Heute hat der Bundesrat beschlossen, nicht nur die durch das Covid-19-SchutzG vor wenigen Tagen eingefĂĽhrte Pflicht zu einer Freitestung fĂĽr SuS/LuL vor RĂĽckkehr in die Einrichtung zu streichen./
/2 Nein, er hat darüber hinaus Covid-19 generell aus dem Katalog der Krankheiten gestrichen, die ein Betretungsverbot für Schulen und ähnliche Einrichtungen nach sich zog (§ 34 IfSG). Die SuS und LuL werden .../
/3 vor einer infizierten Person nur noch durch die – auch bereits kräftig diskutierte – Isolationspflicht auf der Basis der jeweiligen Ländermaßnahmen „geschützt“. Die Durchseuchung der Schulen hat eine weitere Eskalationsstufe genommen, die ... /
/4 mit der Streichung der Isolationspflicht vollendet werden wird.
Spannend ist, wie der Gesetzgeber das technisch umgesetzt hat. Er hat die Ă„nderung nicht etwa im Zweiten IfSG-Ă„nderungsgesetz untergebracht, das heute ebenfalls verabschiedet wurde. /
/5 Nein, die Änderung wurde heimlich, still und leise als Ergänzung eines Gesetzes umgesetzt, durch das komplett fachfremde europarechtliche Regelungen zu Sanktionskriminalität umgesetzt werden./
/6 Erscheint es nur mir extrem widersprüchlich, eine Krankheit, an der gestern 117 Menschen gestorben sind, und deren mittel- und langfristige Auswirkungen (Long Covid) für viele Betroffene unabhängig von Impfstatus, Alter, etc., aus der Liste in § 34 IfSG zu streichen, ... /
/7 während am selben Tag im IfSG Regelungen für die Triage im Falle von Überlastungen der Intensivstationen geschaffen werden, die übrigens auch intensivpflichtige Personen betreffen können, die wegen Autounfällen oder sonstiger Erkrankungen nicht behandelt werden können. /
/8 Das Infektionsschutzgesetz verdient – jedenfalls in Bezug auf Corona – seinen Namen schon lange nicht mehr und wird weiter durch die #querdenker-Interessen ausgehöhlt. Möge sich unter den Verantwortlichen die sprichwörtliche Hölle auftun. #buschmann#lauterbach#schwereschuld
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