dürfen. Man verweist hier auf eine bestehende(!) Praxis in Hamburg. Punkt 10
Punkt 11 bringt die sehnlich erwartete Erlaubnis Personen auf geeigneten Fahrrädern mitnehmen zu dürfen. In der Begründung wird auf über 15 Jahre alte Urteile und Verlautbarungen des BMVI verweisen. Punkt 11
In Punkt 12 beschwert sich der Innenausschuss darüber, dass es weltfremd sei, die Mitnahme von Smartphones innerhalb von Kraftfahrzeugen zu verbieten, bemerkt aber nicht, dass der Absatz nach der Veränderung auch Radios betreffen könnte. Punkt 12Grunddrucksache, Artikel 1, Nummer 7StVO § 23 Absatz 1c
Punkt 13 beschäftigt sich mit dem gleich Thema, macht aber einen Alternativvorschlag. Der Alternativvorschlag verbietet nur die Verwendung dieser Geräte für die Störung von Überwachungsmaßnahmen. Auch wird hier zusätzlich zu Smartphones auf Navigationsgeräte verwiesen. Punkt 13
Die Punkte 14 bis 78 folgen morgen.
Punkt 14 möchte das Parken von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Freefloating-Verleih auf Gehwegen als übermäßige Straßenbenutzung definieren -> Erlaubnis nötig.
Das ganze soll dann um etwa vier Monate verzögert in Kraft treten (vermutlich zur Erteilung von Erlaubnissen) Punkt 14
Mit Punkt 15 möchte der Innenausschuss verhindern, dass der normale Grünpfeil auch für Radfahrende auf Radwegen und Radfahrstreifen ohne eigene Signale gilt. Punkt 15Grunddrucksache, Artikel 1, Nummer 10 Buchstabe bBegründung zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b der Grunddrucksacheaktuelle Grünpfeil Regelung in § 37 (2) 1. StVO
In Punkt 16 möchte der Innenausschuss die neu geschaffenen Fahrradzonen streichen, streicht aber nur den Absatz, der, analog zu #T30-Zonen, darauf hinweist, dass sie häufig vorkommen können. Punkt 16Grunddrucksache, Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe aBegründung zu Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe a der Grunddrucksache
Punkt 17: Der Verkehrsausschuss möchte hingegen die regelmäßgie Kennzeichnung mit einem Sinnbild auf der Fahrbahn in die VwV-StVO verschieben und beantragt daher die Streichung aus dem StVO-Entwurf. Punkt 17Begründung zu Punkt 17:<br />
Zudem sind die unter Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 13 Buchstabe c<br />
aufgeführten Hinweise auf eine regelmäßige Kennzeichnung von Fahrradzonen auf der Fahrbahn im Rahmen der StVO entbehrlich und sollten als Ausführungsvorschrift in die VwV-StVO zu Zeichen 244.3 verschoben werden.
Punkt 18 ergänzt einerseits Punkt 17 und möchte andererseits nicht nur Überschneidungen mit T30-Zonen, sondern auch mit anderen Zonen-
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrradstraßen, Spielstraßen und Radschnellwegen verhindern. Punkt 18Grunddrucksache: Artikel 1, Nummer 13 Buchstabe cBegründung zu Artikel 1, Nummer 13 Buchstabe c der Grunddrucksache
Punkt 19: Der Verkehrsausschuss möchte auch Fahrräder zum Transport von Personen als Lastenräder klassifizieren. Punkt 19Grunddrucksache: Artikel 1, Nummer 1, Buchstabe b, Doppelbuchstabe aaBegründung zu Artikel 1, Nummer 1, Buchstabe b, Doppelbuchstabe aa der Grunddrucksache
In Punkt 20 sind sich Verkehrs- und Innenausschuss einig, die Bevorrechtigung von Fahrzeugen mit mind. 3 Insassen zu streichen. Begründet wird dies mit einer fehlenden Grundlage im StVG. Punkt 20Grunddrucksache: Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bbBegründung zu Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb der Grunddrucksache
Punkt 22 streicht die Erwähnung, dass Parkflächen von Parkflächenmarkierungen umrandet sein können. Punkt 22Grunddrucksache: Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe cBegründung zu Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe c der Grunddrucksache
In Punkt 23 wird die Erwähnung, dass ein Sinnbild auf einem Parkplatz die Beschränkung auf Carsharing-Fahrzeuge verdeutlichen kann, gestrichen. Bei Bedarf könne das in die VwV-StVO aufgenommen werden.
Warum man dies nicht auch in Punkt 22 tat ist unklar. Punkt 23Grunddrucksache: Artikel 1, Nummer 1 Buchstabe dBegründung zu Artikel 1, Nummer 1 Buchstabe d der Grunddrucksache
In Punkt 24 drücken der Verkehrs- und der Innenausschuss ihre Verwunderung aus, warum plötzlich Leitlinien (#Z340) zur Umrandung von Parkflächen dienen sollen. Es wird ausführlich die Unsinnigkeit und Widersprüchlichkeit erklärt und auf die Zuständigkeit der VwV-StVO verwiesen. Punkt 24Grunddrucksache: Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe dBegründung zu Artikel 1, Nummer 11, Buchstabe d der Grunddrucksache
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