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Nov 10 21 tweets 4 min read
#Kindergeld für volljährige Kinder in #HartzIV
- Die Versicherungspauschale

Das Kindergeld ist Einkommen des Kindes und wird daher angerechnet, aber es ist ein Freibetrag von 30€ auf das Kindergeld zu gewähren, wenn keine anderen Freibeträge auf Einkommen vorhanden sind.

1/21
Nach §11 Abs1 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes, wenn es dieses benötigt, um seinen Bedarf nach den Regeln des SGBII zu decken. Hat das Kind mehr Einkünfte, als es benötigt, wird das Kindergeld zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils.

2/21 §11 Abs 1 SGB II markiert s...
Wenn das volljährige Kind seinen Bedarf nicht mit seinem angerechnetem Einkommen decken kann, hat es das Kindergeld als sein Einkommen.
Von diesem darf ein Volljähriger immer eine Versicherungspauschale in Höhe von 30€ behalten, dies ist in §6 Abs1 Nr.1 Alg II-V geregelt.

3/21 §6 Abs1 Nr.1 Alg II-V Abruf...
Da das Kindergeld ein Einkommen ist und vom Einkommen die Versicherungspauschale abzusetzen ist, hat die Bundesagentur dies in der Fachlichen Weisung zu §11 SGB II eindeutig geregelt:

4/21 Fachliche Weisungen der Bun...
Eine Absetzung der KfZ-Versicherung als Pflichtversicherung nach §6 Abs1 Nr. 3 ALG II-V hat das Bundessozialgericht (vom 16.2.2012 - B 4 AS 89/11 R) leider ausgeschlossen.

5/21
Allerdings profitieren von diesem Absetzbetrag nur volljährige Kinder, die kein anderes Einkommen erzielen, von dem die 100€-Grundpauschale abgesetzt wird (zB. Ausbildungslohn, BAB, BAFöG).

6/21
Hintergrund dessen, dass dann keine Absetzung vom Kindergeld erfolgt ist, dass die Versicherungspauschale den Absetzbetrag für private Versicherungen nach §11b Abs.1 Nr.3 SGB II pauschaliert und dieser Absatz ist Teil der 100€ Grundpauschale nach §11b Abs2 SGB II.

7/21 Image
Liegt das Einkommen unter 30€, ist die Versicherungspauschale voll auf die Mischung aus Einkommen und Kindergeldeinkommen zu gewähren.
Bsp. 20€ Lohn = Frei + 10€ Versicherungspauschale aufs Kindergeld.
Hier bringt die Arbeit aber keinen einzigen Euro zusätzlich.

8/21
Liegt das Einkommen unter 100€ aber über 30€ ist in der anteiligen Grundpauschale die Versicherungspauschale schon enthalten - man könnte sagen, dass es die ersten 30€ der Grundpauschale sind.

9/21
Beispiel:
Jan (17) besucht das Gymnasium. Sein Kindergeld (219€) ist sein einziges Einkommen und wird vom Jobcenter voll auf seinen persönlichen Bedarf angerechnet.

10/21
Berechnung:
376€ Regelbedarf
250€ Wohnkostenanteil
-----
626€ Bedarf
-219€ Kindergeld
------
407€ vom Jobcenter

in der Haushaltskasse für Jan:
407€ Jobcenter
219€ Kindergeld
------
626€

11/21
Ab seinem 18.Geburtstag aber wird ein Versicherungsfreibetrag von 30€ gewährt und es werden nur noch 189€ angerechnet.
Gleichzeitig sinkt sein Regelbedarf von 376€ auf 360€.

12/21
Berechnung:
360€ Regelbedarf
250€ Wohnkostenanteil
-----
610€ Bedarf
-189€ Kindergeld (219€-30€ Freibetrag)
------
421€ vom Jobcenter

in der Haushaltskasse für Jan:
421€ Jobcenter
219€ Kindergeld
------
640€ für Jan in der Haushaltskasse

13/21
Beginnt Jan (18), Zeitungen auszutragen und verdient damit 100€ erhält er die 100€ Grundpauschale, aber die 30€ Versicherungspauschale fällt weg. Es ergibt sich nur eine Verbesserung um 70€.

14/21
Berechnung:
360€ Regelbedarf
250€ Wohnkostenanteil
-----
610€ Bedarf

Einkommen:
100€ Brutto=Netto
Freibetrag: 100€
= 0€ Anrechnung

Leistung:
610€ Bedarf
- 0€ anger. Lohn
-219€ Kindergeld
------
391€ vom Jobcenter

15/21
In der Haushaltskasse für Jan:
391€ Jobcenter
100€ Lohn
219€ Kindergeld
------
710€ für Jan in der Haushaltskasse

16/21
Wenn die Versicherungspauschale für volljährige Kinder nicht gewährt wird, sollte man sich ans Jobcenter wenden und diese einfordern.
Das ist formlos möglich - hier ein Formulierungsvorschlag für einen Brief ans Jobcenter.

17/21
Formulierungsvorschlag:
"Versicherungspauschale aufs Kindergeld volljähriger Kinder

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Absetzung der Versicherungspauschale nach §6 Abs1 Nr1 ALG II-V vom Kindergeld von ... .

18/21
Ich verweise hierzu auf die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu §11 SGB II, Randnummer 11.130

Ich beantrage außerdem eine diesbezügliche Überprüfung meiner Bescheide seit ...
[01/2021 (Vorjahr) oder seit dem 18. Geburtstag von (falls dieser nach 01/2021 war)]

19/21
Sollten Sie noch Fragen habe, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"

20/21
Rechtsgrundlagen:
§11b Abs 1 Nr3 SGB II: Absetzbetrag
§6 Abs 1 Nr.1 ALG II-V: Pauschalierung des Absetzbetrags für private Versicherungen

Regelungen für Einkommen unter 100€:
BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R und vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/18 R

21/21

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1/31
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2/31
Diese Studie wurde vom renommierten @handelsblatt aufgegriffen und die Ergebnisse wurden dort scheinbar ungeprüft veröffentlicht.
Ich hätte eher eine kritische Berichterstattung mit der falschen Studie erwartet...
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3/31
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Nov 1
Desinformationskampagne der @CSU zum #Bürgergeld

Die @CSU streut aktuell in großem Maße bewusst Falschinformationen zum #Buergergeld, um Emotionen auszulösen und die Gesellschaft zu spalten.

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Fakten? Siehe Thread:

1/13 Brüder im Geiste: Mit Desinformation die Gesellschaft spalt
Die @CSU hat für ihre Kampagne mit den Falschinformationen unter csu.de/leistung-muss-… extra eine Internetseite mit einer Art Petition aufgesetzt.
Auf dieser Seite wird polemisch das #Buergergeld als "Schlag ins Gesicht aller Arbeitnehmer in Deutschland" bezeichnet.

2/13
Die @CSU will anhand von 2 Beispielen auf dieser Seite darstellen, dass das Bürgergeld ungerecht ist und das Arbeitnehmer schlechter dastehen als Bürgergeldempfänger.
Sie ignoriert dabei aber vollständig, dass die Arbeitnehmer Ansprüche auf Sozialleistungen haben.

3/13
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Oct 31
Zweiter Heizkostenzuschuss für Wohngeld, BAFöG und BAB-Empfänger

Das Gesetz ist beschlossen und der Heizkostenzuschuss soll noch dieses Jahr ausgezahlt werden.

1/
Berechtigt sind Wohngeldempfänger, die in der Zeit von 1.9.-31.12.22 mindestens einen Monat lang Wohngeld erhalten.
Zur Höhe des Zuschusses:
- ein Wohngeldberechtigter: 415€
- zwei Wohngeldberechtigte: 540€
- für jede weitere Wohngeldberechtigte Person: 100€

2/
Eine Alleinstehende mit Wohngeld kann folglich mit 415€ rechnen, genauso wie die Alleinerziehende mit einem Kind, die nur für das Kind Kinderwohngeld bezieht.
Die Familie mit 3 Kindern, die Wohngeld und Kinderzuschlag bezieht, erhält 840€ (540€+3x100€).

3/
Read 5 tweets

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