Hat sich die #jusbubble schon auf eine Anschauung geeinigt, ob das "Freitesten" eine rechtliche Grundlage hat? Ich habe meine Zweifel: § 5 COVID-19-MG ermöglicht, das Verlassen des privaten Wohnbereichs an bestimmte Zwecke zu knüpfen, nicht aber an Bedingungen (eben "Freitesten")
Allerdings ermöglichen §§ 3 und 4 weitreichende Betretungsbeschränkungen (Betriebsstätten, Verkehrsmittel, öffentliche Orte) und hier kann das Betreten an "Voraussetzungen" (wohl auch die Bedingung, dass jemand einen negativen Test gemacht hat) geknüpft werden.
Dem könnte wiederum entgegen gehalten werden, dass durch das "Freitesten" die explizit angeordnete Freiwilligkeit von Testungen in § 5a EpiG unterlaufen wird.
Vor allem aber: Die Testung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität und bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Wenn eine solche nicht vorhanden ist, darf sie nicht über Umwege erzwungen werden.

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21 Nov
In dem internen Papier zu den #massentests ist offenbar davon die Rede, dass die organisatorische und logistische Abwicklung der Massentests beim Bundesheer liegen soll. Nur zur Klarstellung: Das Bundesheer darf nur Hilfe leisten.
Es agiert in Unterordnung und unter der Verantwortung der zivilen Behörden. Das ist im Falle des Epidemiegesetzes, das ja vollzogen werden soll, die Bezirksverwaltungsbehörde, diese wiederum ist dem LH untergeordnet und dieser dem Gesundheitsminister.
Es kann natürlich nicht vorkommen, dass das Militär Freiheitsbeschränkungen (Absonderungen gemäß § 7 EpiG) verfügt. Das muss selbstverständlich die Bezirksverwaltungsbehörde vornehmen.
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15 Nov
Ich musste meinen ersten #massentests Tweet löschen neu starten, weil ich etwas übersehen hatte: Jetzt also hoffentlich richtig: Klarerweise bedürfen Massentests einer gesetzlichen Grundlage, da es sich um einen Grundrechtseingriff handelt.
Das COVID-19-MG ermöglicht so etwas nicht. § 5 Abs. 1 EpiG erlaubt dies nur hinsichtlich "kranken, krankheitsverdächtigen (!) und ansteckungsverdächtigen (!) Personen.
Symptomlose Personen ohne nachweislichen Kontakt zu einer infizierten Person, sind aber nicht "verdächtig". Daher scheidet diese Möglichkeit aus.
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14 Nov
Ich habe den Entwurf der "COVID-19-Notsituationsverordnung" gefunden, Es kann losgehen. Alles, was ich hier schreibe, gilt natürlich unter der Voraussetzung, dass auch ich nicht gehindert ist,mich zu irren und später klüger zu werden.
Zunächst einmal gilt, wie schon bei der "COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung", dass die Maßnahmen nur zulässig, wenn entsprechende empirische Evidenz ihrer Notwendigkeit besteht, sie verhältnismäßig sind und das gelindeste zum Ziele führende Mittel darstellen.
Das kann schon mal jeder für sich beurteilen. Der Umstand, dass es auch unterschiedliche ExpertInnenmeinungen aus epidemiologischer Sicht geben mag, dürfte eher zugunsten der Regierung ausschlagen, solange sie sich auf nachvollziehbare Expertise stützt..
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