Rn. 3: Das in Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vorgesehene Verbot der Abberufung des #Datenschutzbeauftragten ergibt sich nicht aus einer Harmonisierung der materiell-arbeitsrechtlichen Regelungen.
Dies eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,..
den Schutz des Datenschutzbeauftragten in ihren nationalen Rechtsvorschriften in verschiedenen Bereichen entsprechend dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel zu stärken.
Rn. 22: "Bei der Auslegung von Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [DSGVO] sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden"
Rn. 24: Der DSB "ist vor jeder Entscheidung geschützt, mit der sein Amt beendet würde oder durch die ihm ein Nachteil entstünde, wenn eine solche Entscheidung mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhinge."
⚠️Rn. 35: Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO "fällt daher nicht in den weiteren Bereich des Arbeitnehmerschutzes".
Rn. 37: Es muss den Mitgliedstaaten möglich sein, "jedwede weitere Maßnahme, mit der die Autonomie des Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gestärkt werden soll, treffen zu können."
Rn. 56: Nach dem GA gilt, "dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung 2016/679 Anwendung findet, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob der Datenschutzbeauftragte nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht verpflichtend benannt wird."
Rn. 58: "Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Auffassung zu vertreten, dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung 2016/679 auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht"
Fazit:
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LG München I Endurt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20, GRUR-RS 2022, 612 spricht einen immateriellen SE iHv 100 € zu, weil die dynamische IP-Adresse an #Google (konkret: Google Fonts) in die USA übertragen wurde!
- Die dynamische IP-Adresse stellt für einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten,...
um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen.
- Dabei reicht es aus, dass für die Beklagte die abstrakte Möglichkeit der Bestimmbarkeit der Personen...
"Hessischer VGH hebt einstweilige Anordnung gegen Hochschule auf" #Cookiebot
-> "Weil dahinter eine komplexe datenschutzrechtliche Frage steht, muss darüber im Hauptsache- und nicht in einem Eilverfahren entschieden werden" #VGWiesbadenlnkd.in/dkCJSmBg
Es geht um die Frage, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch das Onlinestellen von Teilen von Interessenerklärungen auf der Website der mit deren Entgegennahme und Kontrolle betrauten Behörde gekennzeichnet ist, mit dem Unionsrecht im Einklang steht.
Sie bietet dem EuGH zudem Gelegenheit, die Bedeutung des Begriffs der besonderen Kategorien sogenannter „sensibler Daten“ nach Art. 9 #DSGVO näher zu bestimmen.