Es ist soweit, die Energiepreispauschale wird ausbezahlt. Auch an viele #IchBinArmutsbetroffen|e die arbeiten und aufstockende Sozialleistungen beziehen.
Für sie stellt sich die Frage der Anrechnung.
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Sie erhalten, wie alle anderen Erwerbstätigen 300€ Energiepreispauschale, die bei den meisten mit dem Bruttolohn für September ausgezahlt wird. Sie wird versteuert, wird aber bei den Sozialversicherungsabgaben nicht mitgerechnet.
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Nun stellt sich durch den ergänzenden Bezug von Alg2/ Grundsicherung und dem Einkommen #Energiepreispauschale die Frage der Anrechnung.
Und es gibt gute Nachrichten für #IchBinArmutsbetroffen|e:
Die Energiepreispauschale wird in Höhe des Nettobetrags nicht angerechnet.
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Beispiel:
Lisa arbeitet und verdient 1200€ Brutto (956€ Netto). Mit ihrem arbeitslosen Partner zusammen bezieht sie Alg2.
Nun hat sie im September durch die Energiepreispauschale 1500€ Brutto und zahlt dadurch statt 0€ (bei 1200€) ca. 45€ Steuern (bei 1500€).
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Da keine Sozialversicherungsabgaben auf die Energiepreispauschale anfallen, hat sie Netto 255€ (300€ EPP-45€ Steuer) mehr durch die Energiepreispauschale.
Diese 255€ sind beim Jobcenter anrechnungsfrei und sie hat diese tatsächlich zusätzlich zur Verfügung.
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Rechtsgrundlage:
§122 EStG
"Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen."
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Die #Bundesregierung versäumt, ein echtes Entlastungspaket für Bedürftige zu schaffen, die die Nachzahlung nicht zahlen können, hier eine Anleitung, um es sich selbst zu organisieren.
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Wenn du nicht weißt, wie du die #Heizkostennachzahlung bezahlen sollst, dann hast du höchstwahrscheinlich einen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
Diese wird vom Jobcenter ausgezahlt, dort hast du vermutlich einen Anspruch, selbst wenn du voll arbeitest.
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Um diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, muss du in dem Monat in dem die Rechnung gezahlt sein muss, folgenden Antrag beim Jobcenter stellen.
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Wenn ein Kind bei einem Elternteil lebt, hat der andere Elternteil üblicherweise ein Umgangsrecht.
Der Umgangsberechtigte muss die Kosten für diesen tragen und kann diese beim Amt geltend machen.
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Beim Mehrbedarf für Umgangskosten geht es ausschließlich um Fahrtkosten, ggf. auch um Übernachtungskosten am Wohnort des Kindes.
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Folgende Kosten können in diesem Rahmen übernommen werden: 1. Fahrtkosten des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil 2. Fahrtkosten des Kindes vom Wohnort des Elternteils zur Schule 3. Fahrtkosten des umgangsberechtigten Elternteils für Bring- und Abholfahrten
Aufhebung von Bescheiden wegen Veränderung im Bewilligungszeitraum §48 SGB X
Nach der Bekanntgabe der Entscheidung verändert sich etwas. Dann wird der Bescheid angepasst - so weit so gut.
Aber dabei geschehen ab und zu Fehler und es wird fehlerhaft Geld zurückgefordert.
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§48 SGB X wird zur Aufhebung eines Bescheids mit Dauerwirkung verwendet wenn es nach der Bekanntgabe eine Veränderung gibt.
Mit Dauerwirkung sind alle Bescheide mit denen nicht nur eine einmalige Entscheidung getroffen wird. Dauerwirkung hat zB ein Leistungsbescheid.
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#IchbinArmutsbetroffen|e kennen die Problematik. Es wird eine Veränderung mitgeteilt und das #Jobcenter oder #Sozialamt braucht länger um auch die Bescheide anzupassen.
Aber ist dann ab dem Zeitpunkt der Veränderung oder ab der Entscheidung für die Zukunft aufzuheben?
Viele Menschen in #HartzIV oder #Grundsicherung haben Angst, dass bei einem Verkauf von Eigentum erhaltenes Geld als Einkommen angerechnet werden könnte.
Diese Sorge ist aber unbegründet.
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Der Verkauf von eigenen Sachen, ist kein anzurechnendes Einkommen beim #Jobcenter und #Sozialamt, es sei denn es hätte die Dimension eines selbstständigen Handelns.
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Durch den Verkauf von Eigentum wird eine Sache, die schon vorher Teil des Vermögens war, in Geld umgewandelt, das auch danach Teil des Vermögens ist. Das Vermögen (bestehend aus Sachen+Geld) bleibt unverändert. Es gab keinen wertmäßigen Zuwachs, daher ist es KEINE Einnahme.