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Ausgangspunkt bei @nhaerting ist der „Zweck“, hergeleitet von der „Zweckbindung“ iSd Art. 5 Iit b DSGVO. Das halte ich schon systematisch für problematisch; die Zweckbindung mag zwar eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sein.,... 2/
... der Zweck spielt auf der entscheidenden Ebene aber nur eine untergeordnete Rolle. Vor allem: Nicht nur der Zweck muss verfassungsmäßig sein - das muss er sowieso - sondern der jeweilige Eingriff muss sich an der Verfassung messen und verhältnismäßig sein. 3/
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hier praktisch ausschließlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit i.e.S. statt, denn geeignet und erforderlich sind im Fall von Corona die meisten Eingriffe. Auf der dritten Stufe der Prüfung kommt es dann zu einer Abwägung. 4/
Bei dieser Abwägung wird auf einer untergeordneten Ebene dann auch der Zweck berücksichtigt. Die These, der „Gesundheitsschutz“ reiche als Zweck nicht aus, halte ich für irreführend. Wie gesagt: Geprüft wird der Eingriff, nicht der Zweck. 5/
Nur weil es auch andere erlaubte Verhaltensweisen gibt, die die Gesundheit beeinträchtigen können (Straßenverkehr, Alkohol), heißt das nicht im Umkehrschluss, dass das auch für alle anderen gesundheitsschädigenden Verhaltensweisen gelten muss. 6/
Der Alkoholkonsum ist erlaubt, weil die Erfahrung in der Prohibition gezeigt hat, dass ein Berbot viel größere Schäden an der Gesundheit (nicht an der Freiheit!) anrichtet als der Alkohol selbst. Hier findet also noch nicht einmal eine Abwägung zwischen 2 Rechtsgütern statt. 7/
Straßenverkehr hingegen ist deshalb erlaubt, weil man meint, dass die Vorteile an Freiheit die Nachteile/Risiken für die Gesundheit überwiegen. Das kann man mit Mühe gerade noch so sehen, zumal praktisch jeder vom Straßenverkehr profitiert. 8/
Bei Corona ist das völlig anders, vor allem weil niemand direkt von Corona profitiert. Corona ist kein Ausdruck der persönlichen Freiheit wie Alkoholkonsum oder Porschefahren, sondern eine Krankheit. Da muss schlicht eine Risikofolgenabschätzung gemacht werden. 9/
Was ist die Freiheit wert, die ich mir dadurch erkaufe, dass vielleicht ein paar tausend Menschen mehr sterben? Diese Abwägung kann erst zugunsten der persönlichen Freiheit ausgehen, wenn gesichert ist, dass das Erkrankungsrisiko minimal ist. Davon sind wir weit entfernt. 10/
Schon gar nicht wären Lockerungen jetzt zwingend geboten, zumal nach wie vor völlig unklar ist, welche weiteren Gesundheitsschäden drohen, wenn die Seuche wieder „aufflammt“. Im Gegenteil: Alle Erfahrungen zeigen, dass nach Lockerungen sofort ein neuer „Peak“ käme. 11/
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