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Feb 8, 2022 14 tweets 6 min read Read on X
/1 Der VG Osnabrück hat jetzt die vollständigen Entscheidungsgründe seiner Entscheidung (Beschl. v.
04.02.2022 - 3 B 4/22 -) veröffentlicht, in der er die Verkürzung des #Genesenstatus auf drei Monate durch das RKI für verfassungswidrig hielt.

Volltext:
rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…
/2 Es verweist zu nächst auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz des Genesenstatus (Rn. 11). Eine Abbildung von Randnummer 11 der Entscheidung mit einige
/3 Es führt dann die Gründe dazu aus, aus denen es die Verkürzung für verfassungswidrig hält. Es beruft sich dabei auf die Ausarbeitung der WD des Bundestags und führt unter anderem aus, das zumindest die Bundesregierung hätte dies regeln müssen (Rn. 15 bis 17). Eine Abbildung von Randnummern 15 bis 17 der Entscheidung mi
/4 Es führt weiter aus, dass es eine unzulässige Subdelegation ans RKI war, zu der die Bundesregierung keiner verfassungsrechtliche Ermächtigung hat (Rn. 19). Außerdem verstößt ein Dynamischer Verweis der sich jeder Zeit ändern kann, gegen das Verkündungsgebot (Rn. 18). Eine Abbildung von Randnummern 18 bis 19 der Entscheidung mi
/5 Auch bemängelt es die Bestimmtheit der Regelung. Dazu zur besseren Verständlichkeit ein kleiner Exkurs. Das BVerfG leitet im allgemeinen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) Bestimmtheitsanforderungen ab, welche gesetzliche Vorschriften erfüllen müssen.
/6 Das sind im Wesentlichen drei Anforderungen (vgl. BVerfGE 114, 1 (53 f.), servat.unibe.ch/tools/DfrInfo?…):

a) Der Betroffene muss erkennen, wie genau seine Recht beschränkt werden,

b) Verwaltungshandeln soll begrenzt werden, und

c) den Gerichten eine Prüfung zu ermöglichen. Eine Abbildung eines Teils der Entscheidungsgründe des Bund
/7 Das Gericht bemängelt alle diese Punkte (Rn. 20). Zum einen handelt es sich um einen dynamischen flüchtigen Verweis, der sich sekündlich ändern kann, sodass die Betroffen ständig den Status auf der Seite des RKI prüfen müssten, was ihnen nicht zumutbar ist. Eine Abbildung von Randnummer 20 der Entscheidung mit einige
/8 Dann kann das Gericht auch nicht prüfen, wann eine Änderung vor genommen wird. Das ist den Betroffen auch nicht zuzumuten, wenn es nachher um Bußgelder geht.
/9 Zum Schluss würde ein Ausfall der Seite des RKI bedeuten, dass es nicht klar ist ob die Betroffen ihre Grundrechte weiterhin ausüben könnten, was auch ihnen nicht zugemutet werden kann.
/10 Auch die wissenschaftliche Begründung des RKI, als wenig überzeugend bemängelt das Gericht (Rn. 21). Eine Abbildung von Randnummer 21 der Entscheidung mit einige
/11 Denn eine Vielzahl von Stimmen aus der Wissenschaft traten dieser Begründung entgegen (Rn. 28). Auch führen die Verweise des RKIs ins Leere (Rn. 29). Eine Abbildung von Randnummern 28 bis 29 der Entscheidung mi
/12 Das Gericht verweist auch darauf, dass sich die Länder nicht mit der ihnen von Gerichten zugebilligten Einschätzungsprärogative herausreden können, sondern die wissenschaftlichen Grundlagen prüfen müssen (Rn. 30). Eine Abbildung von Randnummer 30 der Entscheidung mit einige
/13 Schlussendlich ist das Gericht auch darüber verwundert, dass Deutschland sich für 6 Monate beim Status in der EU eingesetzt hatte und jetzt eine Alleingang startet (Rn. 31). Eine Abbildung von Randnummer 31 der Entscheidung mit einige

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Sep 17, 2023
/1 Ich frage mich ob Frau Ozegowski auch dann ein Kuchen backen wird, wenn der EuGH oder das BVerfG unter Umständen eines ihres Gesetzesvorhaben (#GDNG) wesentlich beanstandet, weil das ganze unions- bzw. verfassungswidrig ist mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ein Thread dazu🧵:
/2 Ende 2019 wurde durch das noch von @jensspahn geführte @BMG_Bund entschieden, dass die Abrechnungsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten unter anderem für Forschungszwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um das sogenannte Datentransparenzverfahren.
/3 Es ist geregelt durch §§ 303a bis 303f SGB V. Die Daten sollen aber auch für vollkommen gesundheitsforschungsfremde Zwecke, wie z.B. für politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Eine Übersicht der Zwecke ist § 303e Abs. 2 SGB V zu entnehmen ().buzer.de/303e_SGB_V.htm
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Feb 16, 2023
/1 Ein interessantes wenn auch enttäuschendes Urteil des OVG Saarlouis zu Corona-Maßnahmen und im speziellen 2G-Plus bei Friseurbesuchen (Urteil v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 -, recht.saarland.de/bssl/document/…).
/2 Das OVG lehnt den Normenkontrollantrag als unzulässig ab, weil es den Eingriff nicht als schwerwiegend genug erachtet und so ein Feststellungsinteresse verneint.
/3 Zunächst ist es der Auffassung das eine Widerholungsgefahr nicht vorliegt und es recht unwahrscheinlich ist, dass derartige Regelungen nochmals getroffen werden, wegen der Änderung der Pandemielage (Rn. 29).
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Aug 2, 2022
/1 Vor kurzem hat die 3. Kammer des VG Osnabrück ein gegen einen Zahnarzt auf Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot in einem Eilverfahren als rechtmäßig erachtet (Beschl. v. 25.07.2022 – 3 B 104/22 –, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Die Entscheidung ist wie ich finde bemerkenswert. Ich habe vor kurzem auf eine ähnliche Entscheidung des VG Neustadt hingewiesen und den Mängeln dieser Entscheidung. Dieses Gericht lieferte keine Belege für die Behauptung eines Transmissionsschutzes:
/3 Jetzt war interessant zu sehen, welche Belege die 3. Kammer des VG Osnabrück dafür liefern würde. Die Antwort ist keine! Es sieht die einrichtungsbezogene Impfpflicht als verfassungskonform an. Es verweist dabei lediglich auf die Entscheidung des BVerfG dazu vom 27.04.2022.
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Jul 26, 2022
/1 Betretungsverbote die auf der Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochen werden sind rechtmäßig (so VG Neustadt, Beschl. 20.07.2022 - 5 L 585/22.NW -, landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…).
/2 Eine ungeimpfte zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, welche am Empfang einer Zahnarztpraxis tätig ist, hatte sich gegen ein Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung erfolglos bisher gewehrt (Rn. 1 und 2).
/3 Sie hatte sich eine Corona Infektion zugezogen, was das Gesundheitsamt berücksichtigt hatte. Für 62 Tage gilt das Betretungsverbot nicht zwischendurch (Rn. 4). Das VG vertritt die Auffassung das die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer noch verfassungskonform ist (Rn. 23).
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Jun 20, 2022
/1 Da gerade die #Maskenpflicht munter diskutiert wird wegen eines Tweets von @MarcoBuschmann, kann doch berechtigterweise die #Verhaeltnismaessigkeit so einer Maßnahme hinterfragt werden.
/2 Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn diese ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt und dazu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne also angemessen ist.
/3 Bei der gegenwärtigen Diskussion wird seitens der Befürworter der Politik der konkrete Zweck einer Maskenpflicht offengelassen. Es wird vielmehr auf die vermeintliche Effektivität einer derartigen Maßnahme abgestellt. Dies erschwert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enorm.
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Jun 11, 2022
/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8): Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer acht des
/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 15 des Be
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