/2 Zunächst behauptet die AfD es würde ein Zweiklassensystem entstehen, weil einige Ihrer Abgeordnete auf der Tribüne Platz nehmen müssen. Dem folgt das BVerfG nicht. Da alle Abgeordneten gleichermaßen von der Regelung betroffen sind (Rn. 46)
/3 Dann bemängelt die AfD in nicht nachvollziehbarer Weise eine Fehlinterpretationen verfassungsrechtlicher Maßstäbe durch die Regelung (Rn. 52).
/4 Auch sieht das BVerfG keinen schweren Nachteil darin, dass einige Abgeordnete von der Tribüne an den Plenarsitzungen teilnehmen, da diese weiterhin dies vollumfänglich tun können (Rn. 56).
/5 Sie können Redebeiträgen abgeben, ihr Stimm- und Antragsrecht ausüben und sogar wahrnehmbare Zwischenrufe tätigen (Rn. 58).
/6 Es steht Ihnen Trinkwasser zu Verfügung. Das Fehlen von Tischen auf der Tribüne erachtet das BVerfG, als nicht besonders wichtig. Auch wurde nun eine Redezeitanzeige installiert, wodurch unverändert das Rede-, Stimm- und Antragsrecht ausgeübt werden kann (Rn. 59).
/7 Das die Abgeordneten auf der Tribüne kein Gemurmel, Raunen oder die Stimmung im Saal warnehmen können bzw. nicht mit allen anderen Abgeordneten der AfD kommunizieren können. Schaut sich das BVerfG im Hauptsacheverfahren etwas näher an (Rn. 60).
/8 Mit der Kritik an einem geringen räumlichen Abstand zu den Fotografen auf der Nachbartribüne und die mit der Platzierung verbundene Preisgabe sensibler Gesundheitsdaten, kann die AfD ebenfalls nicht durchdringen. Denn dies ist für ihre Mitwirkung irrelevant (Rn. 61).
/9 Dann können die Abgeordneten auf der Tribüne keinen Kontakt zu den Journalisten auf der unteren Ebene aufnehmen. Das erachtet das BVerfG als nicht wichtig, da sie weiterhin Zahlreiche anderen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme haben (Rn. 62)
/10 Auch meint das BVerfG das der AfD insgesamt kein schwerer Nachteil entsteht, da nur eine geringe Anzahl ihrer Mitglieder auf der Tribüne Platz nehmen müssen (Rn. 63).
/11 Auch sieht das BVerfG keine schweren Nachteile mit der Teilnahme an Ausschusssitzungen verbunden. Da inzwischen auch ungeimpfte Abgeordnete an diesen Teilnehmen können (Rn. 65).
/12 Zum Schluss ist es für das BVerfG auch nicht ersichtlich, dass die AfD in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung
negativ betroffen sein soll (Rn. 66).
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/1 Ich frage mich ob Frau Ozegowski auch dann ein Kuchen backen wird, wenn der EuGH oder das BVerfG unter Umständen eines ihres Gesetzesvorhaben (#GDNG) wesentlich beanstandet, weil das ganze unions- bzw. verfassungswidrig ist mit hoher Wahrscheinlichkeit. Ein Thread dazu🧵:
/2 Ende 2019 wurde durch das noch von @jensspahn geführte @BMG_Bund entschieden, dass die Abrechnungsdaten aller rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten unter anderem für Forschungszwecke verwendet werden sollen. Es handelt sich um das sogenannte Datentransparenzverfahren.
/3 Es ist geregelt durch §§ 303a bis 303f SGB V. Die Daten sollen aber auch für vollkommen gesundheitsforschungsfremde Zwecke, wie z.B. für politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Eine Übersicht der Zwecke ist § 303e Abs. 2 SGB V zu entnehmen ().buzer.de/303e_SGB_V.htm
/1 Ein interessantes wenn auch enttäuschendes Urteil des OVG Saarlouis zu Corona-Maßnahmen und im speziellen 2G-Plus bei Friseurbesuchen (Urteil v. 31.01.2023 - 2 C 31/22 -, recht.saarland.de/bssl/document/…).
/2 Das OVG lehnt den Normenkontrollantrag als unzulässig ab, weil es den Eingriff nicht als schwerwiegend genug erachtet und so ein Feststellungsinteresse verneint.
/3 Zunächst ist es der Auffassung das eine Widerholungsgefahr nicht vorliegt und es recht unwahrscheinlich ist, dass derartige Regelungen nochmals getroffen werden, wegen der Änderung der Pandemielage (Rn. 29).
/1 Vor kurzem hat die 3. Kammer des VG Osnabrück ein gegen einen Zahnarzt auf Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochenes Tätigkeitsverbot in einem Eilverfahren als rechtmäßig erachtet (Beschl. v. 25.07.2022 – 3 B 104/22 –, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Die Entscheidung ist wie ich finde bemerkenswert. Ich habe vor kurzem auf eine ähnliche Entscheidung des VG Neustadt hingewiesen und den Mängeln dieser Entscheidung. Dieses Gericht lieferte keine Belege für die Behauptung eines Transmissionsschutzes:
/3 Jetzt war interessant zu sehen, welche Belege die 3. Kammer des VG Osnabrück dafür liefern würde. Die Antwort ist keine! Es sieht die einrichtungsbezogene Impfpflicht als verfassungskonform an. Es verweist dabei lediglich auf die Entscheidung des BVerfG dazu vom 27.04.2022.
/1 Betretungsverbote die auf der Grundlage der einrichtungsbezogenen #Impfpflicht ausgesprochen werden sind rechtmäßig (so VG Neustadt, Beschl. 20.07.2022 - 5 L 585/22.NW -, landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…).
/2 Eine ungeimpfte zahnmedizinische Verwaltungsassistentin, welche am Empfang einer Zahnarztpraxis tätig ist, hatte sich gegen ein Betretungsverbot samt Zwangsgeldandrohung erfolglos bisher gewehrt (Rn. 1 und 2).
/3 Sie hatte sich eine Corona Infektion zugezogen, was das Gesundheitsamt berücksichtigt hatte. Für 62 Tage gilt das Betretungsverbot nicht zwischendurch (Rn. 4). Das VG vertritt die Auffassung das die einrichtungsbezogene Impfpflicht immer noch verfassungskonform ist (Rn. 23).
/2 Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn diese ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt und dazu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne also angemessen ist.
/3 Bei der gegenwärtigen Diskussion wird seitens der Befürworter der Politik der konkrete Zweck einer Maskenpflicht offengelassen. Es wird vielmehr auf die vermeintliche Effektivität einer derartigen Maßnahme abgestellt. Dies erschwert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung enorm.
/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8):
/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15).