/3 ...Staatsrechtslehre und Medien haben für die Akzeptanz von Urteilen eine Verantwortung. Kritik gehört klar dazu, aber derart überzogen polemisch mitten in der Pandemie das Gericht zu attackieren, welches ausdrücklich eine Orientierung geben wollte,...
/4 beschädigt den Zusammenhalt in der Pandemiebekämpfung - gewollt oder nicht."
Das sind harte Worte. Er selbst aber findet derartige Kritik an Entscheidungen, welche die Maßnahmen in Frage stellen aber für angebracht. Eine sehr einseitige Sichtweise.
/5 Im Kern geht es aber in dem Kommentar um eine allg. Impfpflicht. Er stellt in Frage, ob der Staat nicht verpflichtet wäre eine Impfpflicht einzuführen, um seinen Schutzverpflichtungen nachzukommen. Da lehnt er sich weit aus dem Fenster aus, da eine Bejahung dessen voraussetzt,
/6 dass der Staat seiner Verpflichtungen für den Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit nicht auf andere Weise wirkungsvoll nachkommen kann. Denn das Untermaßverbot fordert vom Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gerade keinen Maximalschutz...
/7 ...sondern ein Mindestschutzniveau. Aber das interessiert glaube ich Prof. Mayer wenig, schließlich leidet er unter "Tyrannei der radikalisierten Minderheit" wie er es nennt. Deshalb reget er sich auch so über die Entscheidung des OVG Lüneburg zu 2G im Einzelhandel auf.
/8 Denn man bringt so wie er es sagt "Anreize" für Ungeimpfte sich impfen lassen in Gefahr. Was er als Anreize bezeichnet, kann man auch als Nötigung sehen. Aber das ist ja in Kreisen von Prof. Mayer anscheinend Geschmackssache.
/9 Damit Personen wie Prof. Mayer sich sicher fühlen beim Einkaufen, nehmen andere gerne Härten wie Verlust der Existenzgrundlage, psychosoziale Folgen oder erzwungene temporäre Immunisierung gegen SARS-CoV-2 hin.
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/1 Der Beschluss des 13. Senats des OVG Lüneburg v. 16.12.2021 zur vorläufigen Außerkraftsetzung von 2G im Einzelhandel (Az. 13 MN 477/21) wurde nun in Volltext veröffentlicht (rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Diese "sogenannte" Fehlentscheidung, wird folgend vorgestellt. Dazu wird vergleichend auch auf die ablehnend Entscheidung des OVG Schleswig (Beschl. v. 14.12.2021, Az. 3 MR 31/21, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…) eingegangen.
/3 Das OVG Lüneburg stellt fest, dass 2G im Einzelhandel keine notwendige Maßnahme darstellt (Rn. 26). Es verweist zurecht darauf, dass Schutzmaßnahmen "notwendig" sein müssen und der Staat nicht jede Maßnahme anordnen darf, welche ihm lediglich nützlich erscheint (Rn. 27 f.).
/1 @prof_mayer meint hier, die Gerichte sollen einfach alles abnicken, was Bund und Länder machen.
2G im Einzelhandel in Niedesachsen gekiptt – Jurist: „Eine klare Fehlentscheidung“ fr.de/hintergrund/2g…
/2 Meine Meinung ist, wer nach fast zwei Jahren nicht mal ansatzweise schwerwiegende Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann, hat keinen grundrechtlichen Anspruch diese durchzuführen!
/3 Außerdem hatte es der niedersächsische Verordnungsgeber selbst in der Hand sich die entsprechende Expertise zu holen. Denn am Ende sind nicht die Grundrechtsträger verantwortlich, die Ungefährlichkeit ihres Handelns darzulegen sondern der Staat die Gefährlichkeit zu beweisen.
/1 Der BayVerfGH hatte vor kurzem interessante Anmerkungen zu Geimpften und Genesenen gemacht (Entscheidung vom 28. Juni 2021 - Vf. 73-VII-20 -). Volltext der Entscheidung: bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/b…
/2 Die Popularklage war zum scheitern verurteilt, weil der Kläger irgendwelche Grundrechtsverletzungen geltend machte ohne diese näher zu begründen. Das BayVerfGH hatte aber die Gelegenheit genutzt, seine Sicht auf diese Dinge zu geben.
/3 Zunächst einmal bewertet es Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebote sowie Kontaktdatenerhebung, als Maßnahmen mit einer relativ geringen Eingriffsintensität. Auch sei es Ok, wenn diese Maßnahmen für alle gelten, zwecks einfacher Kontrollierbarkeit (Rn. 22).
/1 Ein paar Bemerkungen zu diesen Entscheidungen. 1. Entscheidung Kontaktbeschränkungen (1 BvR 900/21). Zunächst verweist das BVerfG darauf, dass die Beschwer für Personen die genesen oder geimpft wurden entfallen ist (Rn. 9).
/3 Das BVerfG erkennt dann keine Nachteile mehr für Personen die geimpft oder genesen sind (Rn. 13). Allerdings liegen Nachteile auf der Hand. Sie können sich mit nicht immunisierten Personen nicht im unbegrenzten Umfang treffen. Für die gelten die Beschränkungen weiter.
/1 Es ist immer wieder toll wenn Leute von Fach wie hier Theologen mit ihrer verfassungsrechtlichen Expertise versuchen zu glänzen.
Ethikrat zu Kinderimpfung: „Eine moralische Impfpflicht für alle gibt es ohnehin“ welt.de/politik/deutsc… via @welt
/2 Dabei könnte man auf die Idee kommen Juristen zu befragen. Ich weiß eine Dumme Idee, denn von Verfassungsrecht verstehen viel Mehr in einer Pandemie Theologen, Philosophen, Virologen und am meisten Modellierer.
/3 Aber vielleicht lohnt sich doch ein Blick auf Meinungen aus der Rechtsliteratur. So z.B. hatte sich Anna-Maria Grüner in ihrer Dissertation (Biologische Katastrophen) mit dieser Thematik beschäftigt (nomos-elibrary.de/10.5771/978384…). Sie kam zu folgendem Ergebnis: